(1) Die Landessozialgerichte entscheiden im zweiten Rechtszug über die Berufung gegen die Urteile und die Beschwerden gegen andere Entscheidungen der Sozialgerichte.
(2) Die Landessozialgerichte entscheiden im ersten Rechtszug über
(3) Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen entscheidet im ersten Rechtszug über
(4) Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg entscheidet im ersten Rechtszug über
(5) (weggefallen)