1Für die Bildung und Besetzung der Senate gelten § 31 Abs. 1 und § 33 entsprechend.
2Für Angelegenheiten des Vertragsarztrechts ist mindestens ein Senat zu bilden.
3In den Senaten für Angelegenheiten des § 51 Abs. 1 Nr. 6a wirken ehrenamtliche Richter aus der Vorschlagsliste der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände mit.