1Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen nach Maßgabe des § 4b Absatz 2 sind befugt:
1.
Spediteure bei allen zollrechtlichen Verfahrenshandlungen, in Einfuhr- und Ausfuhrabgabensachen und bei der verbrauchsteuerlichen Behandlung von Waren im Warenverkehr mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und
2.
sonstige Zollvertreter in Einfuhr- und Ausfuhrabgabensachen.
Neugefasst durch Bek. v. 4.11.1975 I 2735;
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 29.6.2026 I Nr. 197