(1) 1Die Europakammer verhandelt öffentlich.
2Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden.
3Soweit die Zuständigkeit der Europakammer auf der Wahrung der Vertraulichkeit beruht, beschließt sie über den Ausschluss der Öffentlichkeit.
4Im Übrigen ist § 17 entsprechend anzuwenden.
(2) Beschlüsse der Europakammer und ihre Begründungen werden veröffentlicht, soweit die Europakammer nichts anderes beschließt.