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Geschäftsordnung des Bundesrates – BRGO 2025

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(1) 1Die Präsidentin oder der Präsident hat den Bundesrat unverzüglich einzuberufen, wenn mindestens zwei Länder oder die Bundesregierung es verlangen.
2Beratungsgegenstände, wegen derer die Einberufung der Sitzung verlangt wird, setzt die Präsidentin oder der Präsident auf die Tagesordnung.

(2) 1Die Präsidentin oder der Präsident bereitet die Sitzungen vor.
2Zur Vorbereitung der Sitzungen werden die zu beratenden Vorlagen in vorläufigen Tagesordnungen zusammengestellt.

(3) Die vorläufige Tagesordnung, die Vorlagen sowie die Niederschriften und Empfehlungen der Ausschüsse sollen den Vertretungen der Länder so früh wie möglich zugestellt werden.

(4) 1Ort, Zeit und die vorläufige Tagesordnung jeder Sitzung werden der Bundesregierung mitgeteilt.
2Die Sitzungen des Bundesrates werden durch Veröffentlichung auf der Internetseite des Bundesrates bekanntgegeben.

Ersetzt Geschäftsordnung 1102-1 v. 1.7.1966 I 437 (BRGO 1966)
Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26