Postgesetz – PostG

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1Entscheidungen der Bundesnetzagentur, die durch Allgemeinverfügung getroffen werden, sind öffentlich bekannt zu geben.
2Die öffentliche Bekanntgabe wird dadurch bewirkt, dass

1.
die vollständige Entscheidung auf der Internetseite der Bundesnetzagentur veröffentlicht wird und
2.
Folgendes im Amtsblatt der Bundesnetzagentur bekannt gemacht wird:
a)
der verfügende Teil der Allgemeinverfügung,
b)
die Rechtsbehelfsbelehrung und
c)
ein Hinweis auf die Veröffentlichung der vollständigen Entscheidung auf der Internetseite der Bundesnetzagentur.
1Die Allgemeinverfügung gilt zwei Wochen nach der Bekanntmachung im Amtsblatt der Bundesnetzagentur als bekannt gegeben; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.
2§ 41 Absatz 4 Satz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.

Redaktionelle Anmerkungen

(+++ § 97: Zur Geltung vgl. § 102 Abs. 2 +++)

Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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