1Die Bundessteuerberaterkammer erhebt von den Steuerberaterkammern Beiträge nach Maßgabe einer Beitragsordnung.
2Die Beitragsordnung bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.
3Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.