Steuerberatungsgesetz – StBerG

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(1) 1In das Berufsregister sind ferner einzutragen:

1.
Vereine, die nach § 44 Absatz 4 befugt sind, die Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle“ als Zusatz zum Namen zu führen, wenn sie ihren Sitz im Registerbezirk haben,
2.
Buchstellen von Vereinigungen und Körperschaften, die nach § 44 Absatz 5 die Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle“ führen dürfen, wenn die Buchstellen im Registerbezirk gelegen sind.

(2) Die Eintragung nach Absatz 1 ist zu löschen, wenn

1.
der Verein oder die Buchstelle im Sinne des Absatzes 1 aufgelöst ist,
2.
die in § 44 Absatz 4 oder 5 bezeichneten Voraussetzungen weggefallen sind oder
3.
der Sitz des Vereins oder der Buchstelle im Sinne des Absatzes 1 aus dem Registerbezirk verlegt wird.

(3) 1Die Eintragung oder Löschung ist von den jeweiligen Vertretungsberechtigten der Vereinigung oder Körperschaft zu beantragen.
2Die Löschung kann auch von Amts wegen vorgenommen werden.

Neugefasst durch Bek. v. 4.11.1975 I 2735;
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 29.6.2026 I Nr. 197
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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