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Postgesetz – PostG

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(1) 1Die Bundesnetzagentur kann Anordnungen und andere Maßnahmen erlassen, um die Einhaltung der Vorschriften dieses Kapitels sicherzustellen.
2Der nach § 105 Absatz 2 Verpflichtete hat auf Anforderung der Bundesnetzagentur die hierzu erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
3§ 55 der Strafprozessordnung gilt entsprechend.
4Die Bundesnetzagentur ist zur Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtungen befugt, Geschäfts- und Betriebsräume während der üblichen Geschäfts- und Betriebszeiten zu betreten und zu besichtigen.
5Der Verpflichtete hat die Überprüfung zu dulden.

(2) Zur Durchsetzung der Maßnahmen nach Absatz 1 und nach § 108 kann nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld bis zu 1 Million Euro festgesetzt werden.

(3) Die Befugnisse nach Kapitel 11 Abschnitt 2 bleiben unberührt.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25