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(+++ Textnachweis ab: 19.7.2024 +++)Das G wurde als Artikel 1 des G v. 15.7.2024 I Nr. 236 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 43 Abs. 1 dieses G am 19.7.2024 in Kraft getreten.
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 4, 9, 16, 18, 21, 40, 43, 47, 48, 49, 52, 57, 73,
76, 84, 97 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EGRL 67/97 (CELEX Nr: 31997L0067) +++)
(1) 1Dieses Gesetz gilt für alle Unternehmen und Personen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes inländische oder grenzüberschreitende Postdienstleistungen erbringen, sowie die weiteren nach diesem Gesetz Berechtigten und Verpflichteten.
2Für grenzüberschreitende Postdienstleistungen gilt dieses Gesetz, soweit nicht völkerrechtliche Verträge und die zu deren Durchführung ergangenen Gesetze und Rechtsverordnungen etwas anderes bestimmen.
(2) 1Die Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleiben anwendbar.
2Die Aufgaben und Befugnisse der Kartellbehörden bleiben unberührt.
(1) Die Regulierung des Postsektors ist eine hoheitliche Aufgabe des Bundes.
(2) 1Ziele der Regulierung sind:
2
1Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind:
2
(1) 1Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) führt ein digitales Verzeichnis der Anbieter von Postdienstleistungen (Anbieterverzeichnis).
2Postdienstleistungen dürfen nur von Anbietern erbracht werden, die in das Anbieterverzeichnis eingetragen sind.
3Ein Anbieter darf einen anderen Anbieter nur dann mit der Erbringung von Postdienstleistungen beauftragen, wenn der beauftragte Anbieter in das Anbieterverzeichnis eingetragen ist.
4Die Bundesnetzagentur veröffentlicht das Anbieterverzeichnis und aktualisiert es fortlaufend.
(2) 1Wer beabsichtigt, Postdienstleistungen zu erbringen, hat vor Aufnahme der Tätigkeit die Eintragung in das Anbieterverzeichnis bei der Bundesnetzagentur zu beantragen.
2Die Antragstellung erfolgt mittels eines von der Bundesnetzagentur zur Verfügung gestellten digitalen Verfahrens.
3Der Antrag ist vollständig, wenn sämtliche Informationen und Belege nach § 6 Absatz 1 bis 3 bei der Bundesnetzagentur eingegangen sind.
4Die Bundesnetzagentur bestätigt den Eingang eines vollständigen Antrags.
(3) 1Innerhalb von vier Wochen nach Eingang eines vollständigen Antrags prüft die Bundesnetzagentur, ob Gründe nach Absatz 4 für die Versagung der Eintragung vorliegen.
2Liegen keine Gründe für die Versagung der Eintragung vor, trägt die Bundesnetzagentur den Antragsteller in das Anbieterverzeichnis ein.
3Die erfolgte Eintragung ist dem Anbieter mitzuteilen.
4Liegen Gründe für die Versagung der Eintragung vor, versagt die Bundesnetzagentur die Eintragung.
5Ist die Frist nach Satz 1 abgelaufen, ohne dass eine Eintragung oder Versagung erfolgt ist, gilt der Antragsteller als in das Anbieterverzeichnis eingetragen; die Bundesnetzagentur hat die Eintragung umgehend zu veranlassen.
(4) Die Eintragung in das Anbieterverzeichnis ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
(5) 1Die Eintragung ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Eintragung hätte versagt werden müssen.
2Die Eintragung ist zu widerrufen, wenn nachträglich Gründe nach Absatz 4 eintreten, die zur Versagung der Eintragung geführt hätten.
3Absatz 6 Satz 2 gilt in den Fällen der Sätze 1 und 2 entsprechend.
(6) 1Beendet ein Anbieter seine Tätigkeit als Anbieter von Postdienstleistungen, so teilt er dies der Bundesnetzagentur unverzüglich mit.
2Die Bundesnetzagentur löscht den Anbieter aus dem Anbieterverzeichnis.
3Satz 2 gilt auch, wenn die Eintragung nach Absatz 5 zurückgenommen oder widerrufen wurde oder die Beendigung der Tätigkeit eines Anbieters feststeht, ohne dass der Anbieter eine Mitteilung nach Satz 1 gemacht hat.
(+++ § 4 Abs. 6: Zur Geltung vgl. § 66 Abs. 2 u. § 89 Abs. 2 +++)
(1) Die nach § 4 Absatz 4 Nummer 1 erforderliche Zuverlässigkeit liegt in der Regel nicht vor, wenn
(2) 1Die nach § 4 Absatz 4 Nummer 2 erforderliche Leistungsfähigkeit besitzt, wer über die für die Erbringung der jeweiligen Postdienstleistungen erforderlichen Finanz- und Produktionsmittel sowie das dafür erforderliche Personal dauerhaft verfügt und die Gewähr für eine postrechtskonforme Erbringung der jeweiligen Postdienstleistungen bietet.
2Neben den für das jeweilige Geschäftsmodell ausreichenden Finanzmitteln haben die für die Postbeförderung erforderlichen Betriebsstätten und Fahrzeuge sowie eine für die beabsichtigte Tätigkeit ausreichende Anzahl von Beschäftigten zur Verfügung zu stehen, insbesondere um im Falle des § 73 Absatz 2 eine rechtskonforme Beförderung von Paketen über 20 Kilogramm Gewicht sicherzustellen.
(3) Die nach § 4 Absatz 4 Nummer 2 erforderliche Fachkunde besitzt, wer über die erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten für die Erbringung von Postdienstleistungen verfügt, insbesondere mit den praktischen Abläufen und den rechtlichen Grundlagen, auch im Hinblick auf Postgeheimnis und Postdatenschutz, vertraut ist.
(1) 1Im Rahmen der Antragstellung nach § 4 Absatz 2 sind die folgenden Informationen zu übermitteln:
2
(2) 1Neben den Informationen nach Absatz 1 sind mit dem Antrag nach § 4 Absatz 2 die folgenden Informationen und Nachweise zu übermitteln:
2
(3) Zudem ist der Bundesnetzagentur ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes für die natürliche Person oder bei juristischen Personen für alle gesetzlichen Vertreter oder zur Geschäftsführung berufenen Gesellschafter oder eine entsprechende Unterlage aus dem Ausland vorzulegen.
(4) 1Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Antragsteller, die gegenüber der Bundesnetzagentur nachweisen, dass sie über eine der folgenden Berechtigungen verfügen:
2
(5) 1Antragsteller, die ihren Sitz nicht in Deutschland haben, haben der Bundesnetzagentur Unterlagen und Informationen vorzulegen, die den in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 aufgeführten entsprechen.
2Absatz 4 bleibt unberührt.
(1) 1Nach Eintragung in das Anbieterverzeichnis überprüft die Bundesnetzagentur Anbieter, wenn ihr Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass bei dem Anbieter die Voraussetzungen für die Versagung der Eintragung nach § 4 Absatz 4 vorliegen oder der Anbieter gegen Vorgaben dieses Gesetzes verstößt.
2Für Überprüfungen nach Satz 1 nutzt die Bundesnetzagentur auch die Erkenntnisse, die sie als Beschwerdestelle nach § 74 erlangt.
(2) 1Die Bundesnetzagentur überprüft Anbieter, auch ohne dass Tatsachen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 vorliegen, stichprobenartig.
2Sie kann die Prüfungen nach Satz 1 auf Grundlage gewonnener Erkenntnisse auf bestimmte geografische Bereiche, bestimmte Tätigkeiten oder bestimmte Anbieter beschränken.
(3) Stellt die Bundesnetzagentur Verstöße gegen Vorgaben dieses Gesetzes fest, geht sie nach § 89 vor.
(4) 1Die Bundesnetzagentur kann Prüfungen nach Absatz 1 oder 2 in Zusammenarbeit mit anderen Behörden, insbesondere mit den Behörden der Zollverwaltung, durchführen.
2Erlangt die Bundesnetzagentur bei Überprüfungen nach Absatz 1 oder 2 Kenntnis von Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 begangen werden oder wurden, informiert sie die für die Verfolgung dieser Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten jeweils zuständigen Behörden.
(5) Im Tätigkeitbericht nach § 84 Absatz 1 berichtet die Bundesnetzagentur in anonymisierter Form über die wesentlichen Ergebnisse ihrer Überprüfungen nach den Absätzen 1 und 2.
(1) Wurde einem Anbieter die Eintragung in das Anbieterverzeichnis nach § 4 Absatz 4 Nummer 1 versagt oder wurde er aufgrund einer Entscheidung nach § 4 Absatz 5 wegen Unzuverlässigkeit nach § 4 Absatz 4 Nummer 1 aus dem Anbieterverzeichnis gelöscht, teilt die Bundesnetzagentur dies der Registerbehörde nach § 149 Absatz 3 Satz 1 der Gewerbeordnung mit.
(2) 1In den Fällen des Absatzes 1 kann einem neuerlichen Antrag auf Eintragung in das Anbieterverzeichnis erst dann stattgegeben werden, wenn der Grund für die Löschung oder die Versagung der Eintragung nicht mehr vorliegt.
2Innerhalb eines Jahres nach Löschung oder Versagung der Eintragung kann einem neuerlichen Antrag auf Eintragung nur aus besonderen Gründen stattgegeben werden.
(1) 1Ein Anbieter, der als Auftraggeber einen anderen Anbieter mit der Erbringung von Paketdienstleistungen beauftragt, hat den beauftragten Anbieter erstmals innerhalb von drei Monaten ab Beginn der Beauftragung im Hinblick auf die Einhaltung der Vorgaben zur erforderlichen Zuverlässigkeit nach § 4 Absatz 4 Nummer 1 zu überprüfen oder von einer Konformitätsbewertungsstelle gemäß DIN EN ISO/IEC 17065, Ausgabe Januar 2013, die von der nationalen Akkreditierungsstelle nach § 1 Absatz 1 der AkkStelleG-Beleihungsverordnung vom 21. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3962), die zuletzt durch Artikel 273 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, für den technischen Umfang dieses Gesetzes akkreditiert wurde, überprüfen zu lassen.
2Ab dem Abschluss der erstmaligen Überprüfung hat der Anbieter nach Satz 1 den beauftragten Anbieter nach Satz 1 während des Zeitraums der Beauftragung innerhalb von jeweils zwölf Monaten erneut nach Satz 1 zu überprüfen oder überprüfen zu lassen.
(2) 1Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt auch für einen beauftragten Anbieter, soweit er für die Erfüllung des Auftrags seinerseits einen anderen Anbieter beauftragt.
2Verpflichtete nach Absatz 1 müssen sich zum Zeitpunkt der Überprüfung eines beauftragten Anbieters nach Absatz 1 für alle von diesem unmittelbar oder mittelbar beauftragten Anbieter, die zur Erfüllung des Auftrags eingesetzt werden, den Nachweis über die Überprüfung nach Satz 1 vorlegen lassen.
(3) Beauftragte Anbieter sind verpflichtet, dem beauftragenden Anbieter oder der von diesem beauftragten Konformitätsbewertungsstelle die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen oder zur Verfügung stellen zu lassen, die für die Überprüfung nach den Absätzen 1 und 2 in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach Absatz 4 erforderlich sind.
(4) 1Unbeschadet der Überprüfungen nach Absatz 1 haben Anbieter nach Absatz 1 durch fortlaufende Kontrollen sicherzustellen, dass beauftragte Anbieter im Bereich der Zustellung die gesetzlichen Vorgaben zur Arbeitszeit, zur Zahlung des Arbeitsentgelts und zur Abführung von Sozialabgaben einhalten.
2Beauftragte Anbieter haben zu diesem Zweck Verpflichteten nach Satz 1 oder von diesen beauftragten Konformitätsbewertungsstellen nach Absatz 1 auf deren Anforderung die erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.
3Für die Kontrolle nach Satz 1 ist es regelmäßig ausreichend, dass der Verpflichtete nach Satz 1 oder die von diesem beauftragte Konformitätsbewertungsstelle nach Absatz 1 eine Plausibilisierung der nach Satz 2 vorgelegten Daten anhand dem Verpflichteten zur Verfügung stehender Daten und Informationen vornimmt, die in eigenen Systemen erfasst wurden, insbesondere Daten und Informationen, die im Zusammenhang mit der Planung und Durchführung von Fahrten und Routen stehen sowie Daten über die Zustellung von Paketen.
(5) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium der Finanzen, jeweils beschränkt auf deren fachliche Zuständigkeiten, Einzelheiten der Überprüfungsverfahren nach den Absätzen 1, 2 und 4 und des Konformitätsbewertungsverfahrens gemäß DIN EN ISO/IEC 17065, Ausgabe Januar 2013, nach Absatz 1 festzulegen.
2Es legt insbesondere fest,
(6) Auf Anforderung der Bundesnetzagentur haben nach den Absätzen 1 und 2 Verpflichtete Nachweise über die Durchführung und die Ergebnisse der Überprüfungen zu übermitteln.
(7) 1Die Norm DIN EN ISO/IEC 17065, Ausgabe Januar 2013, ist bei der Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln, erschienen und dort zu beziehen.
2Sie ist beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.
(+++ § 9: Zur Anwendung vgl. $ 112 Abs. 3 +++)
(1) 1Betreiben Anbieter Filialen oder automatisierte Stationen, so haben sie der Bundesnetzagentur jeweils zum 1. Januar und zum 1. Juli eines Jahres die folgenden Informationen zu diesen Einrichtungen elektronisch zu übermitteln:
2
(2) Die Bundesnetzagentur legt durch Allgemeinverfügung fest, in welcher Form und in welchem technischen Format die Informationen zu übermitteln sind.
(3) 1Für Anbieter, die ausschließlich Filialen oder automatisierte Stationen betreiben, gelten die Vorgaben der §§ 4 bis 9 nicht.
2Unbeschadet des Satzes 1 kann die Bundesnetzagentur die nach Absatz 1 gemeldeten Informationen im Anbieterverzeichnis veröffentlichen.
(1) 1Die Bundesnetzagentur führt einen digitalen Atlas zur Postversorgung.
2Der digitale Atlas dient der Transparenz für die Nutzer hinsichtlich der zur Verfügung stehenden Annahme- und Zustellstrukturen einschließlich des jeweiligen Produktangebots und der Erfassung, Aufbereitung und Veröffentlichung von Postinfrastrukturdaten durch die Bundesnetzagentur.
3Die Bundesnetzagentur stellt den digitalen Atlas im Internet unentgeltlich bereit.
(2) Der digitale Atlas enthält Informationen über
(3) 1Anbieter sind verpflichtet, der Bundesnetzagentur die Informationen nach Absatz 2 auf Anforderung zu übermitteln.
2Die Bundesnetzagentur kann durch Allgemeinverfügung geeignete Vorgaben machen, in welcher Form, in welchem technischen Format und in welchem Detailgrad die Informationen nach Absatz 2 zu übermitteln sind und in welchen Zeitintervallen die Informationen zu aktualisieren sind.
3Soweit möglich greift die Bundesnetzagentur auf die Daten, die ihr nach § 10 Absatz 1 übermittelt werden, zurück.
(4) 1Die Bundesnetzagentur wird nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 5 ermächtigt, die für die Zwecke des Absatzes 2 erhobenen Daten elektronisch an Anbieter von Informationsdiensten für Verbraucher und andere Nutzer weiterzugeben.
2Bei der Veröffentlichung oder Weitergabe dieser Daten müssen die Anbieter von Informationsdiensten die in der Rechtsverordnung nach Absatz 5 geregelten Vorgaben einhalten.
3Die Bundesnetzagentur ist befugt, bei Nichteinhaltung dieser Vorgaben von einer Weitergabe der Daten abzusehen.
(5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, im Wege einer Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Vorgaben zur Übermittlungspflicht nach Absatz 3 und zur Weitergabe der Daten nach Absatz 4 zu erlassen, insbesondere zu
(1) 1Anbieter haben Briefsendungen an der in der Anschrift genannten Adresse durch Einwurf in eine für den Empfänger bestimmte und ausreichend aufnahmefähige Vorrichtung für den Empfang von Briefsendungen oder durch Aushändigung an den Empfänger zuzustellen.
2Ist eine Zustellung nach Satz 1 nicht möglich, ist die Sendung nach Möglichkeit einem Ersatzempfänger auszuhändigen, soweit keine gegenteilige Weisung des Absenders oder des Empfängers vorliegt.
(2) 1Kann eine Briefsendung nicht nach Absatz 1 zugestellt oder ausgehändigt werden und erfolgt kein weiterer Zustellversuch, hat der Anbieter den Empfänger über den erfolglosen Zustellversuch zu unterrichten und zur Abholung der Briefsendung am nächstgelegenen Hinterlegungsort aufzufordern.
2Der Anbieter hat die Sendung am Hinterlegungsort mindestens sieben Werktage zur Abholung bereitzuhalten.
3Briefsendungen, die nach Hinterlegung nicht binnen sieben Werktagen abgeholt werden, sind an den Absender zurückzusenden, es sei denn, der Absender hat mit dem Anbieter etwas anderes vereinbart.
4Satz 3 gilt auch für Briefsendungen, die endgültig nicht zustellbar sind.
(3) 1Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Empfänger mit dem Anbieter vereinbart hat, dass er die Sendungen abholt.
