StBerG
print
Steuerberatungsgesetz – StBerG
arrow_left
arrow_right
§ 142 Außerkrafttreten des Verbots
anchor
Das Berufs- oder Vertretungsverbot tritt außer Kraft,
1.
wenn ein nicht auf eine Maßnahme nach
§ 90
Absatz 1
Nummer 5
oder
Absatz 2
Nummer 5
lautendes Urteil ergeht oder
2.
wenn die Eröffnung des Hauptverfahrens vor der Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen abgelehnt wird.
Neugefasst durch Bek. v. 4.11.1975 I 2735;
zuletzt geändert durch Art. 22 G v. 22.12.2025 I Nr. 349
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26
Impressum
Datenschutzerklärung