Steuerberatungsgesetz – StBerG

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1Jede Steuerberaterkammer gibt sich ihre Satzung selbst.
2Die Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
3Die Satzung und deren Änderungen werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.

Neugefasst durch Bek. v. 4.11.1975 I 2735;
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 29.6.2026 I Nr. 197
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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