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Sozialgerichtsgesetz – SGG

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(1) Für Beschlüsse gelten § 128 Abs. 1 Satz 1, die §§ 134 und 138, nach mündlicher Verhandlung auch die §§ 129, 132, 135 und 136 entsprechend.

(2) 1Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden.
2Beschlüsse über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und über einstweilige Anordnungen (§ 86b) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache sind stets zu begründen.
3Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Ausfertigungen der Beschlüsse sind von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben.

Neugefasst durch Bek. v. 23.9.1975 I 2535;
zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 24.10.2024 I Nr. 328
Änderung durch Art. 8 G v. 8.12.2025 I Nr. 318 mWv 1.7.2026 noch nicht berücksichtigt
Änderung durch Art. 28 G v. 8.12.2025 I Nr. 319 mWv 12.12.2025 noch nicht berücksichtigt
Änderung durch Art. 29 G v. 8.12.2025 I Nr. 319 mWv 1.1.2026 noch nicht berücksichtigt
Änderung durch Art. 30 G v. 8.12.2025 I Nr. 319 mWv 1.1.2027 noch nicht berücksichtigt
Mittelbare Änderung durch Art. 37 G v. 8.12.2025 I Nr. 319 ist berücksichtigt
Mittelbare Änderung durch Art. 38 G v. 8.12.2025 I Nr. 319 ist berücksichtigt
Mittelbare Änderung durch Art. 154a Nr. 3 Buchst. a G v. 20.11.2019 I 1626 ist nicht ausführbar, da das geänderte G v. 21.6.2019 I 846 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des mittelbaren Änderungsgesetzes bereits zum 1.11.2019 in Kraft getreten war
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25