An den Verhandlungen der Europakammer können auch Mitglieder und Beauftragte der Bundesregierung und Beauftragte der Landesregierungen teilnehmen; andere Personen nur, soweit die oder der Vorsitzende dies zulässt.
Ersetzt Geschäftsordnung 1102-1 v. 1.7.1966 I 437 (BRGO 1966)