1Hält die oder der Vorsitzende die mündliche Beratung einer Vorlage für entbehrlich, so kann die Stellungnahme der Mitglieder des Ausschusses im Wege der Umfrage eingeholt werden.
2Die Umfrage soll so frühzeitig erfolgen, dass auf Antrag eines Landes noch rechtzeitig eine Sitzung einberufen werden kann.