Sozialgerichtsgesetz – SGG

arrow_left arrow_right

1Vereinbarungen der Beteiligten über die Zuständigkeit haben keine rechtliche Wirkung.
2Eine Zuständigkeit wird auch nicht dadurch begründet, daß die Unzuständigkeit des Gerichts nicht geltend gemacht wird.

Neugefasst durch Bek. v. 23.9.1975 I 2535;
zuletzt geändert durch Art. 1a G v. 9.4.2026 I Nr. 98
Änderung durch Art. 8 G v. 20.5.2026 I Nr. 152 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Mittelbare Änderung durch Art. 154a Nr. 3 Buchst. a G v. 20.11.2019 I 1626 ist nicht ausführbar, da das geänderte G v. 21.6.2019 I 846 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des mittelbaren Änderungsgesetzes bereits zum 1.11.2019 in Kraft getreten war
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
print