(1) Über die Sitzungen des Bundesrates wird ein wörtlicher Bericht aufgenommen.
(2) 1Der Bericht ist vertraulich, soweit die Verhandlungen vertraulich sind (§ 17 Absatz 2).
2Der Bundesrat kann bestimmen, dass über eine nicht öffentliche Sitzung ein Bericht nicht aufgenommen wird.
(3) 1Der Bericht gilt als genehmigt, wenn nicht innerhalb von zwei Wochen nach seiner Ausgabe Einspruch bei der Präsidentin oder dem Präsidenten eingelegt wird.
2Gibt die Präsidentin oder der Präsident dem Einspruch nicht statt, so entscheidet der Bundesrat.