(1) Die Vorschriften dieses Kapitels sind anzuwenden zur Sicherstellung einer Mindestversorgung mit Postdienstleistungen
(2) Anbieter, die Postdienstleistungen flächendeckend im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erbringen, unterliegen den Verpflichtungen zur Postsicherstellung nach § 106 und zur Postbevorrechtigung nach § 107.