2Ein Anbieter, der förmliche Zustellungen nach § 61 erbringt, darf mit dem Empfänger die Abholung von Briefsendungen nur vereinbaren, wenn dieser für die Fälle einer förmlichen Zustellung eine zustellfähige Anschrift nachgewiesen hat.
(4) 1Solange die Adresse des Empfängers nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten zu erreichen ist oder eine geeignete und zugängliche Vorrichtung für den Empfang von Briefsendungen fehlt, kann der Empfänger von der Zustellung ausgeschlossen werden.
2Der betroffene Empfänger ist von dem beabsichtigten Ausschluss zu unterrichten.
(5) Für Warensendungen, Bücher, Kataloge sowie Zeitungen und Zeitschriften gelten, sofern es sich um Postdienstleistungen handelt, die Absätze 1 bis 4 entsprechend.
(1) 1Anbieter haben Pakete an der in der Anschrift genannten Adresse durch Aushändigung an den Empfänger zuzustellen, sofern nicht vereinbart ist, dass der Anbieter die Sendung in einer von ihm oder in seinem Auftrag betriebenen Einrichtung zur Abholung durch den Empfänger bereitstellt.
2Ist eine Zustellung nach Satz 1 nicht möglich, ist die Sendung nach Möglichkeit einem Ersatzempfänger auszuhändigen, soweit keine gegenteilige Weisung des Absenders oder des Empfängers vorliegt.
(2) 1Abweichend von Absatz 1 Satz 1 hat die Zustellung
(3) 1Kann ein Paket nicht nach Absatz 1 oder 2 zugestellt oder zur Abholung bereitgestellt werden und erfolgt kein weiterer Zustellversuch, hat der Anbieter den Empfänger über den erfolglosen Zustellversuch zu unterrichten und zur Abholung des Pakets am nächstgelegenen Hinterlegungsort aufzufordern.
2Der Anbieter hat die Sendung am Hinterlegungsort mindestens sieben Werktage zur Abholung bereitzuhalten.
3Der Anbieter muss dem Empfänger dabei die Möglichkeit einräumen, der Hinterlegung in eine automatisierte Station, die nur mit eigenen technischen Geräten des Empfängers genutzt werden kann, für diesen Einzelfall oder dauerhaft zu widersprechen; die Unterrichtung nach Satz 1 muss über das Widerspruchsrecht informieren und die Kontaktdaten des Anbieters zu dessen Ausübung enthalten.
4Pakete, die zur Abholung bereitgestellt und nicht abgeholt wurden, sind an den Absender zurückzusenden, es sei denn, der Absender hat mit dem Anbieter etwas anderes vereinbart.
5Satz 4 gilt auch für Pakete, die endgültig nicht zustellbar sind.
(1) 1Jeder ist berechtigt, der Bundesnetzagentur Mängel zu melden, die die Qualität von Postdienstleistungen und die Gewährleistung der flächendeckenden Versorgung mit Postdienstleistungen betreffen.
2Die Bundesnetzagentur stellt zu diesem Zweck eine digitale Plattform zur Verfügung.
(2) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht regelmäßig Informationen über das Beschwerdeaufkommen und die wesentlichen Beschwerdegründe.
(1) Durch den Universaldienst wird eine flächendeckend angemessene und ausreichende Versorgung mit Postdienstleistungen zu erschwinglichen Preisen sichergestellt.
(2) Zur Erbringung des Universaldienstes nach den Vorgaben dieses Abschnitts sind Anbieter verpflichtet,
(3) Beabsichtigt ein Universaldienstanbieter, Universaldienstleistungen, zu deren Erbringung er nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 verpflichtet ist, künftig nicht mehr, nicht mehr in vollem Umfang oder zu ungünstigeren Bedingungen als in diesem Abschnitt vorgesehen zu erbringen, so hat er dies der Bundesnetzagentur sechs Monate vor Beginn der Dienstleistungseinschränkung mitzuteilen.
(4) 1Kunden haben gegen einen Universaldienstanbieter im Rahmen der Gesetze und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen einen Anspruch auf Erbringung der Universaldienstleistungen.
2Universaldienstanbieter haben Universaldienstleistungen allen Nachfragern zu gleichen Bedingungen zur Verfügung zu stellen, es sei denn, unterschiedliche Bedingungen sind sachlich gerechtfertigt.
(1) 1Universaldienstleistungen sind die folgenden Postdienstleistungen unabhängig von der Art der Freimachung:
2
(2) Keine Universaldienstleistungen sind die Beförderung von
(3) Universaldienstanbieter, die Universaldienstleistungen nach Absatz 1 Nummer 1 erbringen, haben Briefsendungen
(4) 1Der Universaldienst umfasst sowohl Inlandsdienstleistungen als auch grenzüberschreitende Dienstleistungen.
2Die Vorgaben der Benannte Betreiber-Zulassungsverordnung bleiben unberührt.
(+++ § 16 Abs. 1: Zur Anwendung vgl. § 112 Abs. 4 +++)
(1) 1Bundesweit müssen mindestens 12 000 Universaldienstfilialen vorhanden sein.
2Sie müssen werktäglich nachfragegerecht geöffnet sein.
3In allen Gemeinden und in allen zusammenhängend bebauten Wohngebieten mit mehr als 2 000 Einwohnern muss ein Universaldienstanbieter mindestens eine Universaldienstfiliale betreiben.
4Satz 3 gilt in der Regel auch für Gemeinden, die nach landesplanerischen Regelungen eine zentralörtliche Funktion haben.
5In zusammenhängend bebauten Wohngebieten mit mehr als 4 000 Einwohnern ist grundsätzlich zu gewährleisten, dass eine Universaldienstfiliale in höchstens 2 000 Metern erreichbar ist.
6In allen Landkreisen muss ein Universaldienstanbieter mindestens je Fläche von 80 Quadratkilometern eine Universaldienstfiliale betreiben.
7Alle übrigen Orte müssen durch einen mobilen Postdienst versorgt werden.
8Bei Veränderungen im Bestand von Universaldienstfilialen hat der Universaldienstanbieter mindestens zehn Wochen vor der Maßnahme das Benehmen mit der zuständigen kommunalen Gebietskörperschaft herzustellen.
(2) 1Abweichend von Absatz 1 kann die Bundesnetzagentur im Benehmen mit der jeweils betroffenen Gebietskörperschaft automatisierte Stationen anstelle von Universaldienstfilialen zulassen, wenn diese barrierefrei sind und eine Nutzung ohne eigene technische Geräte ermöglichen.
2Sie berücksichtigt dabei insbesondere
(3) 1Postbriefkästen müssen so ausreichend vorhanden sein, dass die Kunden in zusammenhängend bebauten Wohngebieten in der Regel nicht mehr als 1 000 Meter zurückzulegen haben, um einen Postbriefkasten zu erreichen.
2Sie sind jeden Werktag sowie bedarfsgerecht jeden Sonn- und Feiertag zu leeren.
3Dabei sind die Leerungszeiten an den Bedürfnissen des Wirtschaftslebens, insbesondere der Verbraucher, zu orientieren.
4Die Leerungszeiten sind auf den Postbriefkästen anzugeben.
(4) 1Die Bundesnetzagentur kann die unbestimmten Begriffe
(5) Im Einvernehmen mit der betroffenen kommunalen Gebietskörperschaft kann im Einzelfall von den Vorgaben des Absatzes 1 Satz 3 bis 5 und des Absatzes 3 Satz 1 abgewichen werden, wenn dies den Bedürfnissen der Nutzerinnen und Nutzer vor Ort entspricht.
(6) 1Nach Ablauf von fünf Jahren ab dem 19. Juli 2024 evaluiert die Bundesnetzagentur die Vorgaben des Absatzes 2. Dabei berücksichtigt sie den Stand der technischen Entwicklung von automatisierten Stationen sowie die Entwicklung der Kundenbedürfnisse innerhalb der vergangenen fünf Jahre.
2Auf Grundlage der Evaluierung legt die Bundesnetzagentur dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz einen Bericht vor, der auch zu der Frage einer Anpassung der Vorgaben des Absatzes 2 Stellung nimmt.
3§ 24 bleibt unberührt.
(1) Universaldienstanbieter müssen von den an einem Werktag eingelieferten
(2) 1Im grenzüberschreitenden Brief- und Paketverkehr mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelten die in Anhang II der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates von 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität (ABl. L 15 vom 21.1.1998, S. 14), die zuletzt durch die Richtlinie 2008/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 (ABl. L 52 vom 27.2.2008, S. 3) geändert worden ist, festgelegten Qualitätsmerkmale.
2Wird Anhang II der Richtlinie 97/67/EG geändert, so gelten die Qualitätsmerkmale in der geänderten Fassung ab dem ersten Tag des dritten auf die Veröffentlichung der Änderung folgenden Monats.
(3) 1Warensendungen, Bücher, Zeitungen und Zeitschriften sind im Rahmen des betrieblich Zumutbaren bedarfsgerecht zu befördern.
2Täglich und wöchentlich erscheinende Zeitungen und Zeitschriften sollen in der Regel am Erscheinungstag zugestellt werden, wenn sie dem Universaldienstanbieter nach dessen betrieblichen Abläufen rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden.
(4) Als solche gekennzeichnete amtliche Wahl- und Abstimmungsunterlagen, die zur Durchführung staatlicher und kommunaler Wahlen und Abstimmungen versandt werden, sollen bis zum zweiten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag zugestellt werden.
Die Zustellung hat werktäglich zu erfolgen.
(1) 1Universaldienstanbieter haben jährlich über die Einhaltung der Vorgaben dieses Abschnitts zu berichten.
2Der Bericht ist der Bundesnetzagentur jeweils bis zum 31. März des Folgejahres in elektronischer Form vorzulegen.
(2) 1Die Bundesnetzagentur überprüft die Laufzeitvorgabe für Briefsendungen nach § 18 Absatz 1 Nummer 1 durch regelmäßige Laufzeitmessungen unter Berücksichtigung allgemein anerkannter Standards.
2Sie kann die Laufzeitvorgabe für Pakete nach § 18 Absatz 1 Nummer 2 durch Laufzeitmessungen prüfen, wenn ihr Tatsachen bekannt werden, die darauf hindeuten, dass die Vorgabe nicht eingehalten wird.
3Universaldienstanbieter sind verpflichtet, der Bundesnetzagentur die für die Laufzeitmessungen erforderlichen Informationen auf Anfrage mitzuteilen sowie Daten und Ergebnisse eigener Laufzeitmessungen zur Plausibilisierung zur Verfügung zu stellen.
(1) Die Preise für Universaldienstleistungen nach § 16 Absatz 1 Nummer 1 im Einzelsendungstarif gelten als erschwinglich, wenn die durchschnittlichen Ausgaben pro Privathaushalt für diese Universaldienstleistungen die realen durchschnittlichen Ausgaben pro Haushalt im Jahr 2023 für diese Universaldienstleistungen nicht übersteigen.
(2) 1Entgelte für Universaldienstleistungen, die nicht unter Absatz 1 fallen, gelten als erschwinglich, wenn sie von der Bundesnetzagentur auf Grundlage der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung genehmigt worden sind.
2Unterliegen die Entgelte nicht der Entgeltgenehmigungspflicht, ist § 49 entsprechend anzuwenden.
(3) Soweit dies aus Gründen des öffentlichen Interesses, insbesondere zur Gewährleistung einer gleichwertigen Versorgung, insbesondere im ländlichen Raum, erforderlich ist, kann die Bundesnetzagentur im Rahmen von Entgeltentscheidungen nach Kapitel 5 Abschnitt 2 für Universaldienstleistungen anordnen, dass ein Einheitstarif zur Anwendung kommt.
(+++ § 21 Abs. 1: Zur Anwendung vgl. 112 Abs. 5 +++)
(1) 1Stellt die Bundesnetzagentur fest, dass ein Universaldienstanbieter seine Verpflichtungen nach diesem Abschnitt andauernd, wiederholt oder schwerwiegend nicht erfüllt, kann die Bundesnetzagentur nach Anhörung die erforderlichen Maßnahmen anordnen, um die Einhaltung der Vorgaben dieses Kapitels sicherzustellen.
2Sie kann insbesondere in den Fällen des § 17 Absatz 1 Satz 3 bis 6 den Betrieb einer Universaldienstfiliale oder einer automatisierten Station anordnen, soweit der Universaldienstanbieter nicht nachweist, dass im Einvernehmen mit der kommunalen Gebietskörperschaft von den Vorgaben des § 17 Absatz 1 Satz 3 bis 5 abgewichen wurde.
3Dem betroffenen Anbieter ist eine angemessene Frist zur Umsetzung der Anordnung zu setzen.
4Die Bundesnetzagentur hat beim Erlass von Maßnahmen nach Satz 1 die jeweilige Versorgungssituation sowie die Nachfrage nach Universaldienstleistungen zu berücksichtigen.
(2) 1Zur Durchsetzung von Anordnungen nach Absatz 1 Satz 1 kann nach Maßgabe des
Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes
ein Zwangsgeld von bis zu 10 Millionen Euro festgesetzt werden.
2Das Zwangsgeld kann mehrfach festgesetzt werden.
§ 22 Abs. 2 Satz 1 Kursivdruck: Auf Grund offensichtlicher Unrichtigkeit wird die Angabe "Verwaltungsvollstreckungsgesetzes" durch die amtliche Bezeichnung "Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes" ersetzt
(1) 1Die Bundesnetzagentur soll zur Erprobung neuer – insbesondere barrierefreier, nachhaltiger, digitaler, automatisierter oder mobiler – Modelle der Versorgung mit Postdienstleistungen Abweichungen von den Vorgaben dieses Abschnitts sowie des Abschnitts 1 zulassen, soweit diese mit den Zielen des § 2 Absatz 2 vereinbar sind und keine anderen öffentlichen Interessen entgegenstehen.
2Die erstmalige Erprobung soll auf einen Zeitraum von bis zu drei Jahren beschränkt werden.
3Bestehen die ursprünglichen Zulassungsbedingungen fort und haben sich Modelle in der Erprobung bewährt, kann die Bundesnetzagentur unter den Voraussetzungen des § 17 Absatz 5 deren Beibehaltung für einen Zeitraum von weiteren zwei Jahren zulassen.
(2) 1Die Erprobung eines neuen Modells ist durch einen Universaldienstanbieter bei der Bundesnetzagentur zu beantragen.
2Die Bundesnetzagentur legt nach pflichtgemäßem Ermessen und bezogen auf den konkreten Einzelfall fest, welche Informationen und Unterlagen der Universaldienstanbieter beizubringen hat, um eine Entscheidung nach Absatz 1 zu ermöglichen.
(3) 1Der Universaldienstanbieter hat der Bundesnetzagentur in regelmäßigen Abständen über den Stand und die Erfahrungen sowie die Erreichung der Ziele der Erprobung zu berichten.
2Unbeschadet des § 24 übersendet die Bundesnetzagentur dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz in regelmäßigen Abständen einen Bericht über die wesentlichen Ergebnisse der Erprobungen, insbesondere auch mit Blick auf möglichen Anpassungsbedarf dieses Gesetzes mit dem Ziel der angemessenen Berücksichtigung und Nutzbarmachung neuer Modelle der Postversorgung.
(4) 1Von den Vorgaben des § 18 Absatz 1 kann im Rahmen der Erprobung neuer Modelle nach Absatz 1 nicht abgewichen werden.
2Die Möglichkeit, nach § 17 Absatz 5 von den Vorgaben des § 17 Absatz 1 Satz 3 bis 5 sowie des § 17 Absatz 3 Satz 1 abzuweichen, bleibt unberührt.
(5) Unter den Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 kann die Bundesnetzagentur auch Anbietern, die keine Universaldienstanbieter sind, Abweichungen von den Vorgaben der §§ 12 und 13 erlauben.
(1) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz legt drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes und anschließend alle drei Jahre einen Bericht über die Lage der Erbringung und das Erfordernis einer Weiterentwicklung des Universaldienstes vor.
2Der Bericht enthält insbesondere
(2) Die Bundesregierung unterbreitet den gesetzgebenden Körperschaften auf Grundlage des Berichts des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz nach Absatz 1 Satz 1 binnen sechs Monaten nach dessen Vorlage konkrete Vorschläge zur bedarfsgerechten Anpassung der gesetzlichen Vorgaben dieses Abschnitts sowie des Abschnitts 3.
1Universaldienstanbieter haben die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 20 der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität (ABl. EG 1998 Nr. L 15 S. 14) veröffentlichten Normen anzuwenden.
2Die Bundesnetzagentur kann hiervon Ausnahmen zulassen.
(1) 1Steht fest oder ist zu besorgen, dass eine Universaldienstleistung nicht ausreichend oder angemessen erbracht wird, veröffentlicht die Bundesnetzagentur eine entsprechende Feststellung.
2Sie kündigt an, nach den Absätzen 2 und 3 sowie den §§ 27 und 28 vorzugehen, sofern sich kein Unternehmen innerhalb eines Monats nach der Veröffentlichung bereit erklärt, die Universaldienstleistung ohne Ausgleich nach § 28 zu erbringen.
(2) 1Nach Ablauf der in Absatz 1 Satz 2 genannten Frist kann die Bundesnetzagentur ein Unternehmen dazu verpflichten, die Universaldienstleistung zu erbringen.
