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Steuerberatungsgesetz – StBerG

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1Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts bestimmt sich nach dem Sitz der Steuerberaterkammer, welcher das Mitglied der Steuerberaterkammer im Zeitpunkt der Beantragung der Einleitung des Verfahrens angehört.
2Die Verlegung der beruflichen Niederlassung nach diesem Zeitpunkt in einen anderen Kammerbezirk führt nicht zu einem Wechsel der Zuständigkeit.

Neugefasst durch Bek. v. 4.11.1975 I 2735;
zuletzt geändert durch Art. 32 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25