(1) 1Beim Präsidium besteht ein Ständiger Beirat.
2Ihm gehören die Bevollmächtigten der Länder an.
3Er tritt in der Regel einmal wöchentlich zusammen.
(2) 1Der Ständige Beirat berät und unterstützt die Präsidentin oder den Präsidenten und das Präsidium bei der Vorbereitung der Sitzungen und der Führung der Verwaltungsgeschäfte des Bundesrates.
2Er entscheidet in den in § 6 Absatz 2 genannten Personalangelegenheiten.
3Seine Beschlüsse werden in eine Niederschrift aufgenommen.
(3) 1Der Ständige Beirat wirkt bei der Aufrechterhaltung der laufenden Verbindung zwischen Bundesrat und Bundesregierung mit.
2Die oder der für die Angelegenheiten des Bundesrates und der Länder zuständige Bundesministerin oder Bundesminister kann insoweit an den Sitzungen des Ständigen Beirats teilnehmen und muss jederzeit gehört werden.
(4) Die Direktorin oder der Direktor des Bundesrates nimmt an den Sitzungen des Ständigen Beirats teil.
(5) 1Der Vorsitz im Ständigen Beirat steht in folgender Reihenfolge zu:
2
(6) Kommen nach Absatz 5 Nummer 2 oder 3 mehrere Personen als Vorsitzende in Betracht, so führt das Mitglied des Ständigen Beirats den Vorsitz, das ihm ohne Unterbrechung am längsten angehört.