2Die Verpflichtung kann nur einem Unternehmen auferlegt werden, das auf dem räumlich relevanten oder auf einem räumlich angrenzenden Markt Postdienstleistungen erbringt und auf diesem Markt über einen Marktanteil von mehr als 15 Prozent verfügt.
(3) 1Erfüllen mehrere Unternehmen die Voraussetzungen für eine Verpflichtung nach Absatz 2, kann die Bundesnetzagentur nach Anhörung der in Betracht kommenden Unternehmen eines oder mehrere dieser Unternehmen verpflichten, die Universaldienstleistung zu erbringen.
2Bei der Entscheidung nach Satz 1 berücksichtigt die Bundesnetzagentur
(4) 1Unternehmen, die zur Erbringung von Universaldienstleistungen nach Absatz 2 oder 3 oder nach § 27 Absatz 2 herangezogen werden, sowie andere Universaldienstanbieter nach § 15 Absatz 2 können durch die Bundesnetzagentur zur Zusammenarbeit verpflichtet werden, soweit dies erforderlich ist, um eine flächendeckend angemessene und ausreichende Versorgung mit Postdienstleistungen zu erschwinglichen Preisen nach § 16 Absatz 1 sicherzustellen.
2§ 57 gilt entsprechend.
3Die Bundesnetzagentur kann die Bedingungen der Zusammenarbeit entsprechend § 57 Absatz 3 auch dann festlegen und ihre Rechtsverbindlichkeit anordnen, wenn die verpflichteten Unternehmen keine Verhandlungen aufnehmen oder im Falle einer Nichteinigung davon absehen, die Bundesnetzagentur anzurufen.
(1) 1Macht ein Unternehmen, das nach § 26 Absatz 2 oder 3 zur Erbringung einer Universaldienstleistung verpflichtet werden soll, glaubhaft, dass die Verpflichtung mit Nettokosten im Sinne des § 28 Absatz 2 verbunden ist, die eine unverhältnismäßige finanzielle Belastung für ihn darstellen, für die er einen Ausgleich nach § 28 verlangen könnte, so hat die Bundesnetzagentur diejenige Dienstleistung, die den Nachteil verursacht, auszuschreiben.
2Eine Ausschreibung nach Satz 1 ist auch dann durchzuführen, wenn eine Verpflichtung nach § 26 Absatz 2 und 3 nicht möglich ist.
3Die Bundesnetzagentur kann von einer Ausschreibung absehen, wenn nach Abschluss eines Interessenbekundungsverfahrens die Durchführung einer Ausschreibung nicht zweckmäßig erscheint.
(2) Die ausgeschriebene Dienstleistung ist an denjenigen Bewerber zu vergeben, der sich als geeignet erweist und den geringsten finanziellen Ausgleich dafür fordert, die Universaldienstleistung nach Maßgabe der Vorschriften des Abschnitts 2 zu erbringen.
(3) 1Vor der Ausschreibung einer Universaldienstleistung nach Absatz 1 hat die Bundesnetzagentur im Einzelnen festzulegen, welche Universaldienstleistung in welchem Gebiet oder an welchem Ort zu erbringen ist und nach welchen Kriterien die erforderliche Eignung des Anbieters bewertet wird.
2Die Eignung des Unternehmens soll festgestellt werden anhand von Zuverlässigkeit, Leistungsfähigkeit und Fachkunde sowie der konkreten Infrastruktur- und Geschäftsplanungen.
3Sie hat ferner die Regeln für die Durchführung des Ausschreibungsverfahrens im Einzelnen festzulegen; diese müssen objektiv, nachvollziehbar und diskriminierungsfrei sein.
(4) Kann durch das Ausschreibungsverfahren kein geeigneter Bewerber ermittelt werden, verpflichtet die Bundesnetzagentur das nach § 26 Absatz 2 oder die nach § 26 Absatz 3 ermittelten Unternehmen, die Universaldienstleistung nach Maßgabe des Abschnitts 2 zu erbringen.
(1) Ein Unternehmen, dem eine Verpflichtung nach § 26 Absatz 2 oder 3 oder § 27 Absatz 4 auferlegt wurde, erhält auf Antrag bei der Bundesnetzagentur einen finanziellen Ausgleich, wenn die Verpflichtung mit Nettokosten im Sinne des Absatzes 2 verbunden ist, die eine unverhältnismäßige finanzielle Belastung für den Universaldienstanbieter darstellen.
(2) 1Die Bundesnetzagentur ermittelt die Höhe der Nettokosten als Differenz der Kosten des verpflichteten Unternehmens für den Betrieb ohne Universaldienstverpflichtung und der Kosten für den Betrieb unter Einhaltung der Universaldienstverpflichtung.
2Dabei sind Vorteile und Erträge des Unternehmens infolge der Erbringung von Universaldienstleistungen, einschließlich immaterieller Vorteile, zu berücksichtigen.
(3) 1Zur Berechnung der Nettokosten kann die Bundesnetzagentur die erforderlichen Unterlagen von zur Erbringung des Universaldienstes verpflichteten Unternehmen fordern.
2Anhand der eingereichten Unterlagen überprüft die Bundesnetzagentur insbesondere die Notwendigkeit der geltend gemachten Kosten für die Leistungserbringung.
(4) Im Falle der Ausschreibung nach § 27 gewährt die Bundesnetzagentur einen Ausgleich in Höhe des im Ausschreibungsverfahren geltend gemachten Ausgleichsbetrages.
(5) Sofern die Ausgleichszahlung nach Artikel 108 Absatz 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union notifiziert werden muss, erfolgt die Gewährung des Ausgleichs erst nach beihilferechtlicher Genehmigung durch die Europäische Kommission.
(6) Der Ausgleich wird nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem ein Defizit bei der Erbringung des Universaldienstes entsteht, gewährt.
(1) 1Gewährt die Bundesnetzagentur einen Ausgleich nach § 28, ist jeder Postdienstleister, dessen Umsatz mit Postdienstleistungen in dem Kalenderjahr, für das ein Ausgleich gewährt wird, mehr als 500 000 Euro betragen hat, verpflichtet, zu dem von der Bundesnetzagentur zu leistenden Ausgleich durch eine Ausgleichsabgabe beizutragen.
2Die Höhe der Abgabe bemisst sich nach dem Verhältnis des Umsatzes des Postdienstleisters zu der Summe der Umsätze aller nach Satz 1 verpflichteten Postdienstleister.
3Umsatz im Sinne der Sätze 1 und 2 ist ausschließlich der mit Postdienstleistungen in Deutschland erzielte Umsatz.
(2) 1Nach Ablauf des Kalenderjahres, für das ein Ausgleich nach § 28 gewährt wird, setzt die Bundesnetzagentur den zu gewährenden Ausgleich sowie die Anteile der zu diesem Ausgleich beitragenden Unternehmen fest und teilt dies den betroffenen Unternehmen mit.
2Die Summe der Ausgleichsverpflichtungen entspricht dem nach § 28 Absatz 1 auszugleichenden Defizit zuzüglich einer marktüblichen Verzinsung.
3Die Verzinsung beginnt mit dem Tag nach Ablauf des in Satz 1 genannten Kalenderjahres.
(3) Die von den ausgleichspflichtigen Unternehmen zu zahlenden Beträge sind innerhalb eines Monats ab Zugang des Festsetzungsbescheids an die Bundesnetzagentur zu entrichten.
(4) Ist ein zum Ausgleich verpflichtetes Unternehmen mit der Zahlung der Abgabe mehr als drei Monate im Rückstand, erlässt die Bundesnetzagentur einen Feststellungsbescheid über die rückständigen Beträge der Abgabe und betreibt die Einziehung.
1Ist eine Verpflichtung zur Erbringung einer Universaldienstleistung nach § 26 Absatz 2 oder 3, nach § 27 Absatz 4 oder eine erfolgreiche Ausschreibung nach § 27 Absatz 2 erfolgt, haben die Anbieter nach § 29 Absatz 1 Satz 1 der Bundesnetzagentur ihre Jahresumsätze im Sinne des § 29 Absatz 1 Satz 3 für das letzte abgeschlossene Kalenderjahr auf Verlangen mitzuteilen.
2Unterbleibt die Mitteilung, so kann die Bundesnetzagentur den jeweiligen Umsatz schätzen.
(1) 1Anbieter, die Postdienstleistungen zu allgemein gültigen Bedingungen und Entgelten gegenüber Endkunden anbieten, sind verpflichtet, Kundinnen und Kunden die wesentlichen Produktinformationen in transparenter, verständlicher, leicht zugänglicher und vollständiger Form zur Verfügung zu stellen.
2Als wesentliche Produktinformationen nach Satz 1 sind anzugeben:
3
(2) Die Bundesnetzagentur kann durch Allgemeinverfügung Vorgaben für die Erfüllung der Informationspflicht nach Absatz 1 machen.
1Anbieter, die Postdienstleistungen gegenüber Endkunden anbieten, sind verpflichtet, auf Antrag des Absenders oder des Empfängers Nachforschungen über den Verbleib von Postsendungen durchzuführen, wenn die vereinbarte oder mangels vereinbarter die regelmäßige Laufzeit der Sendung wesentlich überschritten ist.
2Der Anbieter hat Nachforschungsaufträge nach Satz 1 unverzüglich zu bearbeiten und den Absender oder Empfänger über das Ergebnis der Nachforschung zu unterrichten.
3Die Bundesnetzagentur kann durch Allgemeinverfügung Vorgaben für die Behandlung von Nachforschungsaufträgen festlegen.
(1) 1Anbieter, die Postdienstleistungen gegenüber Endkunden anbieten, sind verpflichtet, Verfahren für die Bearbeitung von Beschwerden von Absendern und Empfängern bei Verlust, Entwendung oder Beschädigung von Postsendungen sowie bei Qualitätsmängeln von Postdienstleistungen einzurichten.
2Die Verfahren müssen transparent, leicht zugänglich und einfach zu handhaben und möglichst barrierefrei sein.
(2) 1Anbieter haben jährlich spätestens zum 31. Januar des folgenden Jahres eine Statistik über die von Verbrauchern als Absender oder Empfänger von Postsendungen eingegangenen und bearbeiteten Beschwerden des vergangenen Jahres zu veröffentlichen.
2Dabei sind der Anteil der Beschwerden im Verhältnis zur Gesamtmenge der jeweiligen Leistung und die wesentlichen Beschwerdegründe anzugeben.
3Die Statistik muss mindestens die Beschwerden über wesentliche Leistungsstörungen bei der Erbringung von Postdienstleistungen, die der Anbieter verursacht hat, umfassen, insbesondere über Verlust, Entwendung und Beschädigung von Sendungen sowie über die Überschreitung der vereinbarten oder mangels vereinbarter die wesentliche Überschreitung der regelmäßigen Laufzeit.
(3) 1Durch Allgemeinverfügung kann die Bundesnetzagentur Vorgaben für die Ausgestaltung der Beschwerdeverfahren nach Absatz 1 und der Beschwerdestatistiken nach Absatz 2 machen.
2Sie stellt dabei sicher, dass die Beschwerdestatistiken nach Absatz 2 mit branchenüblichen Beschwerdestatistiken in Einklang stehen, mit vertretbarem Aufwand umzusetzen sind und nach einheitlichen Maßstäben erstellt werden, die keinen Anbieter unbillig benachteiligen.
(1) 1Kunden können die Bundesnetzagentur als Schlichtungsstelle anrufen zur Beilegung von Streitigkeiten mit dem Anbieter über Rechte und Pflichten bei Verlust, Entwendung oder Beschädigung von Postsendungen sowie bei Verstößen gegen den Anspruch auf Erbringung von Universaldienstleistungen nach § 15 Absatz 4 Satz 1 und das Diskriminierungsverbot aus § 15 Absatz 4 Satz 2, es sei denn, für die Postsendung wurden Sonderbedingungen vereinbart.
2Kunden im Sinne des Satzes 1 sind Absender, die Postdienstleistungen vertraglich in Anspruch nehmen, und Empfänger von Postsendungen.
(2) 1Voraussetzung für die Anrufung der Schlichtungsstelle ist, dass zuvor eine Streitbeilegung mit dem Anbieter erfolglos nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 8 geblieben ist.
2Sofern ein Verbraucher die Schlichtungsstelle anruft, sind Anbieter verpflichtet, am Schlichtungsverfahren teilzunehmen.
(3) 1Die Schlichtungsstelle hat sicherzustellen, dass Streitfälle im Rahmen des Schlichtungsverfahrens angemessen und zügig bearbeitet werden.
2Das Schlichtungsverfahren soll eine Dauer von 90 Tagen ab Eingang der vollständigen Beschwerdeunterlagen bei der Schlichtungsstelle nicht überschreiten.
(4) 1Die Schlichtungsstelle führt das Schlichtungsverfahren unter Anhörung der Beteiligten mit dem Ziel einer gütlichen Einigung nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 8 durch.
2Das Verfahren endet mit einer Einigung der Parteien oder mit der Feststellung der Schlichtungsstelle, dass eine Einigung der Parteien nicht zustande gekommen ist.
3Das Ergebnis ist den Parteien in Textform mitzuteilen.
(5) 1Für die Durchführung des Schlichtungsverfahrens werden keine Gebühren und Auslagen erhoben.
2Jede Partei trägt die ihr durch die Teilnahme am Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten selbst.
(6) Die Schlichtungsstelle hat einmal jährlich in geeigneter Form eine Statistik über die durchgeführten Schlichtungsverfahren zu veröffentlichen.
(7) 1Die außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten zwischen einem Verbraucher und einem Anbieter muss den Anforderungen des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes entsprechen.
2Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz übermittelt der Zentralen Anlaufstelle für Verbraucherschlichtung die Mitteilung nach § 32 Absatz 3 und 4 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes.
(8) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Einzelheiten des außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahrens zu regeln.
2Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die Bundesnetzagentur übertragen.
Unternehmen, deren marktbeherrschende Stellung auf einem regulierungsbedürftigen Postmarkt die Bundesnetzagentur auf Grundlage von Marktdefinition und -analyse festgestellt hat, unterliegen den Anforderungen der Abschnitte 2 und 3 dieses Kapitels.
Die Bundesnetzagentur legt unter Berücksichtigung der Ziele des § 2 Absatz 2 Nummer 1 und 2 und der Grundsätze des allgemeinen Wettbewerbsrechts sachlich und räumlich relevante Postmärkte fest, die für eine Regulierung nach den Vorschriften dieses Kapitels in Betracht kommen können.
(1) Im Rahmen einer Marktanalyse prüft die Bundesnetzagentur,
(2) Für eine Regulierung nach diesem Kapitel kommen nach § 36 festgelegte Postmärkte in Betracht, es sei denn, die Bundesnetzagentur stellt fest, dass
(3) Sofern ein Postmarkt nach Absatz 2 für eine Regulierung nach diesem Kapitel in Betracht kommt, prüft die Bundesnetzagentur, ob ein oder mehrere Unternehmen auf diesem Markt über eine marktbeherrschende Stellung verfügen.
(4) Die Bundesnetzagentur schließt die Marktanalyse mit der Feststellung ab, dass
(5) Die Marktanalyse kann nur zusammen mit einer Maßnahme nach den Abschnitten 2 und 3 angefochten werden, die auf Grundlage der in der Marktanalyse getroffenen Feststellungen ergeht.
1Sofern der Bundesnetzagentur nicht vorher Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass die Ergebnisse der Marktdefinition oder der Marktanalyse nicht mehr den tatsächlichen Marktgegebenheiten entsprechen, überprüft sie Marktdefinition und Marktanalyse spätestens nach drei Jahren.
2Sie kann die in Satz 1 genannte Frist einmalig um zwei Jahre verlängern, wenn sie feststellt, dass sich die Marktverhältnisse seit der letzten Überprüfung des Marktes nicht wesentlich verändert haben.
(1) 1Ein Unternehmen, das auf einem Markt für Postdienstleistungen marktbeherrschend ist, darf diese Stellung bei der Forderung und Vereinbarung von Entgelten nicht missbrauchen.
2Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn das Unternehmen Entgelte fordert, die
(2) Bei der Beurteilung von Entgelten nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 sind insbesondere
(3) Ein Missbrauch im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 wird vermutet, wenn
(4) 1Bei der Regulierung von Entgelten stellt die Bundesnetzagentur die Konsistenz zwischen Entgelten für Zugangsleistungen nach § 54 und Entgelten für Endkundenleistungen sicher (Konsistenzgebot).
2Sie stellt insbesondere sicher, dass Änderungen bei Kostenbestandteilen, die sich sowohl auf das Angebot von Zugangsleistungen nach § 54 als auch auf das Angebot von anderen Postdienstleistungen beziehen, bei den Entgelten aller betroffenen Leistungen angemessen berücksichtigt werden.
3Dabei gewährleistet sie,
(5) Die Bundesnetzagentur kann Entgeltermäßigungen oder Entgeltbefreiungen aus sozialen Gründen als gerechtfertigt im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 anerkennen.
(1) Entgelte, die ein Unternehmen, das auf einem Markt für Postdienstleistungen marktbeherrschend ist, für Universaldienstleistungen nach § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und Zugangsleistungen nach § 54 erhebt, bedürfen der Genehmigung durch die Bundesnetzagentur nach den §§ 42 bis 48. Satz 1 gilt nicht für Zugangsleistungen, die zu individuell vereinbarten Bedingungen erbracht werden oder ausschließlich für Sendungen zur Anwendung kommen, die werblichen Zwecken dienen.
