1Die Beschlüsse des Bundesrates werden mit dem Ende der Sitzung wirksam. 2Über Gegenstände, deren Behandlung abgeschlossen ist, darf nicht erneut beraten und abgestimmt werden, wenn ein Land widerspricht.
Ersetzt Geschäftsordnung 1102-1 v. 1.7.1966 I 437 (BRGO 1966)