(1) 1Soweit es zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz, aufgrund dieses Gesetzes sowie der ihr aufgrund der Verordnung (EU) 2018/644 übertragenen Aufgaben erforderlich ist, kann die Bundesnetzagentur von Anbietern die Erteilung von Auskünften, insbesondere über die wirtschaftlichen Verhältnisse, und die Herausgabe von Unterlagen verlangen.
2Dies gilt insbesondere für Auskünfte und Unterlagen, die erforderlich sind für
(2) 1Die Bundesnetzagentur ordnet die Maßnahmen nach Absatz 1 durch Verfügung an.
2In der Verfügung sind die Rechtsgrundlagen, der Gegenstand und der Zweck des Auskunftsverlangens oder der Prüfung anzugeben.
3Ein Auskunftsverlangen kann dabei mehrere Zwecke umfassen.
4Für die Erteilung der Auskunft ist eine angemessene Frist zu bestimmen.
5Die Übermittlung der angeforderten Auskünfte oder Informationen erfolgt elektronisch und in einem weiterverarbeitungsfähigen Format, das die Bundesnetzagentur vorgibt.