(1) 1Die Ausschüsse tagen am Sitz des Bundesrates.
2Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Präsidentin oder des Präsidenten.
3Für die Bekanntgabe der Sitzungen gilt § 15 Absatz 4 entsprechend.
(2) 1Die Sitzungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich.
2Die Verhandlungen sind vertraulich, soweit der Ausschuss nichts anderes beschließt.
(3) Für jede Ausschusssitzung wird eine Anwesenheitsliste ausgelegt, in die sich die Teilnehmenden der Sitzung eintragen.