print

Steuerberatungsgesetz – StBerG

arrow_left arrow_right

1Die Bundessteuerberaterkammer erhebt von den Steuerberaterkammern Beiträge nach Maßgabe einer Beitragsordnung.
2Die Beitragsordnung bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.
3Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

Neugefasst durch Bek. v. 4.11.1975 I 2735;
zuletzt geändert durch Art. 32 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25