Steuerberatungsgesetz – StBerG

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1Steuerbevollmächtigter ist, wer nach den Vorschriften dieses Gesetzes als solcher bestellt ist.
2Die Vorschriften für die Bestellung als Steuerberater sind bei der Bestellung als Steuerbevollmächtigter sinngemäß anzuwenden.

Neugefasst durch Bek. v. 4.11.1975 I 2735;
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 29.6.2026 I Nr. 197
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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