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Geschäftsordnung des Bundesrates – BRGO 2025

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(1) 1Der Bundesrat bildet ständige Ausschüsse.
2Er kann für besondere Angelegenheiten weitere Ausschüsse einsetzen.

(2) Die Länder sind in jedem Ausschuss durch ein oder mehrere Mitglieder des Bundesrates oder Beauftragte ihrer Regierung vertreten.

(3) 1Die Regierungen der Länder teilen der Präsidentin oder dem Präsidenten den Zeitpunkt der Bestellung und Abberufung der Ausschussmitglieder schriftlich mit.
2Diese Mitteilungen werden den Ausschüssen bekanntgegeben.

(4) 1Absatz 3 Satz 1 gilt auch für die Entsendung der Mitglieder des Vermittlungsausschusses.
2Die Präsidentin oder der Präsident oder in ihrem oder seinem Auftrag die Direktorin oder der Direktor des Bundesrates teilt die Namen der Mitglieder und der Stellvertreterinnen und Stellvertreter der oder dem Vorsitzenden des Vermittlungsausschusses mit.

Ersetzt Geschäftsordnung 1102-1 v. 1.7.1966 I 437 (BRGO 1966)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25