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Geschäftsordnung des Bundesrates – BRGO 2025

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(1) 1Die Europakammer verhandelt öffentlich.
2Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden.
3Soweit die Zuständigkeit der Europakammer auf der Wahrung der Vertraulichkeit beruht, beschließt sie über den Ausschluss der Öffentlichkeit.
4Im Übrigen ist § 17 entsprechend anzuwenden.

(2) Beschlüsse der Europakammer und ihre Begründungen werden veröffentlicht, soweit die Europakammer nichts anderes beschließt.

Ersetzt Geschäftsordnung 1102-1 v. 1.7.1966 I 437 (BRGO 1966)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25