Steuerberatungsgesetz – StBerG

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(1) Lohnsteuerhilfevereine haben die Aufsichtsbehörde über bevorstehende Mitgliederversammlungen spätestens zwei Wochen im Voraus zu unterrichten.

(2) Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Vertreterversammlungen entsprechend.

Neugefasst durch Bek. v. 4.11.1975 I 2735;
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 29.6.2026 I Nr. 197
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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