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Geschäftsordnung des Bundesrates – BRGO 2025

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(1) Beim Bundesrat besteht ein Sekretariat, dem alle Bediensteten des Bundesrates angehören.

(2) 1Die Direktorin oder der Direktor des Bundesrates leitet das Sekretariat im Auftrag der Präsidentin oder des Präsidenten mit Unterstützung der Stellvertretenden Direktorin oder des Stellvertretenden Direktors.
2Die Direktorin oder der Direktor unterstützt die Präsidentin oder den Präsidenten bei der Führung ihrer oder seiner Amtsgeschäfte.

Ersetzt Geschäftsordnung 1102-1 v. 1.7.1966 I 437 (BRGO 1966)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25