(2) Entgelte, die ein marktbeherrschendes Unternehmen für Postdienstleistungen erhebt, die nicht unter Absatz 1 fallen, unterliegen der nachträglichen Entgeltkontrolle nach § 49.
(3) Absatz 1 gilt unabhängig davon, ob das marktbeherrschende Unternehmen nach § 15 Absatz 2 zur Erbringung des Universaldienstes verpflichtet ist.
(1) 1Erbringt ein Unternehmen, das auf einem benachbarten Markt, einem Postmarkt im Sinne des § 36 oder einem anderen Markt über eine marktbeherrschende Stellung verfügt, gegenüber anderen Unternehmen Postdienstleistungen im Sinne des § 3 Nummer 15, so kann die Bundesnetzagentur entscheiden, dass das Unternehmen insoweit auf einem nach § 36 festgelegten Markt den Vorgaben des § 39 Absatz 1 und 3 in Verbindung mit § 49 Absatz 1 bis 3 und den Vorgaben des § 51 Absatz 1, 2, 4 und 6 sowie des § 52 entsprechend unterliegt, wenn die Gefahr besteht, dass es seine Marktmacht wettbewerbsverzerrend auf den nach § 36 festgelegten Postmarkt überträgt und die Regulierungsmaßnahmen geeignet sind, dies zu unterbinden.
2Entscheidungen nach Satz 1 erfolgen nur, wenn festgestellt wird, dass die Anwendung des allgemeinen Wettbewerbsrechts nicht ausreicht, um etwaigen Gefahren für den Wettbewerb auf dem betroffenen Postmarkt zu begegnen.
(2) Ob ein Unternehmen über eine marktbeherrschende Stellung im Sinne des Absatzes 1 auf einem Markt, der kein Postmarkt im Sinne des § 36 ist, verfügt, kann sich ausschließlich aus vorhandenen aktuellen Feststellungen der Marktbeherrschung in einer rechtskräftigen Entscheidung des Bundeskartellamtes oder der Europäischen Kommission ergeben.
(3) Das Verfahren des § 37 findet in den Fällen des Absatzes 1 auf den Postmarkt, auf den die Marktmacht übertragen werden kann, keine Anwendung; gleichwohl ist der betroffene Postmarkt im Hinblick auf seine Marktverhältnisse zu untersuchen.
(1) Genehmigungsbedürftige Entgelte dürfen die Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung nach § 44 nicht übersteigen.
(2) Die Bundesnetzagentur genehmigt Entgelte
(3) Das Verfahren nach Absatz 2 Nummer 1 kommt nur in Betracht, wenn die Dienstleistung nicht nach Absatz 2 Nummer 2 mit einer Mehrzahl von Dienstleistungen in einem Korb zusammengefasst werden kann.
(1) 1Im Verfahren nach § 42 Absatz 2 Nummer 1 prüft die Bundesnetzagentur für jedes einzelne Entgelt, ob die Maßgaben der §§ 39 und 42 Absatz 1 eingehalten werden.
2Sie prüft insbesondere, ob der Ermittlung, Berechnung und Zuordnung der Kosten des beantragenden Unternehmens allgemein anerkannte betriebswirtschaftliche Grundsätze zugrunde liegen.
3Bei der Prüfung der Effizienz der Leistungsbereitstellung werden die Entscheidungen des Unternehmens bezüglich seines Dienstleistungsangebots berücksichtigt.
(2) 1Die Genehmigung der Entgelte ist elektronisch zu beantragen.
2Läuft eine befristete Genehmigung aus, ist der Antrag für eine sich anschließende Genehmigung spätestens zehn Wochen vor Ablauf der geltenden Genehmigung zu stellen.
3Die Bundesnetzagentur kann Unternehmen dazu auffordern, Entgeltgenehmigungsanträge zu stellen.
4Kommt das Unternehmen der Aufforderung nicht innerhalb eines Monats nach Zugang nach, leitet die Bundesnetzagentur ein Verfahren von Amts wegen ein.
(3) 1Mit einem Entgeltantrag nach § 42 Absatz 2 Nummer 1 hat das beantragende Unternehmen die zur Prüfung des Antrags erforderlichen Unterlagen nach § 51 Absatz 1 vorzulegen.
2Bei Entgeltanträgen von geringer wirtschaftlicher Bedeutung sowie im Rahmen einer regional begrenzten und längstens auf ein Jahr befristeten Erprobung neuer Dienstleistungen kann die Bundesnetzagentur den Umfang der vorzulegenden Kostennachweise auf ein angemessenes Maß reduzieren und im Einzelfall Abweichungen vom Maßstab des § 42 Absatz 1 zulassen.
(4) Die Bundesnetzagentur soll über eine Entgeltgenehmigung im Verfahren nach § 42 Absatz 2 Nummer 1 innerhalb von zehn Wochen nach Antragstellung oder Einleitung des Verfahrens entscheiden.
(5) 1Die Genehmigung ist ganz oder teilweise zu erteilen, soweit die Entgelte
(6) 1Die Genehmigung kann mit den in § 36 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes genannten Nebenbestimmungen versehen werden.
2Die Bundesnetzagentur soll die Genehmigung befristen.
(7) Beinhalten Entgeltgenehmigungen die vollständige oder teilweise Genehmigung eines vertraglich bereits vereinbarten Entgelts, so wirken sie zurück auf den Zeitpunkt der erstmaligen Leistungsbereitstellung durch das marktbeherrschende Unternehmen.
(+++ § 43 Abs. 6 und 7: Zur geltung vgl. § 46 Abs. 5 +++)
(1) 1Die Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung ergeben sich aus den langfristigen zusätzlichen Kosten der Leistungsbereitstellung und einem angemessenen Zuschlag für leistungsmengenneutrale Gemeinkosten, jeweils einschließlich eines angemessenen Gewinnzuschlags, soweit diese Kosten für die Leistungsbereitstellung notwendig sind.
2Im Hinblick auf solche Kosten, die nur dadurch entstehen, dass eine ökologisch nachhaltige Erbringung von Postdienstleistungen im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 4 ermöglicht wird, wird vermutet, dass es sich um Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung im Sinne des Satzes 1 handelt.
(2) 1Der angemessene Gewinnzuschlag bestimmt sich aus dem risikobereinigten Durchschnitt der Umsatzrenditen der zum Entscheidungszeitpunkt in einem repräsentativen europäischen Aktienindex geführten Unternehmen.
2Finanzdienstleister bleiben bei der Durchschnittsbetrachtung unberücksichtigt.
3Zur Verstetigung des Gewinnzuschlags umfasst der Betrachtungszeitraum die vergangenen zehn Jahre.
4Für jedes Kalenderjahr ist die durchschnittliche Umsatzrendite aus den unternehmensspezifischen Umsatzrenditen zu bilden.
5Die Berücksichtigung des spezifischen Risikos des regulierten Unternehmens erfolgt mittels eines Korrekturfaktors, der das geringere Risiko der der Regulierung unterliegenden Geschäftstätigkeit im Vergleich zu den Geschäftstätigkeiten von anderen im Aktienindex geführten Unternehmen angemessen berücksichtigt.
(3) Der Gewinnzuschlag für regulierte Brief- und Universaldienstleistungen darf den nach Absatz 2 ermittelten Gewinnsatz in einzelnen Segmenten um bis zu 2,5 Prozentpunkte überschreiten, wenn im Durchschnitt über alle Brief- und Universaldienstleistungen der nach Absatz 2 ermittelte Gewinnsatz nicht überschritten wird.
(4) 1Nachgewiesene Kosten, die die Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung übersteigen, werden im Rahmen der Entgeltgenehmigung berücksichtigt, wenn hierfür eine rechtliche Verpflichtung besteht oder das die Genehmigung beantragende Unternehmen eine sonstige sachliche Rechtfertigung nachweist.
2Dabei sind insbesondere
(5) 1Aufwendungen nach Absatz 4 sind den Dienstleistungen verursachungsgerecht zuzuordnen.
2Können die Aufwendungen bei einer verursachungsgerechten Zuordnung aufgrund der Marktgegebenheiten nicht getragen werden, ohne dass die Wettbewerbsfähigkeit der Dienstleistungen beeinträchtigt wird, können sie abweichend von Satz 1 anderen Dienstleistungen zugeordnet werden, soweit die anderen Dienstleistungen diese Aufwendungen zusätzlich zu den Aufwendungen nach Satz 1 tragen können (Tragfähigkeit).
3Dabei können Aufwendungen nach Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 nur anderen Universaldienstleistungen im Sinne von § 16 zugeordnet werden.
4Weitere Aufwendungen nach Absatz 4 können anderen Dienstleistungen nur dann nach Satz 2 zugeordnet werden, wenn zwischen den Aufwendungen und den Dienstleistungen ein konkreter Zurechnungszusammenhang besteht.
5Ein Zurechnungszusammenhang besteht insbesondere dann, wenn bei der Beförderung der Sendungen Einrichtungen oder Personal gemeinsam genutzt werden.
(6) 1Bei der Zuordnung von Aufwendungen nach Absatz 4 auf Grundlage der Vorgaben des Absatzes 5 sind auch Dienstleistungen zu berücksichtigen, die nicht der Entgeltgenehmigungspflicht nach § 40 Absatz 1 unterliegen.
2Für die Zuordnung von Aufwendungen nach Absatz 4 auf diese Dienstleistungen sind die Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung nach den Absätzen 1 bis 3 entsprechend zugrunde zu legen, mit der Maßgabe, dass Absatz 3 auf Paketdienstleistungen, die nicht der Entgeltgenehmigungspflicht nach § 40 Absatz 1 unterliegen, keine Anwendung findet.
(7) 1Für Paketdienstleistungen, die nicht der Genehmigungspflicht nach § 40 Absatz 1 unterliegen, gilt Absatz 5 Satz 1 mit der Maßgabe, dass Erlöse, die die Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung überschreiten und für die Tragung verursachungsgerechter Aufwendungen nach Absatz 4 zur Verfügung stehen, nur zu 80 Prozent zur Tragung dieser Aufwendungen herangezogen werden; die übrigen 20 Prozent verbleiben beim Unternehmen und werden auch nicht zur Tragung von Aufwendungen anderer Bereiche nach Absatz 5 Satz 2 bis 5 herangezogen.
2Satz 1 gilt nur für Erlöse, die erforderlich sind, um die verursachungsgerecht nach Absatz 5 Satz 1 zugeordneten Aufwendungen nach Absatz 4 vollständig zu decken.
3Auf Erlöse, die über diese Schwelle hinausgehen, finden die Vorgaben des Absatzes 5 Satz 2 bis 5 mit der Maßgabe Anwendung, dass sich die Tragfähigkeit der Dienstleistungen im Sinne des Absatzes 5 Satz 2 bei der Zuordnung von Aufwendungen nach Absatz 5 Satz 4 und 5 allein anhand des Anteils der Dienstleistung bestimmt, für den der festgestellte Zurechnungszusammenhang besteht, maximal aber anhand eines Anteils von 50 Prozent der Dienstleistung.
(1) 1Im Verfahren nach § 42 Absatz 2 Nummer 2 bestimmt die Bundesnetzagentur den Inhalt der Körbe.
2Dienstleistungen werden in einem Korb zusammengefasst, wenn sich die erwartete Stärke des Wettbewerbs bei diesen Dienstleistungen nicht wesentlich unterscheidet.
(2) Die Bundesnetzagentur stellt das Ausgangsentgeltniveau der in einem Korb zusammengefassten Dienstleistungen fest.
(3) Die festzulegenden Maßgrößen für die Genehmigung nach § 42 Absatz 2 Nummer 2 umfassen
(4) Bei der Vorgabe von Maßgrößen, insbesondere bei der Festlegung der Produktivitätsfortschrittsrate, ist das Verhältnis des Ausgangsentgeltniveaus zu den Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung nach § 44 zu berücksichtigen.
(5) Die Bundesnetzagentur bestimmt,
(6) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht beabsichtigte Maßgrößenentscheidungen und gibt dem regulierten Unternehmen und Dritten die Möglichkeit, zum Entscheidungsentwurf Stellung zu nehmen.
(1) 1Die Genehmigung der Entgelte im Verfahren nach § 42 Absatz 2 Nummer 2 ist elektronisch zu beantragen.
2Mit dem Entgeltantrag hat das regulierte Unternehmen diejenigen Unterlagen vorzulegen, die es der Bundesnetzagentur ermöglichen, die Einhaltung der nach § 45 vorgegebenen Maßgrößen zu überprüfen.
3Diese Unterlagen müssen Angaben über die anteiligen Umsätze jeder Entgeltposition für den von der Bundesnetzagentur nach § 45 Absatz 5 Nummer 1 festgelegten Zeitraum enthalten.
(2) Im Falle der Genehmigung nach § 42 Absatz 2 Nummer 2 gelten bei Einhaltung der festgelegten Maßgrößen die Anforderungen des § 42 Absatz 1 als erfüllt.
(3) 1Über Entgeltanträge, die im Rahmen des Verfahrens nach § 42 Absatz 2 Nummer 2 vorgelegt werden, soll die Bundesnetzagentur innerhalb von vier Wochen entscheiden, wenn die nach § 45 vorgegebenen Maßgrößen eingehalten werden.
2Die Bundesnetzagentur soll die Genehmigung mit einer Befristung versehen.
(4) Die Bundesnetzagentur kann einen Entgeltantrag ablehnen, wenn das Unternehmen die in Absatz 1 genannten Unterlagen nicht oder nicht vollständig vorlegt.
(5) § 43 Absatz 6 und 7 gilt entsprechend.
(1) Um zu gewährleisten, dass Investitionen in eine ökologisch nachhaltige Postversorgung getätigt werden, wird die Höhe des Gewinnzuschlags nach § 44 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 im Verfahren nach § 42 Absatz 2 Nummer 2 bis zum 31. Dezember 2033 an die Höhe der Investitionen des regulierten Unternehmens gekoppelt.
(2) 1Nach Abschluss eines Kalenderjahres erfolgt für das Jahr ein Abgleich zwischen dem bereinigten operativen Cashflow des regulierten Unternehmens und den getätigten Investitionen in die ökologisch nachhaltige Postversorgung in Deutschland.
2Der Saldo zwischen den getätigten Investitionen und dem bereinigten operativen Cashflow wird für jedes Kalenderjahr festgestellt.
(3) 1Der bereinigte operative Cashflow und die getätigten Investitionen werden auf Basis der dem jeweiligen Jahres- oder, falls ein Konzernabschluss nach § 290 des Handelsgesetzbuchs aufgestellt wird, dem jeweiligen Konzernabschluss zugrundeliegenden Rechnungslegungsvorschriften ermittelt.
2Stellt das regulierte Unternehmen einen Konzernabschluss auf, der neben dem regulierten Geschäftsfeld auch nicht regulierte Geschäftsfelder enthält, sind der bereinigte operative Cashflow und die getätigten Investitionen ausschließlich für das regulierte Geschäftsfeld zu ermitteln.
3Als getätigte Investitionen gelten aktivierbare Zugänge von Sachanlagen und immateriellen Vermögenswerten.
(4) 1Im Verfahren nach § 42 Absatz 2 Nummer 2 betrachtet die Bundesnetzagentur die vorliegenden Salden der vergangenen Jahre, wobei die Anzahl der Jahre der Dauer der dem Verfahren vorausgegangenen Price-Cap-Periode entspricht.
2Ist der Durchschnitt der zu betrachtenden Salden negativ, so wird der im Verfahren nach § 42 Absatz 2 Nummer 2 nach § 44 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 ermittelte Gewinnsatz reduziert.
3Die Höhe der Reduzierung entspricht dem prozentualen Wert, in dem der durchschnittliche Saldo zum gesamten bereinigten operativen Cashflow im Beurteilungszeitraum steht.
4Die Reduzierung erfolgt höchstens bis zur Höhe der Kapitalkosten des regulierten Unternehmens.
(5) 1Auf Antrag des regulierten Unternehmens kann ein nach Absatz 4 Satz 2 festgestellter negativer Saldo einmalig auf die nachfolgende Regulierungsperiode übertragen werden.
2In diesem Fall bleibt der negative Saldo in der unmittelbar bevorstehenden Regulierungsperiode bei der etwaigen Reduzierung des Gewinnsatzes nach Absatz 4 Satz 2 und 3 unberücksichtigt.
3In der darauffolgenden Regulierungsperiode ist ein nach Satz 1 übertragener Saldo zwingend in die Betrachtung nach Absatz 4 Satz 1 einzubeziehen.
4Verbleibt nach Absatz 4 Satz 2 ein negativer Saldo, so ist dieser nur insoweit nach Satz 1 übertragbar, als er nicht bereits aus der vorherigen Regulierungsperiode übertragen wurde.
(+++ § 47: Zur Anwendung vgl. § 112 Abs. 9 +++)
(1) Marktbeherrschende Unternehmen dürfen nur die von der Bundesnetzagentur genehmigten Entgelte verlangen.
(2) Verträge über Dienstleistungen, die andere als die genehmigten Entgelte enthalten, werden mit der Maßgabe wirksam, dass das genehmigte Entgelt an die Stelle des vereinbarten Entgelts tritt.
