Steuerberatungsgesetz – StBerG

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(1) 1Für jede Beratungsstelle ist eine natürliche Person als Leitung zu bestellen.
2Eine Person darf höchstens drei Beratungsstellen gleichzeitig leiten.

(2) Der Lohnsteuerhilfeverein darf als Leitung einer Beratungsstelle nur Personen bestellen, die

1.
zu dem in § 3 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Personenkreis gehören,
2.
eine Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf bestanden haben oder eine andere gleichwertige Vorbildung besitzen und nach Abschluss ihrer Ausbildung drei Jahre in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern praktisch tätig gewesen sind oder
3.
mindestens drei Jahre auf den für die Beratungsbefugnis nach § 4 einschlägigen Gebieten des Einkommensteuerrechts in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden praktisch tätig gewesen sind, wobei Ausbildungszeiten nicht angerechnet werden können.

(3) 1Der Lohnsteuerhilfeverein darf als Leitung einer Beratungsstelle nur Personen bestellen, die persönlich geeignet sind.
2Eine Bestellung darf insbesondere nicht erfolgen, wenn die Person

1.
nicht in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt,
2.
infolge strafgerichtlicher Verurteilung keine Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter besitzt oder
3.
sich so verhalten hat, dass die Besorgnis begründet ist, sie werde die Pflichten des Lohnsteuerhilfevereins nicht erfüllen.

Neugefasst durch Bek. v. 4.11.1975 I 2735;
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 29.6.2026 I Nr. 197
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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