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Steuerberatungsgesetz – StBerG

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(1) Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften leisten geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen nach den Vorschriften dieses Gesetzes.

(2) 1Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sind ein unabhängiges Organ der Steuerrechtspflege.
2Sie bedürfen der Bestellung.
3Sie üben einen freien Beruf aus.
4Ihre Tätigkeit ist kein Gewerbe.

(3) Berufsausübungsgesellschaften bedürfen der Anerkennung nach § 53. Die Ausnahme von der Anerkennungspflicht nach § 53 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

Neugefasst durch Bek. v. 4.11.1975 I 2735;
zuletzt geändert durch Art. 32 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25