1Der Ausschuss bestellt, soweit dies für seine Beratungen erforderlich ist, für die einzelnen Beratungsgegenstände Berichterstatterinnen oder Berichterstatter. 2Die Berichte werden mündlich erstattet, soweit der Ausschuss nichts anderes beschließt.
Ersetzt Geschäftsordnung 1102-1 v. 1.7.1966 I 437 (BRGO 1966)