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Geschäftsordnung des Bundesrates – BRGO 2025

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1Über die Sitzungen der Europakammer ist eine Niederschrift zu fertigen.
2Diese muss mindestens die Namen der Teilnehmenden, die Anträge und das Ergebnis der Beratungen enthalten.

3Der Bericht ist vertraulich, soweit die Verhandlungen vertraulich sind (§ 45f Absatz 1 Satz 2 bis 4).

Ersetzt Geschäftsordnung 1102-1 v. 1.7.1966 I 437 (BRGO 1966)
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26