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Geschäftsordnung des Bundesrates – BRGO 2025

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(1) 1Die Präsidentin oder der Präsident vertritt die Bundesrepublik Deutschland in allen Angelegenheiten des Bundesrates.
2Sie oder er ist oberste Dienstbehörde für die Beamtinnen und Beamten des Bundesrates.

(2) Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes werden mit vorheriger Zustimmung des Ständigen Beirats, die Direktorin oder der Direktor und die Stellvertretende Direktorin oder der Stellvertretende Direktor mit vorheriger Zustimmung des Bundesrates von der Präsidentin oder dem Präsidenten eingestellt, befördert, entlassen und in den Ruhestand versetzt; Gleiches gilt für die Einstellung, Höhergruppierung und Entlassung der Tarifbeschäftigten, die entsprechend einer Beamtin oder eines Beamten des höheren Dienstes eingruppiert sind.

(3) Die Präsidentin oder der Präsident übt das Hausrecht für die der Verwaltung des Bundesrates unterstehenden Gebäude, Gebäudeteile und Grundstücke aus.

Ersetzt Geschäftsordnung 1102-1 v. 1.7.1966 I 437 (BRGO 1966)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25