Steuerberatungsgesetz – StBerG

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(1) Ist die Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein erloschen, zurückgenommen oder widerrufen worden, so kann die zuständige Aufsichtsbehörde auf Antrag des Vereins erlauben, dass der Verein einen Beauftragten zur Abwicklung der schwebenden Steuersachen bestellt.

(2) Der Beauftragte darf nur bestellt werden, wenn er

1.
eine der in § 20 Absatz 2 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt und
2.
über einen Versicherungsschutz für die Abwicklung der schwebenden Steuersachen verfügt.

(3) 1Eine Erlaubnis nach Absatz 1 soll höchstens für ein Jahr erteilt werden; sie kann jederzeit widerrufen werden.
2Auf Antrag des Vereins kann die Erlaubnis um bis zu ein Jahr verlängert werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass schwebende Steuersachen noch nicht zu Ende geführt werden konnten.

(4) 1Dem Beauftragten obliegt es, die schwebenden Steuersachen abzuwickeln.
2Ihm stehen die Befugnisse nach § 4 zu.
3Der Beauftragte gilt für die schwebenden Steuersachen als von dem jeweiligen Mitglied des Vereins bevollmächtigt, sofern dieses nicht für die Wahrnehmung seiner Rechte in anderer Weise gesorgt hat.

Neugefasst durch Bek. v. 4.11.1975 I 2735;
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 29.6.2026 I Nr. 197
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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