(3) Fehlt es an einem genehmigten Entgelt, obwohl das Entgelt nach § 40 Absatz 1 genehmigungsbedürftig ist, so bleibt eine vertragliche oder gesetzliche Beförderungspflicht bestehen; die Entgeltabrede ist bis zur Genehmigung des Entgelts schwebend unwirksam.
(+++ § 48: Zur Geltung vgl. § 49 Abs. 4 +++)
(1) 1Werden der Bundesnetzagentur Tatsachen bekannt, die die Annahme rechtfertigen, dass nicht genehmigungsbedürftige Entgelte nicht den Maßstäben des § 39 entsprechen, leitet die Bundesnetzagentur eine Überprüfung der Entgelte ein.
2Sie teilt die Einleitung der Überprüfung dem betroffenen Unternehmen mit.
(2) Zur Überprüfung der Entgelte kann die Bundesnetzagentur gegenüber dem betroffenen Unternehmen anordnen, die in § 51 Absatz 1 genannten Nachweise vorzulegen.
(3) 1Die Bundesnetzagentur soll innerhalb von vier Monaten nach Einleitung der Überprüfung entscheiden.
2Stellt die Bundesnetzagentur fest, dass die Entgelte nicht den Maßstäben des § 39 genügen, erklärt sie die beanstandeten Entgelte für unwirksam.
3Im Einzelfall kann die Bundesnetzagentur Verträge für unwirksam erklären, wenn dies zum Schutz des Wettbewerbs erforderlich ist.
(4) 1Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn der Bundesnetzagentur Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass genehmigte Entgelte nicht den Maßstäben des § 39 oder des § 42 Absatz 1 entsprechen.
2Vor einer Entscheidung nach Absatz 3 Satz 2 fordert sie das Unternehmen auf, die Entgelte unverzüglich den genannten Maßstäben anzupassen.
3Erfolgt eine Anpassung nach Satz 2 nicht, soll die Bundesnetzagentur gleichzeitig mit einer Entscheidung nach Absatz 3 Satz 2 Entgelte anordnen, die den Maßstäben des § 39 und des § 42 Absatz 1 genügen.
4§ 48 gilt entsprechend.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen oder sonstige Leistungsbeschreibungen geändert werden und dadurch, ohne dass die als Entgelte festgelegten Beträge geändert werden, für eine bestimmte Leistung ein anderes als das bisher geltende Entgelt zur Anwendung kommt.
(6) 1Auf begründeten Antrag eines Anbieters, der sich durch nicht genehmigungsbedürftige Entgelte eines marktbeherrschenden Unternehmens im Wettbewerb beeinträchtigt sieht, entscheidet die Bundesnetzagentur innerhalb von zwei Monaten, ob sie ein Verfahren der nachträglichen Entgeltregulierung nach Absatz 1 einleitet.
2Dem antragstellenden Anbieter ist das Ergebnis der Prüfung nach Satz 1 mitzuteilen.
(+++ § 49: Zur Anwendung vgl. § 21 Abs. 2 +++)
(1) Ein marktbeherrschendes Unternehmen kann Entgelte, die nicht der Genehmigungspflicht nach § 40 Absatz 1 unterliegen, zwei Monate vor dem geplanten Inkrafttreten bei der Bundesnetzagentur anzeigen, wenn
(2) Die Bundesnetzagentur untersagt innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Anzeige die Erhebung des Entgelts bis zum Abschluss ihrer Prüfungen, wenn es überwiegend wahrscheinlich scheint, dass die geplante Entgeltmaßnahme nicht mit § 39 vereinbar ist.
(3) Entgelte und Entgeltmaßnahmen eines marktbeherrschenden Unternehmens, die nicht nach Absatz 1 angezeigt wurden, sind der Bundesnetzagentur unmittelbar nach Vertragsschluss zur Kenntnis zu geben.
(4) § 49 bleibt unberührt.
(1) 1Die Bundesnetzagentur kann zur Vorbereitung oder Durchführung von Verfahren der Entgeltregulierung anordnen, dass ihr vom marktbeherrschenden Unternehmen die erforderlichen Unterlagen und Informationen vorgelegt werden, insbesondere:
2
(2) 1Die Kostennachweise nach Absatz 1 Nummer 1 umfassen insbesondere die unter Berücksichtigung der Festlegung nach § 52 Absatz 1 aufbereiteten Kostenrechnungs- und Buchungsunterlagen, einschließlich sämtlicher damit zusammenhängender Informationen und Dokumente.
2Sofern das betroffene Unternehmen nicht nach § 52 Absatz 1 verpflichtet wurde, hat es Nachweise für die Kosten, die sich der Leistung unmittelbar zuordnen lassen, vorzulegen.
3§ 52 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
4Die Kostennachweise müssen im Hinblick auf ihre Transparenz und die Aufbereitung der Daten eine Prüfung durch die Bundesnetzagentur, eine Quantifizierung der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung sowie eine Entscheidung innerhalb der vorgesehenen gesetzlichen Frist ermöglichen.
(3) Die Bundesnetzagentur kann auch von auf Postmärkten tätigen Unternehmen, die nicht über eine marktbeherrschende Stellung verfügen, Angaben nach Absatz 1 verlangen, wenn dies zur sachgerechten Durchführung der Entgeltregulierung zwingend erforderlich ist.
(4) Unternehmen haben die Unterlagen und Informationen nach Absatz 1 in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.
(5) Die Bundesnetzagentur kann anordnen, dass Entgelte oder Entgeltänderungen, einschließlich der jeweiligen Leistungsbeschreibung, in einer bestimmten Form zu veröffentlichen sind.
(6) Zur Durchsetzung von Anordnungen nach den Absätzen 1, 3 und 5 kann nach Maßgabe des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld von bis zu 1 Million Euro festgesetzt werden.
(1) 1Die Bundesnetzagentur soll einem Unternehmen, das auf einem Markt für Postdienstleistungen marktbeherrschend ist, für die Verfahren der Entgeltregulierung eine Rechnungslegung für die von ihm angebotenen Postdienstleistungen vorschreiben.
2Sie legt insbesondere Form, Art, Inhalt und Umfang der vom Anbieter vorzunehmenden Aufbereitung der Kostenrechnungsunterlagen einschließlich sämtlicher damit zusammenhängender Informationen und Dokumente fest.
(2) 1Macht die Bundesnetzagentur von der Befugnis des Absatzes 1 Gebrauch, so hat sie das von dem betroffenen Unternehmen angewandte Kostenrechnungssystem zu berücksichtigen.
2Das Unternehmen hat der Bundesnetzagentur binnen eines Monats ab Bekanntgabe der Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 sämtliche relevanten Unterlagen zu seinem Kostenrechnungssystem vorzulegen.
3Dabei ist eine für einen sachkundigen Dritten nachvollziehbare Beschreibung des Kostenrechnungssystems beizufügen, die insbesondere die Kostenarten- und Kostenstellenrechnung einschließlich der Verteilung der Kosten auf die Kostenträger erläutert sowie Übersichten zu Kostenstellen und Geschäftsprozessen enthält.
(3) 1Die nach den Vorgaben des Absatzes 1 Satz 2 aufbereiteten Kostenrechnungsunterlagen, einschließlich sämtlicher damit zusammenhängender Informationen und Dokumente, sind der Bundesnetzagentur regelmäßig bis zum 30. Juni des auf das abgeschlossene Geschäftsjahr folgenden Jahres vorzulegen.
2Die Bundesnetzagentur prüft die Konformität der übermittelten Daten mit den Anforderungen des Absatzes 1 sowie des Kostenrechnungssystems mit allgemein anerkannten betriebswirtschaftlichen Grundsätzen und veröffentlicht das Prüfergebnis.
(+++ § 52 Abs. 1 und 3: Zur Geltung vgl. § 24 Abs. 1 +++)
(+++ § 52 Abs. 2: Zur Geltung vgl. § 51 Abs. 2 +++)
Die Bundesnetzagentur veröffentlicht beantragte, genehmigte und angeordnete Entgelte.
(1) 1Ein Unternehmen, das auf einem Markt für Briefdienstleistungen marktbeherrschend ist, hat auf diesem Markt Teile der von ihm erbrachten Beförderungsleistung gesondert anzubieten, soweit ihm dies wirtschaftlich zumutbar ist.
2Gegenüber anderen Anbietern von Postdienstleistungen besteht die Verpflichtung nach Satz 1 nur, wenn das nachfragende Unternehmen nicht marktbeherrschend ist und wenn ansonsten Wettbewerb auf demselben oder einem anderen Markt unverhältnismäßig behindert würde.
3Der marktbeherrschende Anbieter darf die Teilleistung nur verweigern, wenn er nachweist, dass durch sie die Funktionsfähigkeit seiner Einrichtungen oder die Betriebssicherheit gefährdet würde, oder im Einzelfall die vorhandenen Kapazitäten für die nachgefragte Leistung erschöpft sind.
(2) Ein Unternehmen, das auf einem Markt für Briefdienstleistungen marktbeherrschend ist, hat anderen Anbietern von Briefdienstleistungen
(3) 1Ein Unternehmen, das auf einem Markt für Briefdienstleistungen marktbeherrschend ist, hat im Bereich der Beförderung von Warensendungen im Sinne des § 3 Nummer 20 Teile der von ihm erbrachten Beförderungsleistung gesondert anzubieten, soweit ihm dies wirtschaftlich zumutbar ist.
2Der Zugangsanspruch besteht nur gegenüber anderen Anbietern von Briefdienstleistungen und nur, wenn
(4) 1Ein Unternehmen, das auf einem Markt für Briefdienstleistungen marktbeherrschend ist, hat im Bereich der Beförderung von Zeitungen und Zeitschriften im Sinne des § 3 Nummer 15 Buchstabe d Teile der von ihm erbrachten Beförderungsleistung gesondert anzubieten, soweit ihm dies wirtschaftlich zumutbar ist.
2Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(5) Entgelte marktbeherrschender Unternehmen für zu standardisierten Bedingungen angebotene Zugangsleistungen unterliegen der Entgeltregulierung nach Maßgabe des § 40, auch soweit das Unternehmen Zugangsleistungen anbietet, ohne dazu verpflichtet zu sein.
(1) Ein nach § 54 verpflichtetes Unternehmen hat gegenüber anderen Anbietern von Postdienstleistungen, die Leistungen nach § 54 nachfragen, unverzüglich, spätestens aber vier Wochen nach Geltendmachung des Zugangsbegehrens, ein Angebot für eine Zugangsvereinbarung abzugeben.
(2) 1Vereinbarungen über Zugangsleistungen nach § 54 müssen auf objektiven Maßstäben beruhen, nachvollziehbar sein, einen gleichwertigen Zugang gewähren und den Geboten von Chancengleichheit und Billigkeit genügen.
2Das nach § 54 verpflichtete Unternehmen hat insbesondere anderen Anbietern, die gleichwertige Postdienstleistungen erbringen, unter den gleichen Umständen gleichwertige Bedingungen anzubieten sowie Dienste und Informationen zu den gleichen Bedingungen und in der gleichen Qualität bereitzustellen wie für seine eigenen Produkte oder für seine Tochter- oder Partnerunternehmen.
(3) 1Ein nach § 54 verpflichtetes Unternehmen hat den zum Zugang berechtigten Anbietern alle für die Inanspruchnahme der Zugangsleistungen benötigten Informationen zur Verfügung zu stellen, insbesondere die Bereitstellungs- und Nutzungsbedingungen sowie die zu zahlenden Entgelte.
2Über die Änderung von Bedingungen und Entgelten nach Satz 1 sind Nachfrager von Zugangsleitungen frühzeitig zu informieren.
(4) Geschlossene Zugangsvereinbarungen sowie Änderungen geschlossener Zugangsvereinbarungen sind der Bundesnetzagentur unverzüglich vorzulegen.
(5) Die Bundesnetzagentur legt durch Allgemeinverfügung fest,
Kommt eine Vereinbarung nach § 55 Absatz 1 nicht innerhalb von drei Monaten nachdem ein Zugangsbegehren geltend gemacht worden ist, zustande, können die Beteiligten gemeinsam die Bundesnetzagentur als Schlichtungsstelle anrufen.
(1) 1Kommt eine Vereinbarung nach § 55 Absatz 1 nicht innerhalb von drei Monaten nachdem ein Zugangsbegehren geltend gemacht worden ist, zustande, kann ein Beteiligter die Bundesnetzagentur mit dem Ziel der Anordnung einer Zugangsvereinbarung anrufen.
2Die Bundesnetzagentur kann schon vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist angerufen werden, wenn das Zugangsbegehren endgültig abgelehnt wurde.
(2) 1Der den Zugang begehrende Anbieter hat darzulegen, inwieweit und aus welchen Gründen eine Zugangsvereinbarung nicht zustande gekommen ist.
2Dem nach § 54 verpflichteten Unternehmen ist vor einer Entscheidung nach Absatz 3 Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3) Die Bundesnetzagentur kann innerhalb von zehn Wochen nach Anrufung die Bedingungen einer Zugangsvereinbarung festlegen und deren Geltung anordnen, wenn die Voraussetzungen für den geltend gemachten Zugang vorliegen.
(4) Zur Durchsetzung der Anordnung nach Absatz 3 kann die Bundesnetzagentur nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld von bis zu 1 Million Euro festsetzen.
(+++ § 57: Zur Geltung vgl. § 26 Abs. 4 +++)
(1) 1Ein Unternehmen, das auf einem Markt für Postdienstleistungen marktbeherrschend ist, darf seine Stellung nicht missbrauchen.
2Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen andere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert oder deren Wettbewerbsmöglichkeiten ohne sachlich gerechtfertigten Grund beeinträchtigt.
(2) 1Werden der Bundesnetzagentur Tatsachen bekannt oder bekannt gemacht, die die Annahme rechtfertigen, dass ein Missbrauch nach Absatz 1 vorliegt, leitet die Bundesnetzagentur ein Missbrauchsverfahren ein.
2Sie teilt dem betroffenen Unternehmen die Einleitung des Verfahrens mit.
(3) 1Die Bundesnetzagentur entscheidet regelmäßig innerhalb von vier Monaten nach Einleitung des Verfahrens.
2Stellt sie fest, dass ein marktbeherrschendes Unternehmen seine Stellung missbraucht, untersagt sie das missbräuchliche Verhalten oder legt dem Unternehmen ein bestimmtes Verhalten auf.
3Sie kann Verträge ganz oder teilweise für unwirksam erklären.
(4) 1Auf begründeten Antrag eines Anbieters, der sich durch ein Verhalten eines marktbeherrschenden Anbieters im Wettbewerb beeinträchtigt sieht, entscheidet die Bundesnetzagentur innerhalb von zwei Monaten, ob sie ein Verfahren nach Absatz 2 einleitet.
2Dem antragstellenden Anbieter ist das Ergebnis der Prüfung nach Satz 1 mitzuteilen.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen dieses Gesetz, gegen eine aufgrund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnung oder gegen eine Entscheidung oder Anordnung der Bundesnetzagentur verstößt, ist, sofern die Rechtsvorschrift, Entscheidung oder Anordnung den Schutz eines anderen bezweckt, diesem zum Ersatz des durch den Verstoß entstandenen Schadens verpflichtet.
(2) 1Die Verjährung eines Schadensersatzanspruchs nach Absatz 1 wird gehemmt, wenn die Bundesnetzagentur wegen eines Verstoßes im Sinne des Absatzes 1 ein Verfahren einleitet.
2§ 204 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
(1) Hat ein Unternehmen gegen eine Verfügung der Bundesnetzagentur nach § 58 Absatz 3 oder vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine andere Verfügung oder eine Vorschrift des Kapitels 5 verstoßen und dadurch einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt, kann die Bundesnetzagentur die Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils anordnen und dem Unternehmen die Zahlung eines entsprechenden Geldbetrags auferlegen.
(2) Absatz 1 gilt nicht,
(3) § 34 Absatz 3 bis 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gilt entsprechend, § 34 Absatz 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gilt mit der Maßgabe, dass sich die Vermutung in dessen Satz 1 auf Verstöße nach Absatz 1 bezieht.
1Ein Anbieter, der
1Der nach § 61 verpflichtete Anbieter hat Anspruch auf ein Entgelt.
2Durch dieses werden alle von dem Anbieter erbrachten Leistungen einschließlich der hoheitlichen Beurkundung und Rücksendung der Beurkundungsunterlagen an die auftraggebende Stelle abgegolten.
3Das Entgelt bedarf der Genehmigung durch die Bundesnetzagentur nach den §§ 42 bis 48, falls der Anbieter auf einem Briefmarkt marktbeherrschend ist.
Für Schäden, die durch eine Pflichtverletzung bei der Durchführung der förmlichen Zustellung entstehen, haftet der Anbieter nach den Vorschriften über die Schadensersatzpflicht eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn für seine Bediensteten im hoheitlichen Bereich.
(1) Dem Postgeheimnis unterliegen die näheren Umstände des Postverkehrs bestimmter natürlicher oder juristischer Personen sowie der Inhalt von Postsendungen.
(2) 1Zur Wahrung des Postgeheimnisses ist verpflichtet, wer geschäftsmäßig Postdienstleistungen erbringt oder daran mitwirkt.
2Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch nach dem Ende der Tätigkeit fort, durch die sie begründet worden ist.
