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Postgesetz – PostG

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1Der nach § 61 verpflichtete Anbieter hat Anspruch auf ein Entgelt.
2Durch dieses werden alle von dem Anbieter erbrachten Leistungen einschließlich der hoheitlichen Beurkundung und Rücksendung der Beurkundungsunterlagen an die auftraggebende Stelle abgegolten.
3Das Entgelt bedarf der Genehmigung durch die Bundesnetzagentur nach den §§ 42 bis 48, falls der Anbieter auf einem Briefmarkt marktbeherrschend ist.

Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26