(1) Der Bundesrat wählt ohne Aussprache für ein Jahr aus seinen Mitgliedern eine Präsidentin oder einen Präsidenten und zwei Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten.
(2) 1Der Bundesrat kann auf Antrag der Mehrheit seiner Stimmen die Präsidentin, den Präsidenten, eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten abberufen.
2Der Antrag muss spätestens am sechsten Tag vor der Sitzung schriftlich eingebracht werden.
3Der Bundesrat entscheidet in dieser Sitzung über den Antrag ohne Ausschussüberweisung.
4Eine Aussprache findet nicht statt.
5Der Beschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates und ist in Abweichung von § 32 Satz 1 sofort wirksam.
(3) Endet das Amt der Präsidentin, des Präsidenten, einer Vizepräsidentin oder eines Vizepräsidenten vorzeitig, so soll innerhalb von vier Wochen eine Nachwahl stattfinden.