(3) 1Den nach Absatz 2 Verpflichteten ist es untersagt, sich oder anderen über das für die Erbringung der Postdienste erforderliche Maß hinaus Kenntnis vom Inhalt von Postsendungen oder den näheren Umständen des Postverkehrs zu verschaffen.
2Sie dürfen Kenntnisse über Tatsachen, die dem Postgeheimnis unterliegen, nur für den in Satz 1 genannten Zweck verwenden.
3Eine Verwendung dieser Kenntnisse für andere Zwecke, insbesondere die Weitergabe an andere, ist nur zulässig, soweit dieses Gesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift dies vorsieht und sich dabei ausdrücklich auf Postsendungen oder auf den Postverkehr bezieht.
4Die Anzeigepflicht nach § 138 des Strafgesetzbuches hat Vorrang.
(4) Die Verbote des Absatzes 3 gelten nicht, soweit die dort bezeichneten Handlungen erforderlich sind, um
(5) 1Ein nach Absatz 2 Verpflichteter hat der zuständigen Strafverfolgungsbehörde eine Postsendung, über deren Inhalt er sich nach Absatz 4 Satz 1 Kenntnis verschafft hat, unverzüglich zur Nachprüfung vorzulegen, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass mit der Postsendung eine strafbare Handlung nach
(6) Mitteilungen über den Postverkehr einer Person sind zulässig, soweit sie erforderlich sind, um Ansprüche gegen diese Person gerichtlich oder außergerichtlich geltend zu machen, die im Zusammenhang mit der Erbringung einer Postdienstleistung entstanden sind, oder um die Verfolgung von Straftaten zu ermöglichen, die beim Postverkehr zum Schaden eines Postunternehmens begangen wurden.
Unternehmen und Personen, die geschäftsmäßig Postdienstleistungen erbringen oder an der Erbringung solcher Dienstleistungen mitwirken, teilen Gerichten und Behörden auf deren Verlangen die zustellfähige Anschrift eines am Postverkehr Beteiligten mit, soweit dies für Zwecke des Postverkehrs der Gerichte oder Behörden erforderlich ist.
(1) 1Die Bundesnetzagentur kann Anordnungen und andere Maßnahmen treffen, um die Einhaltung der in den §§ 61, 64 und 65 enthaltenen Pflichten sicherzustellen.
2Dazu kann sie von dem Verpflichteten die für eine Überprüfung erforderlichen Auskünfte verlangen und die Einhaltung der Vorschriften in den Betriebs- und Geschäftsräumen des Verpflichteten überprüfen.
3Sie kann von dem Verpflichteten während der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten Zutritt zu dessen Betriebs- und Geschäftsräumen verlangen.
(2) 1Stellt die Bundesnetzagentur fest, dass in einem Unternehmen die in den §§ 61, 64 und 65 enthaltenen Pflichten nicht eingehalten werden, kann sie das weitere geschäftsmäßige Erbringen von Postdiensten ganz oder teilweise untersagen, wenn mildere Eingriffe zur Durchsetzung rechtmäßigen Verhaltens nicht ausreichen.
2Diese Befugnis steht der Bundesnetzagentur auch dann zu, wenn ein Unternehmen seinen in Absatz 1 genannten Verpflichtungen trotz wiederholter Aufforderung nicht nachkommt.
3§ 4 Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend.
4§ 89 bleibt unberührt.
(3) Zur Durchsetzung der Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 kann nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld von bis zu 1 Million Euro festgesetzt werden.
(4) 1Durch Auskünfte und Überprüfungen darf die Bundesnetzagentur Kenntnis über die näheren Umstände des Postverkehrs bestimmter Personen erlangen, soweit dies zur Ausübung ihrer Kontrollaufgaben erforderlich ist.
2Das Postgeheimnis nach Artikel 10 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.
Für Diensteanbieter werden die Vorgaben der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung durch die Regelungen des § 65 sowie der §§ 68 bis 71 ergänzt.
(1) 1Diensteanbieter dürfen personenbezogene Daten, die sich auf die vorübergehende oder dauerhafte Änderung einer Anschrift beziehen, anderen Diensteanbietern übermitteln, soweit dies zu Zwecken der ordnungsgemäßen Zustellung von Postsendungen erforderlich ist.
2Die Anschrift umfasst den Namen, die Zustell- oder Abholangaben und den Bestimmungsort mit postalischen Leitangaben.
3Hat die betroffene Person bei der Erteilung eines Nachsendeauftrags darin eingewilligt, dass die Anschriftenänderung dem Absender einer mit einer unzutreffenden Anschrift der betroffenen Person versehenen Postsendung auf Verlangen zu Zwecken der zutreffenden Adressierung künftiger Postsendungen mitgeteilt wird, dürfen die anderen Diensteanbieter die ihnen nach Satz 1 übermittelte Anschriftenänderung ebenfalls dem Absender einer solchen Sendung auf Verlangen zum Zwecke der zutreffenden Adressierung künftiger Postsendungen mitteilen.
(2) 1Diensteanbieter, die Postfachanlagen betreiben, dürfen auf Anfrage jeder Person die Postfachadresse des Postfachinhabers mitteilen.
2Sie dürfen anderen Diensteanbietern Daten übermitteln, die im Rahmen von deren Tätigkeit für die Zuführung von Postsendungen über diese Postfachanlagen erforderlich sind.
(3) 1Diensteanbieter dürfen personenbezogene Daten der Empfänger und Ersatzempfänger von Postsendungen verarbeiten, soweit dies für die ordnungsgemäße Zustellung der Postsendungen erforderlich ist.
2Sie dürfen im Einzelfall zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Zustellung von Postsendungen personenbezogene Daten über besondere bei der Zustellung an einen Adressaten zu beachtende Umstände verarbeiten.
(4) 1Diensteanbieter dürfen einem Dritten auf sein Verlangen Auskunft darüber erteilen, ob die angegebene Anschrift eines am Postverkehr Beteiligten richtig ist, soweit die Anschriftenprüfung für Zwecke des Postverkehrs erforderlich ist.
2Schreibfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten bei der Angabe einer gegenwärtig bestehenden Anschrift dürfen vom Diensteanbieter berichtigt werden.
(1) Diensteanbieter können von am Postverkehr Beteiligten verlangen, sich über ihre Person durch Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Passes oder durch Vorlage sonstiger amtlicher Ausweispapiere auszuweisen, um die ordnungsgemäße Ausführung des Postdienstes sicherzustellen.
(2) 1Besteht ein besonderes Beweissicherungsinteresse, so können zum späteren Beweis der ordnungsgemäßen Ausführung des Postdienstes folgende Daten des Ausweispapiers gespeichert werden:
2
(3) Eine Verarbeitung der Daten ist zulässig, um einen Beweis über die ordnungsgemäße Ausführung des Postdienstes zu erbringen.
(4) Die Daten sind spätestens sechs Monate nach Ablauf gesetzlicher oder vertraglicher Verjährungsfristen zu löschen.
1Diensteanbieter dürfen personenbezogene Daten auch in den Fällen verarbeiten, in denen Postsendungen in ihren Betriebsablauf gelangt sind, die nicht zur Beförderung durch sie bestimmt waren, soweit die Verarbeitung dieser Daten zur Zustellung oder Rückführung der Postsendungen oder zum Zwecke der Entgeltabrechnung erforderlich ist.
2Diensteanbieter dürfen diese Postsendungen öffnen, wenn weder hinreichende Absender- oder Empfängerangaben auf dem Umschlag erkennbar sind noch eine Übergabe der Postsendung an den vom Kunden gewählten Diensteanbieter möglich ist.
(1) Soweit für das geschäftsmäßige Erbringen von Postdienstleistungen personenbezogene Daten verarbeitet werden, tritt bei den Unternehmen an die Stelle der Aufsicht nach § 40 des Bundesdatenschutzgesetzes eine Aufsicht durch die oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit.
(2) 1Durch Auskünfte und Überprüfungen darf die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Kenntnis über die näheren Umstände des Postverkehrs bestimmter Personen erlangen, soweit dies zur Ausübung ihrer oder seiner Kontrollaufgaben erforderlich ist.
2Das Postgeheimnis nach Artikel 10 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.
(1) 1Die Befugnis, Postwertzeichen mit dem Aufdruck „Deutschland“ auszugeben und für ungültig zu erklären, ist dem Bundesministerium der Finanzen vorbehalten.
2Die bildliche Wiedergabe solcher Postwertzeichen ist unzulässig, wenn sie geeignet ist, Verwechslungen mit dem wiedergegebenen Postwertzeichen hervorzurufen.
(2) Die Vervielfältigung, Verwendung und Vermarktung der vom Bundesministerium der Finanzen herausgegebenen Postwertzeichen zur Abgeltung von Postdienstleistungen bedarf dessen Erlaubnis.
(1) Anbieter haben sicherzustellen, dass
(2) 1Anbieter sind verpflichtet, Pakete, deren Einzelgewicht 20 Kilogramm übersteigt, durch zwei Personen zustellen zu lassen, es sei denn, einer einzelnen Person steht für die Zustellung ein geeignetes technisches Hilfsmittel zur Verfügung.
2Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Kriterien für die Geeignetheit des Hilfsmittels zu bestimmen.
3Die Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung des Deutschen Bundestages.
4Die Zuleitung soll bis zum 31. Dezember 2024 erfolgen.
(3) Anbieter haben Personen, die sie im Bereich der Zustellung von Paketen tätig werden lassen, hinsichtlich der Kennzeichnungen nach Absatz 1 und deren Bedeutung sowie der Zustellvorgabe nach Absatz 2 zu unterweisen und die Unterweisung zu dokumentieren.
(+++ § 73 Abs. 1: Zur Anwendung vgl. § § 112 Abs. 10 +++)
(+++ § 73 Abs. 2: Zur Anwendung vgl. § 112 Abs. 10 +++)
(1) 1Die Bundesnetzagentur richtet eine Beschwerdestelle ein, bei der natürliche Personen im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit (Hinweisgebende) erlangte Informationen über Verstöße gegen Vorschriften dieses Kapitels oder gegen allgemeine sozial- oder arbeitsrechtliche Vorschriften im Postsektor in mündlicher Form oder in Textform melden können.
2Die Beschwerdestelle kann Hinweisgebenden Informationen über geeignete Beratungsstellen zur Verfügung stellen.
(2) 1Die Begriffsbestimmungen des § 3 Absatz 2, 3 und 4 des Hinweisgeberschutzgesetzes gelten entsprechend.
2Hinsichtlich der Vertraulichkeit der Identität von Personen gelten die §§ 8, 9 Absatz 1 und § 28 Absatz 3 des Hinweisgeberschutzgesetzes entsprechend.
(3) Die Beschwerdestelle dokumentiert eingehende Meldungen in Textform in dauerhaft abrufbarer Weise unter Beachtung der Vorgaben in Absatz 2 Satz 2. Die der Beschwerdestelle übermittelten Informationen werden
(4) Die Bundesnetzagentur ist befugt, personenbezogene Daten zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer in Absatz 3 bezeichneten Aufgaben erforderlich ist.
(5) Die Vorgaben des Hinweisgeberschutzgesetzes bleiben unberührt.
(1) Zur Verwirklichung eines ökologisch nachhaltigen Postsektors im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 4 soll der Postsektor einen angemessenen Beitrag zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen leisten und damit zur Erreichung der im Bundes-Klimaschutzgesetz festgelegten nationalen Klimaschutzziele beitragen.
(2) Die Bundesregierung wird die klimapolitischen Fortschritte des Postsektors durch die Berichterstattung der Bundesnetzagentur nach § 76 Absatz 1 und den Klimadialog nach § 77 regelmäßig überprüfen.
(1) 1Für mehr Transparenz über die ökologische Nachhaltigkeit des Postsektors berichtet die Bundesnetzagentur der Bundesregierung in regelmäßigen Abständen über die Treibhausgasemissionen der Anbieter, die mit der Beförderung von Brief- und Paketsendungen im letzten Geschäftsjahr jeweils einen Umsatz von mehr als 50 Millionen Euro in Deutschland erwirtschaftet haben, sowie über die Entwicklung der Gesamttreibhausgasemissionen des Sektors.
2Die Bundesnetzagentur veröffentlicht den Bericht nach Satz 1.
(2) 1Die Bundesnetzagentur soll ab dem Jahr 2026 im Rahmen einer jährlichen Datenerhebung die Treibhausgasemissionen der Anbieter im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 getrennt für die gewerbsmäßige Beförderung von Briefen und Paketen erfassen.
2Anbieter nach Absatz 1 können freiwillig an der Datenerhebung teilnehmen, indem sie die erforderlichen Emissionsdaten ermitteln und der Bundesnetzagentur elektronisch zur Verfügung stellen.
3Dabei haben die Anbieter auch die Emissionen solcher Anbieter zu berücksichtigen, die sie mit der Erbringung von Postdienstleistungen beauftragen, es sei denn, es handelt sich um Anbieter im Sinne des Satzes 1, die selbst zur Erfassung von Emissionsdaten verpflichtet sind.
4Die Ermittlung der Emissionsdaten hat auf Grundlage einheitlicher europäischer oder internationaler Standards zu erfolgen.
(3) 1Durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, legt das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz nach Anhörung der betroffenen Kreise fest,
(4) 1Anbieter von Paketdienstleistungen können im Geschäftsverkehr ein Umweltzeichen verwenden, das die Anbieter auf Grundlage der nach Absatz 2 ermittelten Daten für die Beförderung von Paketen nach der Intensität ihrer Treibhausgasemissionen bezogen auf die insgesamt erbrachte Leistung für die Beförderung von Paketen klassifiziert.
2Durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, legt das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz die Grundsätze, das Verfahren und nähere Einzelheiten zur Verwendung des Umweltzeichens nach Satz 1 einschließlich wirksamer Bußgeldvorschriften für Missbrauch des Umweltzeichens fest.
(5) Anbieter, die nicht unter Absatz 1 Satz 1 fallen, können freiwillig an der Datenerhebung nach Absatz 2 teilnehmen.
(+++ § 76 Abs. 4: Zur Anwendung vgl. § § 112 Abs. 11 +++)
1Die Bundesnetzagentur führt mit den Unternehmen nach § 76 Absatz 1 Satz 1 einen Klimadialog.
2Funktion des Dialogs ist es, sich gemeinsam mit den Unternehmen zu dem Fortschritt des Postsektors bei der Dekarbonisierung auszutauschen und zum Ziel des § 75 beizutragen.
3Zu diesem Zweck haben die betroffenen Anbieter einen Unternehmensvertreter für den Klimadialog zu bestellen und bis zum 30. Juni 2025 gegenüber der Bundesnetzagentur zu benennen.
4Die Bundesnetzagentur und die Unternehmensvertreter für den Klimadialog sollen sich regelmäßig über die aktuelle Situation des Postsektors, über mögliche Maßnahmen zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen des Postsektors sowie über wesentliche Fragen der Datenerfassung nach § 76 Absatz 2 austauschen.
(1) Um eine effiziente und ökologisch nachhaltige Erbringung von Postsendungen sowohl im städtischen als auch im ländlichen Raum zu fördern, unterstützt die Bundesnetzagentur freiwillige Kooperationen von Anbietern, die im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten allen Anbietern diskriminierungsfrei offenstehen.
(2) Zur Unterstützung von Kooperationen im Postbereich kann die Bundesnetzagentur insbesondere
(3) 1Im Rahmen ihrer Unterstützung nach den Absätzen 1 und 2 hat die Bundesnetzagentur potenzielle Kooperationspartner auf die Geltung des allgemeinen Wettbewerbsrechts hinzuweisen.
2Die Bundesnetzagentur informiert das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz in regelmäßigen Abständen über ihre Aktivitäten auf Grundlage dieser Vorschrift.
(4) 1Die Bundesnetzagentur kann über Rahmenbedingungen für Kooperationsmodelle, die sich in der praktischen Anwendung am Markt bewährt haben, unverbindlich informieren.
2Sie kann insbesondere Vorschläge zu Verfahren, zu den im Rahmen der Kooperation geltenden Bedingungen sowie zur Schlichtung von Streitigkeiten im Rahmen von Kooperationsmodellen machen.
1Die Bundesnetzagentur nimmt die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse wahr.
2Sie nimmt darüber hinaus die Aufgaben und Befugnisse als nationale Regulierungsbehörde nach der Verordnung (EU) 2018/644 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. April 2018 über grenzüberschreitende Paketzustelldienste (ABl. L 112 vom 2.5.2018, S. 19) wahr.
Veröffentlichungen und Bekanntmachungen, zu denen die Bundesnetzagentur durch dieses Gesetz verpflichtet wird, erfolgen im Amtsblatt und auf der Internetseite der Bundesnetzagentur, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist.
1Weisungen, die das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Hinblick auf den Erlass oder die Unterlassung von Entscheidungen nach diesem Gesetz erteilt, sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
2Dies gilt nicht im Hinblick auf solche Aufgaben, die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz aufgrund dieses Gesetzes oder anderer Gesetze in eigener Zuständigkeit wahrzunehmen sind und mit deren Erfüllung es die Bundesnetzagentur beauftragt hat.
(1) Der Beirat nach § 5 des Gesetzes über die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen ist der Bundesnetzagentur gegenüber berechtigt,
(2) 1Die Bundesnetzagentur ist gegenüber dem Beirat auskunftspflichtig.
