(1) Die Sitzungen der Europakammer sollen durch die Ausschüsse vorbereitet werden, soweit dies zeitlich möglich ist.
(2) 1Die oder der Vorsitzende beruft die Europakammer zu einem ihr zugewiesenen Beratungsgegenstand ein.
2Sie oder er hat die Europakammer einzuberufen, wenn mindestens zwei Länder es verlangen.
(3) 1Die Einberufungsfrist beträgt eine Woche.
2Sie kann in Eilfällen so verkürzt werden, wie es der Beratungsstand erfordert.
3Die Einberufung erfolgt durch Übermittlung der vorläufigen Tagesordnung.