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Geschäftsordnung des Bundesrates – BRGO 2025

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1Der Bundesrat kann seine Mitglieder beauftragen, seine Beschlüsse im Bundestag und in dessen Ausschüssen zu vertreten.
2Die Ausschüsse können Vorschläge hierzu machen.

Ersetzt Geschäftsordnung 1102-1 v. 1.7.1966 I 437 (BRGO 1966)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25