2Sie ist verpflichtet, Anträge nach Absatz 1 Nummer 1 innerhalb von sechs Wochen zu bescheiden.
1Die Bundesnetzagentur kann zur Vorbereitung ihrer Entscheidungen oder zur Begutachtung von Fragen der Regulierung wissenschaftliche Kommissionen einsetzen.
2Ihre Mitglieder müssen im Postsektor über besondere volkswirtschaftliche, betriebswirtschaftliche, sozialpolitische, technologische oder rechtliche Erfahrungen und über ausgewiesene wissenschaftliche Kenntnisse verfügen.
(1) Die Bundesnetzagentur legt den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes alle zwei Jahre einen Bericht über ihre Tätigkeit sowie über die Lage und die Entwicklung im Postsektor vor, einschließlich einer Darstellung der wesentlichen Marktdaten sowie der Entwicklung und der Höhe der Preise.
(2) 1Die Monopolkommission erstellt alle zwei Jahre ein Sektorgutachten, in dem sie den Stand und die absehbare Entwicklung des Wettbewerbs und die Frage, ob nachhaltig wettbewerbsorientierte Postmärkte in der Bundesrepublik Deutschland bestehen, beurteilt, die Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes über die Regulierung und die Wettbewerbsaufsicht würdigt und zu sonstigen aktuellen wettbewerbspolitischen Fragen Stellung nimmt.
2Das Sektorgutachten soll in dem Jahr abgeschlossen sein, in dem kein Gutachten nach § 44 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vorgelegt wird.
3Die Monopolkommission leitet das Gutachten der Bundesregierung zu.
4Die Bundesregierung legt das Gutachten unverzüglich den gesetzgebenden Körperschaften vor und nimmt innerhalb einer angemessenen Frist gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften Stellung zum Gutachten.
5Das Gutachten wird von der Monopolkommission zu dem Zeitpunkt veröffentlicht, zu dem es von der Bundesregierung den gesetzgebenden Körperschaften vorgelegt wird.
(3) 1Die Monopolkommission kann Einsicht nehmen in die bei der Bundesnetzagentur geführten Akten einschließlich der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
2Im Rahmen der Akteneinsicht kann die Monopolkommission bei der Bundesnetzagentur in elektronischer Form vorliegende Daten, einschließlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und personenbezogene Daten, selbstständig auswerten, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
3Für den vertraulichen Umgang mit den Akten gilt § 46 Absatz 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend.
(+++ § 84 Abs. 3: Zur Anwendung vgl. § § 112 Abs. 12 +++)
(1) Die Bundesnetzagentur entscheidet im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt
(2) Führt das Bundeskartellamt im Postsektor Verfahren mit Bezug zum Postsektor nach den §§ 19, 19a Absatz 2 und § 20 Absatz 1 und 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, nach Artikel 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder nach § 40 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, gibt es der Bundesnetzagentur rechtzeitig vor Abschluss des Verfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme.
(3) 1Bundesnetzagentur und Bundeskartellamt wirken auf eine konsistente und den Zusammenhang mit dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen wahrende Auslegung dieses Gesetzes, auch beim Erlass von Verwaltungsvorschriften, hin.
2Sie haben einander Aktivitäten, Beobachtungen und Feststellungen mitzuteilen, die für die Erfüllung der beiderseitigen Aufgaben von Bedeutung sein können.
(4) 1Die Bundesnetzagentur und die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit wirken bei der Wahrnehmung ihrer Befugnisse nach den §§ 66 und 71 auf eine einheitliche Auslegung dieses Gesetzes hin.
2Sie haben sich gegenseitig Beobachtungen und Feststellungen mitzuteilen, die für die Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben von Bedeutung sind.
(5) 1Die Bundesnetzagentur soll die für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden unterrichten, wenn sich bei der Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz Anhaltspunkte für Verstöße gegen Arbeitsschutzvorschriften, insbesondere gegen die Anforderungen des § 73, ergeben.
2Erhält die Bundesnetzagentur im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung Kenntnis von Umständen, die die Annahme rechtfertigen, dass Anbieter von Postdienstleistungen gegen andere gesetzliche Vorgaben außerhalb des Aufgabenbereiches der Bundesnetzagentur verstoßen, so informiert sie die für die Einhaltung der jeweiligen Vorgaben zuständigen Behörden.
Sofern es für die Durchführung der Aufgaben der Bundesnetzagentur nach diesem Gesetz erforderlich ist, arbeitet sie im Falle grenzüberschreitender Auskünfte oder Prüfungen mit den zuständigen Behörden anderer Staaten zusammen.
1Die Bundesnetzagentur stellt der Europäischen Kommission auf deren begründeten Antrag oder, soweit dies vorgesehen ist, ohne Antrag die Informationen zur Verfügung, die die Europäische Kommission benötigt, um ihre Aufgaben im Rahmen der Richtlinie 97/67/EG und der Verordnung (EU) 2018/644 wahrzunehmen.
2Anbieter haben der Bundesnetzagentur auf deren Verlangen diejenigen Informationen zur Verfügung zu stellen, die diese als nationale Regulierungsbehörde zur Erfüllung ihrer Berichtspflicht nach Satz 1 gegenüber der Europäischen Kommission benötigt.
(1) 1Im europäischen und internationalen Postsektor, insbesondere bei der Mitarbeit in europäischen und internationalen Institutionen und Organisationen, wird die Bundesnetzagentur im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz tätig.
2Dies gilt nicht für Aufgaben, die die Bundesnetzagentur aufgrund dieses Gesetzes oder anderer Gesetze sowie aufgrund von verbindlichen Rechtsakten der Europäischen Union in eigener Zuständigkeit wahrnimmt.
(2) 1Die Bundesnetzagentur unterrichtet das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz vorab über die wesentlichen Inhalte geplanter Sitzungen in europäischen und internationalen Gremien.
2Sie fasst die wesentlichen Ergebnisse und Schlussfolgerungen der Sitzungen zusammen und übermittelt sie unverzüglich an das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz.
3Bei Aufgaben, die die Bundesnetzagentur nach Absatz 1 Satz 2 in eigener Zuständigkeit wahrnimmt, finden die Sätze 1 und 2 keine Anwendung.
(1) Stellt die Bundesnetzagentur fest, dass ein Anbieter seine Verpflichtungen nach diesem Gesetz, aufgrund dieses Gesetzes oder nach der Verordnung (EU) 2018/644 nicht erfüllt, kann sie die erforderlichen Maßnahmen anordnen, um die Einhaltung der Verpflichtungen sicherzustellen.
(2) 1Verletzt der Anbieter seine Verpflichtungen in schwerer Weise oder wiederholt oder kommt er einer von der Bundesnetzagentur angeordneten Maßnahme nach Absatz 1 nicht nach, kann die Bundesnetzagentur ihm die Tätigkeit als Anbieter untersagen.
2§ 4 Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) 1Wird durch die Verletzung von Verpflichtungen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unmittelbar und erheblich gefährdet oder führt die Pflichtverletzung bei anderen Anbietern von Postdienstleistungen zu erheblichen wirtschaftlichen oder betrieblichen Problemen, kann die Bundesnetzagentur vorläufige Maßnahmen ergreifen.
2Die Bundesnetzagentur entscheidet, nachdem sie dem betroffenen Anbieter Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist eingeräumt hat, ob die vorläufige Maßnahme bestätigt, aufgehoben oder abgeändert wird.
(4) Zur Durchsetzung der Anordnungen nach den Absätzen 1 und 3 kann nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld von bis zu 10 Millionen Euro festgesetzt werden.
(1) 1Soweit es zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz, aufgrund dieses Gesetzes sowie der ihr aufgrund der Verordnung (EU) 2018/644 übertragenen Aufgaben erforderlich ist, kann die Bundesnetzagentur von Anbietern die Erteilung von Auskünften, insbesondere über die wirtschaftlichen Verhältnisse, und die Herausgabe von Unterlagen verlangen.
2Dies gilt insbesondere für Auskünfte und Unterlagen, die erforderlich sind für
(2) 1Die Bundesnetzagentur ordnet die Maßnahmen nach Absatz 1 durch Verfügung an.
2In der Verfügung sind die Rechtsgrundlagen, der Gegenstand und der Zweck des Auskunftsverlangens oder der Prüfung anzugeben.
3Ein Auskunftsverlangen kann dabei mehrere Zwecke umfassen.
4Für die Erteilung der Auskunft ist eine angemessene Frist zu bestimmen.
5Die Übermittlung der angeforderten Auskünfte oder Informationen erfolgt elektronisch und in einem weiterverarbeitungsfähigen Format, das die Bundesnetzagentur vorgibt.
(1) Die Inhaber der Unternehmen oder die diese vertretenden Personen sind verpflichtet,
(2) Bedienstete der Bundesnetzagentur dürfen die Büro- und Geschäftsräume der Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen während der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeiten zum Zwecke der Vornahme von Prüfungen betreten.
(3) 1Durchsuchungen können nur auf Anordnung des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Durchsuchung erfolgen soll, vorgenommen werden.
2Auf die Anfechtung dieser Anordnung finden die §§ 306 bis 310 und 311a der Strafprozessordnung entsprechende Anwendung.
3Bei Gefahr im Verzug können die in Absatz 2 bezeichneten Personen während der Geschäftszeit die erforderlichen Durchsuchungen ohne richterliche Anordnung vornehmen.
4An Ort und Stelle ist eine Niederschrift über die Durchsuchung und ihr wesentliches Ergebnis aufzunehmen, aus der sich, falls keine richterliche Anordnung ergangen ist, auch die Tatsachen ergeben, die zur Annahme einer Gefahr im Verzug geführt haben.
(4) 1Gegenstände oder geschäftliche Unterlagen können im erforderlichen Umfang in Verwahrung genommen werden oder, wenn sie nicht freiwillig herausgegeben werden, beschlagnahmt werden.
2Auf die Beschlagnahme findet Absatz 3 entsprechende Anwendung.
(5) 1Zur Auskunft nach Absatz 1 Verpflichtete können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichnete Angehörige der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
2Die durch Auskünfte oder Maßnahmen nach § 90 Absatz 1 erlangten Kenntnisse und Unterlagen dürfen für ein Besteuerungsverfahren oder ein Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit oder einer Devisenzuwiderhandlung sowie für ein Verfahren wegen einer Steuerstraftat oder einer Devisenstraftat nicht verwendet werden; die §§ 93, 97, 105 Absatz 1, § 111 Absatz 5 in Verbindung mit § 105 Absatz 1 sowie § 116 Absatz 1 der Abgabenordnung sind insoweit nicht anzuwenden.
3Satz 2 gilt nicht für Verfahren wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens, wenn an deren Durchführung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, oder bei vorsätzlich falschen Angaben der Auskunftspflichtigen oder der für sie tätigen Personen.
(6) Soweit Prüfungen einen Verstoß gegen Auflagen, Anordnungen oder Verfügungen der Bundesnetzagentur ergeben haben, hat das Unternehmen der Bundesnetzagentur die Aufwendungen für diese Prüfungen einschließlich ihrer Auslagen für Sachverständige zu erstatten.
(7) Zur Durchsetzung der Verfügungen nach § 90 Absatz 1 kann nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld von bis zu 1 Million Euro festgesetzt werden.
(1) 1Soweit dieses Gesetz natürliche oder juristische Personen dazu verpflichtet, Informationen an die Bundesnetzagentur zu übermitteln, soll die Übermittlung ausschließlich elektronisch erfolgen, es sei denn, das Gesetz sieht ausdrücklich eine andere Form der Übermittlung vor.
2Zu diesem Zweck stellt die Bundesnetzagentur entsprechende elektronische Verfahren zur Verfügung, die eine sichere Übermittlung und Nutzung der Informationen sicherstellt.
3Die Bundesnetzagentur gewährleistet insbesondere den Schutz personenbezogener Daten und den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen.
(2) Soweit Informationen regelmäßig zu übermitteln sind, soll die Bundesnetzagentur verschiedene Informationen nach Möglichkeit gebündelt abfragen, um den Aufwand der Betroffenen gering zu halten.
(3) Soweit die Bundesnetzagentur auf Grundlage dieses Gesetzes mit natürlichen oder juristischen Personen in Kontakt tritt, soll dies ausschließlich elektronisch, soweit möglich unter Nutzung der nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e und Nummer 2 Buchstabe e, jeweils auch in Verbindung mit § 10 Absatz 1 Nummer 2 gemeldeten Adresse für die elektronische Kommunikation, erfolgen, es sei denn, das Gesetz sieht ausdrücklich eine andere Form vor.
(1) 1Unbeschadet spezialgesetzlicher Regelungen ist die Bundesnetzagentur berechtigt, ihr vorliegende, aufgrund einer speziellen Ermächtigungsgrundlage erhobene Daten auch zur Erfüllung weiterer gesetzlicher Aufgaben auszuwerten und zu nutzen.
2Dem steht die in § 90 Absatz 2 Satz 2 und 3 genannte Zweckbestimmung nicht entgegen.
(2) 1Die Bundesnetzagentur kann die ihr vorliegenden, den Postsektor betreffenden Daten, insbesondere die aufgrund eines Auskunftsverlangens nach § 90 erhaltenen Daten, für Dritte oder die Öffentlichkeit bereitstellen, soweit die Daten für die Öffentlichkeit Bedeutung haben können.
2Satz 1 gilt nicht für Daten, für die kein oder nur ein eingeschränktes Zugangsrecht insbesondere gemäß § 3 des Informationsfreiheitsgesetzes besteht, sowie für personenbezogene Daten und als solche gekennzeichnete Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse.
(3) 1Soweit erforderlich, werden diese Daten aggregiert oder unternehmensbezogene Angaben auf sonstige Weise unkenntlich gemacht.
2Die öffentliche Bereitstellung kann insbesondere auf der Internetseite der Bundesnetzagentur erfolgen.
(1) Die Bundesnetzagentur kann alle Ermittlungen führen und alle Beweise erheben, die zur Wahrnehmung ihre Aufgaben erforderlich sind.
(2) 1Für den Beweis durch Augenschein, Zeugen und Sachverständige sind § 372 Absatz 1, die §§ 376, 377, 380 bis 387, 390, 395 bis 397, 398 Absatz 1 und die §§ 401, 402, 404, 406 bis 409 sowie 411 bis 414 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden; Haft darf nicht verhängt werden.
2Für die Entscheidung über die Beschwerde ist das Oberlandesgericht zuständig.
(3) 1Über die Aussagen von Zeuginnen oder Zeugen soll ein Protokoll erstellt werden.
2Das Protokoll ist von dem ermittelnden Mitarbeiter der Bundesnetzagentur und, wenn ein Urkundsbeamter zugezogen ist, auch von diesem zu unterschreiben.
3Das Protokoll soll Ort und Tag der Verhandlung sowie die Namen der Mitwirkenden und Beteiligten enthalten.
(4) 1Das Protokoll ist den Zeuginnen oder Zeugen zur Genehmigung vorzulesen oder zur eigenen Durchsicht vorzulegen.
2Die erteilte Genehmigung ist zu vermerken und von den Betreffenden zu unterschreiben.
3Unterbleibt die Unterschrift, so ist der Grund hierfür anzugeben.
(5) Bei der Vernehmung von Sachverständigen sind die Absätze 3 und 4 entsprechend anzuwenden.
(6) 1Die Bundesnetzagentur kann das Amtsgericht um die Beeidigung von Zeuginnen und Zeugen ersuchen, wenn sie die Beeidigung zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage für notwendig erachtet.
2Über die Beeidigung entscheidet das Gericht.
(1) 1Die Bundesnetzagentur kann Gegenstände, die als Beweismittel für die Ermittlung von Bedeutung sein können, beschlagnahmen.
2Die Beschlagnahme ist den davon Betroffenen unverzüglich bekannt zu geben.
(2) Die Bundesnetzagentur hat innerhalb von drei Tagen nach der Beschlagnahme die gerichtliche Bestätigung des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Beschlagnahme stattgefunden hat, zu beantragen, wenn bei der Beschlagnahme weder der davon Betroffene noch ein erwachsener Angehöriger anwesend war oder wenn der Betroffene und im Falle seiner Abwesenheit ein erwachsener Angehöriger des Betroffenen gegen die Beschlagnahme ausdrücklich Widerspruch erhoben haben.
(3) 1Der Betroffene kann jederzeit eine gerichtliche Entscheidung beantragen.
2Hierüber ist er zu belehren.
3Über den Antrag entscheidet das nach Absatz 2 zuständige Gericht.
(4) 1Gegen die gerichtliche Entscheidung ist die Beschwerde zulässig.
2Die §§ 306 bis 310 und 311a der Strafprozessordnung gelten entsprechend.
Die Bundesnetzagentur kann bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Anordnungen treffen.
1Entscheidungen der Bundesnetzagentur, die durch Allgemeinverfügung getroffen werden, sind öffentlich bekannt zu geben.
2Die öffentliche Bekanntgabe wird dadurch bewirkt, dass
(+++ § 97: Zur Geltung vgl. § 102 Abs. 2 +++)
(1) 1In den Fällen des § 21 in Verbindung mit § 49, des § 62, des Kapitels 5 Abschnitt 2 und 3 sowie des Kapitels 6 mit Ausnahme des § 59 entscheidet die Bundesnetzagentur durch Beschlusskammern.
2Die Entscheidung ergeht durch Verwaltungsakt.
