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Postgesetz – PostG

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(1) Der Beirat nach § 5 des Gesetzes über die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen ist der Bundesnetzagentur gegenüber berechtigt,

1.
Maßnahmen zur Umsetzung der Regulierungsziele und zur Sicherstellung des Universaldienstes zu beantragen oder
2.
Auskünfte und Stellungnahmen einzuholen.

(2) 1Die Bundesnetzagentur ist gegenüber dem Beirat auskunftspflichtig.
2Sie ist verpflichtet, Anträge nach Absatz 1 Nummer 1 innerhalb von sechs Wochen zu bescheiden.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25