Steuerberatungsgesetz – StBerG

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(1) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Folgendes zu bestimmen:

1.
das Verfahren zur Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein,
2.
die Verfahren zur Eröffnung, Verlegung und Schließung einer Beratungsstelle,
3.
das Verfahren zur Bestellung der Leitung einer Beratungsstelle sowie die hierbei erforderlichen Erklärungen und Nachweise,
4.
den Abschluss und die Aufrechterhaltung der Haftpflichtversicherung, den Inhalt, den Umfang und die Ausschlüsse des Versicherungsvertrags sowie die Höhe der Mindestversicherungssummen,
5.
die Einrichtung und Führung des elektronischen Verzeichnisses der Lohnsteuerhilfevereine sowie die sich auf die Eintragung beziehenden Meldepflichten der Lohnsteuerhilfevereine.

(2) 1Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die den Oberfinanzdirektionen nach diesem Abschnitt zugewiesenen Aufgaben auf eine andere Landesfinanzbehörde zu übertragen.
2Diese Aufgaben können mit Zustimmung des anderen Landes auch auf eine Landesfinanzbehörde eines anderen Landes übertragen werden.
3Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die jeweils für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde übertragen.

Neugefasst durch Bek. v. 4.11.1975 I 2735;
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 29.6.2026 I Nr. 197
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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