3Mit Ausnahme der Beschlusskammer nach Absatz 3 werden die Beschlusskammern nach Bestimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz gebildet.
(2) 1Die Beschlusskammern entscheiden in der Besetzung mit einem oder einer Vorsitzenden und zwei beisitzenden Mitgliedern.
2Der oder die Vorsitzende und die beisitzenden Mitglieder müssen die Befähigung für eine Laufbahn des höheren Dienstes erworben haben.
3Mindestens ein Mitglied der Beschlusskammer muss die Befähigung zum Richteramt haben.
(3) 1In den Fällen des Kapitels 3 Abschnitt 3 und des Kapitels 5 Abschnitt 1 entscheidet die Beschlusskammer in der Besetzung mit dem Präsidenten als Vorsitzenden oder der Präsidentin als Vorsitzende und den beiden Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen als beisitzende Mitglieder; Absatz 2 Satz 2 und 3 finden insoweit keine Anwendung.
2Die Entscheidung in den Fällen des Kapitels 3 Abschnitt 3 erfolgt im Benehmen mit dem Beirat.
(4) Die Vertretung in Verhinderungsfällen wird in der Geschäftsordnung nach § 3 Absatz 3 des Gesetzes über die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen geregelt.
(1) Die Beschlusskammer leitet ein Verfahren von Amts wegen oder auf Antrag ein.
(2) An dem Verfahren vor der Beschlusskammer sind beteiligt
(1) Die Beschlusskammer hat den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(2) Die Beschlusskammer kann den Personen, die von dem Verfahren berührte Wirtschaftskreise vertreten, in geeigneten Fällen Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
(3) 1Die Beschlusskammer entscheidet in den Fällen des § 98 Absatz 1 aufgrund öffentlicher mündlicher Verhandlung.
2Auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen ist für die Verhandlung oder für einen Teil davon die Öffentlichkeit auszuschließen, wenn sie eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung, insbesondere der Staatssicherheit, oder die Gefährdung eines wichtigen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses besorgen lässt.
3Ohne mündliche Verhandlung kann die Beschlusskammer entscheiden, wenn
(4) Unbeschadet des § 43 Absatz 5 Satz 2 bis 4 sowie des § 46 Absatz 4 kann die Beschlusskammer Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn
1Unverzüglich nach der Vorlage von Unterlagen im Rahmen des Beschlusskammerverfahrens haben alle Beteiligten diejenigen Teile zu kennzeichnen, die Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse enthalten.
2In diesem Fall müssen sie zusätzlich eine Fassung vorlegen, die aus ihrer Sicht ohne Preisgabe von Betriebs- und/oder Geschäftsgeheimnissen eingesehen werden kann.
3Hält die Beschlusskammer die Kennzeichnung der Unterlagen als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse für unberechtigt, so muss sie vor der Entscheidung über die Gewährung von Einsichtnahme an Dritte die vorlegenden Personen hören.
(1) 1Entscheidungen der Beschlusskammer sind den Beteiligten nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes zuzustellen.
2Beschlusskammerentscheidungen, die gegenüber einem Unternehmen mit Sitz im Ausland ergehen, stellt die Bundesnetzagentur denjenigen zu, die das Unternehmen der Bundesnetzagentur als Zustellungsbevollmächtigte im Inland benannt hat.
3Hat das Unternehmen keinen Zustellungsbevollmächtigten im Inland benannt, so stellt die Bundesnetzagentur die Entscheidung nach § 9 des Verwaltungszustellungsgesetzes im Ausland zu.
(2) 1Neben der Zustellung an die Beteiligten nach Absatz 1 sind Entscheidungen der Beschlusskammer nach den §§ 43 und 46 öffentlich bekannt zu geben.
2§ 97 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(3) Soweit ein Verfahren nicht mit einer Entscheidung abgeschlossen wird, die den Beteiligten nach Absatz 1 zugestellt wird, ist seine Beendigung den Beteiligten mitzuteilen.
(1) Ein Vorverfahren findet in den Fällen des § 98 nicht statt.
(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Verwaltungsakte der Bundesnetzagentur aufgrund dieses Gesetzes oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung haben keine aufschiebende Wirkung.
(3) 1Im Falle des § 98 sind die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde nach der Verwaltungsgerichtsordnung oder entsprechend dem Gerichtsverfassungsgesetz gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts ausgeschlossen.
2Das gilt nicht für
(4) § 99 der Verwaltungsgerichtsordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der obersten Aufsichtsbehörde die Bundesnetzagentur tritt.
1Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus diesem Gesetz ergeben, gilt § 90 Absatz 1 und 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend.
2In diesen Fällen treten an die Stelle des Bundeskartellamtes und seines Präsidenten oder seiner Präsidentin die Bundesnetzagentur und ihr Präsident oder ihre Präsidentin.
(1) Die Vorschriften dieses Kapitels sind anzuwenden zur Sicherstellung einer Mindestversorgung mit Postdienstleistungen
(2) Anbieter, die Postdienstleistungen flächendeckend im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erbringen, unterliegen den Verpflichtungen zur Postsicherstellung nach § 106 und zur Postbevorrechtigung nach § 107.
1Die nach § 105 Absatz 2 Verpflichteten haben folgende von ihnen erbrachte Postdienstleistungen aufrechtzuerhalten:
2
(1) Die nach § 105 Absatz 2 Verpflichteten haben Postdienstleistungen nach § 106 Satz 1 für Postbevorrechtigte vorrangig zu erbringen.
(2) 1Postbevorrechtigte sind:
2
(3) 1Postbevorrechtigte haben Sendungen, die vorrangig befördert werden sollen, als Vorrangpost entsprechend den Vorgaben des in Anspruch genommenen Unternehmens zu kennzeichnen.
2Die Postbevorrechtigung ist bei der Einlieferung der Sendungen nachzuweisen; dazu haben Postbevorrechtigte nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 die ihnen ausgestellte Bescheinigung vorzulegen.
1Die nach § 105 Absatz 2 Verpflichteten haben die von der Bundeswehr betriebene Postversorgung ihrer Angehörigen und Einheiten im Einsatz (Feldpost) durch Postdienstleistungen nach § 106 Satz 1 zu unterstützen.
2Dabei haben sie jeder Person die Möglichkeit zu bieten, Feldpostsendungen einzuliefern und zu empfangen.
3Die nach § 105 Absatz 2 Verpflichteten haben eingelieferte Feldpostsendungen zu befördern und mit der auf der Sendung angegebenen Feldpostleitstelle der Bundeswehr auszutauschen.
4Die Bundeswehr kann mit nach § 105 Absatz 2 Verpflichteten vereinbaren, dass und in welchem Umfang diese die Feldpost durch Fachpersonal sowie postspezifisches Ge- und Verbrauchsmaterial unterstützen.
(1) Die nach § 105 Absatz 2 Verpflichteten haben auf Anordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz in den Fällen des § 105 Absatz 1 sowie im Rahmen von Vorsorgeplanungen und Übungen in Arbeitsstäben im Inland mitzuwirken sowie das hierfür erforderliche Fachpersonal abzustellen.
(2) 1Für Personal, das aufgrund einer Anordnung nach Absatz 1 abgestellt wurde, wird den Postunternehmen ab dem Beginn des Einsatzes je Person und angefangener Stunde eine Entschädigung gewährt.
2Diese entspricht bei Postunternehmen der Nummer 32 der Anlage 1 zum Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
3Die Entschädigung nach Satz 1 darf je Person und Tag den Betrag, der für einen achtstündigen Einsatz zu leisten ist, nicht überschreiten.
(1) 1Die Bundesnetzagentur kann Anordnungen und andere Maßnahmen erlassen, um die Einhaltung der Vorschriften dieses Kapitels sicherzustellen.
2Der nach § 105 Absatz 2 Verpflichtete hat auf Anforderung der Bundesnetzagentur die hierzu erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
3§ 55 der Strafprozessordnung gilt entsprechend.
4Die Bundesnetzagentur ist zur Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtungen befugt, Geschäfts- und Betriebsräume während der üblichen Geschäfts- und Betriebszeiten zu betreten und zu besichtigen.
5Der Verpflichtete hat die Überprüfung zu dulden.
(2) Zur Durchsetzung der Maßnahmen nach Absatz 1 und nach § 108 kann nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld bis zu 1 Million Euro festgesetzt werden.
(3) Die Befugnisse nach Kapitel 11 Abschnitt 2 bleiben unberührt.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2018/644 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. April 2018 über grenzüberschreitende Paketzustelldienste (ABl. L 112 vom 2.5.2018, S. 19) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
(3) 1Die Ordnungswidrigkeit kann geahndet werden:
2
(4) 1Bei einer juristischen Person oder Personenvereinigung mit einem durchschnittlichen Jahresumsatz von mehr als 50 Millionen Euro kann abweichend von Absatz 3 Nummer 1 eine Ordnungswidrigkeit in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 Buchstabe b und Nummer 9 mit einer Geldbuße bis zu 2 Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes geahndet werden, der von der juristischen Person oder Personenvereinigung mit Postdienstleistungen in Deutschland in den letzten drei Geschäftsjahren erzielt wurde, die der Behördenentscheidung vorausgehen.
2In den durchschnittlichen Jahresumsatz nach Satz 1 sind die durchschnittlichen Jahresumsätze aller Unternehmen einzubeziehen, die mit der juristischen Person oder Personenvereinigung nach § 3 Nummer 19 verbunden oder zusammengeschlossen sind.
3Der durchschnittliche Jahresumsatz kann geschätzt werden.
(5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesnetzagentur.
(1) 1Anbieter, die am 18. Juli 2024 über eine gültige Lizenz nach Abschnitt 2 des Postgesetzes vom 22. Dezember 1997 verfügen, sind in das Anbieterverzeichnis nach § 4 Absatz 1 Satz 1 einzutragen.
2Anbieter, die bis zum 18. Juli 2024 die Erbringung von Postdienstleistungen nach § 36 des Postgesetzes vom 22. Dezember 1997 bei der Bundesnetzagentur angezeigt haben, können ihre Tätigkeit bis zum 18. August 2026 fortsetzen, ohne in das Anbieterverzeichnis nach § 4 Absatz 1 Satz 1 eingetragen zu sein.
3Das Recht zur Fortsetzung der Tätigkeit nach Satz 2 endet drei Monate nachdem die Bundesnetzagentur einen Anbieter aufgefordert hat, einen Antrag nach § 4 Absatz 2 binnen eines Monats zu stellen.
4Anbieter, die nicht bis zum 18. Februar 2026 von der Bundesnetzagentur zur Stellung eines Antrags nach § 4 Absatz 2 aufgefordert wurden, haben innerhalb eines Zeitraums von fünf Monaten nach dem genannten Zeitpunkt einen Antrag nach § 4 Absatz 2 zu stellen.
5Stellt der Anbieter innerhalb dieses Zeitraums keinen Antrag, ist die weitere Erbringung von Postdienstleistungen unzulässig.
6Anbieter, die ausschließlich Filialen oder automatisierte Stationen betreiben und für die ein anderer Anbieter nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Informationen an die Bundesnetzagentur übermittelt, sind bis zum 18. August 2025 von der Bundesnetzagentur auf die Regelungen des Kapitels 2, insbesondere auf § 10 Absatz 3, hinzuweisen.
7Bis zum 18. August 2026 ist § 4 Absatz 1 Satz 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Beauftragung auch dann erfolgen darf, wenn der beauftragte Anbieter über eine Lizenz nach § 6 des Postgesetzes vom 22. Dezember 1997 verfügt oder nach § 36 des Postgesetzes vom 22. Dezember 1997 angezeigt ist.
(2) Urkunden, die über die Erteilung einer Lizenz nach Abschnitt 2 des Postgesetzes vom 22. Dezember 1997 erteilt wurden, sind von der Bundesnetzagentur nach § 52 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zurückzufordern, wenn der Lizenznehmer nach Absatz 1 Satz 1 in das Anbieterverzeichnis eingetragen wurde.
(3) § 9 ist erstmals ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Verordnung nach § 9 Absatz 5 anzuwenden.
(4) 1Für Universaldienstleistungen nach § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 und Satz 2 sind abweichend von § 18 Absatz 1 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 die Vorgaben in § 2 Nummer 3 Satz 1 der Post-Universaldienstleistungsverordnung vom 15. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2418), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 26 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) geändert worden ist, in der am 18. Juli 2024 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
2§ 111 Absatz 1 Nummer 7 ist bis zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt nicht anzuwenden.
(5) Die Regelung des § 21 Absatz 1 ist im ersten Verfahren nach § 40 Absatz 1 in Verbindung mit § 42 Absatz 2 Nummer 2 nach dem 18. Juli 2024 zusätzlich produktspezifisch auf das am meisten nachgefragte Briefprodukt im Einzelsendungstarif anzuwenden.
(6) 1Die von der Bundesnetzagentur vor dem 19. Juli 2024 getroffenen Feststellungen einer marktbeherrschenden Stellung gelten fort, bis sie durch Entscheidungen nach Kapitel 5 ersetzt werden.
2Satz 1 gilt auch, wenn die Feststellung marktbeherrschender Stellung lediglich Bestandteil der Begründung eines Verwaltungsakts ist.
3Entgeltgenehmigungen, die auf Grundlage von Abschnitt 5 des Postgesetzes vom 22. Dezember 1997 erlassen wurden, gelten bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer fort, es sei denn, sie werden vor Ablauf ihrer Geltungsdauer durch Entscheidungen nach Kapitel 5 dieses Gesetzes ersetzt.
4Soweit Feststellungen marktbeherrschender Stellungen oder Entgeltgenehmigungen nach diesem Absatz fortgelten, gelten sie als Feststellungen marktbeherrschender Stellung und Entgeltgenehmigungen im Sinne des Kapitels 5.
(7) Für Dienstleistungen, deren Entgelte bisher nicht der Entgeltgenehmigungspflicht unterlagen und die seit dem 19. Juli 2024 der Entgeltgenehmigungspflicht nach § 40 Absatz 1 unterworfen sind, gilt die Vorgabe des § 48 erst ab dem erstmaligen Erlass einer entsprechenden Entgeltgenehmigung, spätestens aber ab dem 1. Juli 2025. Bis zum Ablauf des 18. Juli 2024 vertraglich vereinbarte Entgelte, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses den postgesetzlichen Vorgaben entsprachen, sich aber aufgrund der Genehmigung von bisher nicht der Entgeltgenehmigungspflicht unterliegenden Entgelten in Widerspruch zu Vorgaben dieses Gesetzes setzen, können längstens für einen Zeitraum von zwei Jahren ab dem 19. Juli 2024 fortgelten.
(8) 1Nach dem 18. Juli 2024 soll die Bundesnetzagentur von Amts wegen ein Verfahren nach § 40 Absatz 1 in Verbindung mit § 42 Absatz 2 Nummer 2 einleiten, um Entgeltgenehmigungen auf Grundlage des Kapitels 5 zu erlassen.
2Kann die Bundesnetzagentur im Verfahren nach Satz 1 für einen oder mehrere Märkte nicht auf eine nach Absatz 6 fortgeltende Marktmachtfeststellung zurückgreifen, so kann sie bis zum Erlass einer Marktanalyse nach Kapitel 5 für den betroffenen Markt oder die betroffenen Märkte auch ohne Marktanalyse eine marktbeherrschende Stellung eines oder mehrerer Unternehmen nach § 18 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen feststellen.
(9) § 47 ist erstmals auf die zweite Entscheidung auf Grundlage des § 40 Absatz 1 in Verbindung mit § 42 Absatz 2 Nummer 2 nach dem 18. Juli 2024 anzuwenden.
(10) 1Die Vorgabe des § 73 Absatz 1 ist ab dem 1. Januar 2025 anzuwenden.
2Die Vorgabe des § 73 Absatz 2 Satz 1 ist erstmals sechs Monate nach dem Inkrafttreten einer Verordnung nach § 73 Absatz 2 Satz 2 anzuwenden.
(11) 1§ 76 Absatz 4 Satz 1 ist erstmals ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Verordnung nach § 76 Absatz 4 Satz 2 anzuwenden.
2In der Rechtsverordnung nach § 76 Absatz 4 Satz 2 kann ein späterer Zeitpunkt festgelegt werden.
(12) 1Die Vorschrift des § 84 Absatz 3 ist nur auf Akten anzuwenden, die über Verfahren geführt werden, die nach dem 18. Juli 2024 auf Grundlage dieses Gesetzes eingeleitet wurden.
2Akten von Verfahren, die zu Entscheidungen geführt haben, die nach Absatz 6 fortgelten, sind keine Akten im Sinne des Satzes 1.
(13) Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen eine gerichtliche Entscheidung richtet sich abweichend von § 103 Absatz 3 nach den bisher geltenden Vorschriften, wenn die gerichtliche Entscheidung vor dem 19. Juli 2024 verkündet oder von Amts wegen anstelle einer Verkündung zugestellt worden ist.
(14) Bescheinigungen, die nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 des Postsicherstellungsgesetzes vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 506; 941), das zuletzt durch Artikel 48 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) geändert worden ist, bis zum 18. Juli 2024 ausgestellt wurden, gelten bis zum Ablauf der nach § 107 Absatz 2 Satz 2 vorgesehenen zehnjährigen oder der vermerkten kürzeren Geltungsdauer fort.