(1) Sitzungsteilnehmende, die nicht Mitglieder des Bundesrates sind, und Zuhörerinnen und Zuhörer unterstehen der Ordnungsbefugnis der Präsidentin oder des Präsidenten.
(2) 1Wer auf den Tribünen Beifall oder Missbilligung äußert oder die Ordnung oder die Würde des Bundesrates verletzt, kann auf Anordnung der Präsidentin oder des Präsidenten sofort entfernt werden.
2Die Präsidentin oder der Präsident kann die Tribüne wegen störender Unruhe räumen lassen.