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Geschäftsordnung des Bundesrates – BRGO 2025

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1Die Mitglieder des Bundesrates dürfen nicht gleichzeitig dem Bundestag angehören.
2Wird ein Mitglied des Bundesrates in den Bundestag gewählt, so muss es der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesrates in angemessener Frist mitteilen, welches der beiden Ämter es niederlegt.

Ersetzt Geschäftsordnung 1102-1 v. 1.7.1966 I 437 (BRGO 1966)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25