print

Steuerberatungsgesetz – StBerG

arrow_left arrow_right

1Steuerbevollmächtigter ist, wer nach den Vorschriften dieses Gesetzes als solcher bestellt ist.
2Die Vorschriften für die Bestellung als Steuerberater sind bei der Bestellung als Steuerbevollmächtigter sinngemäß anzuwenden.

Neugefasst durch Bek. v. 4.11.1975 I 2735;
zuletzt geändert durch Art. 32 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25