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Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds – AuslWBG

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(1) Auslandsbonds, deren Anerkennung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 (Auslandsstücke) beansprucht wird, sind bei dem zuständigen Auslandsbevollmächtigten für die Bereinigung deutscher Auslandsbonds (§ 8) anzumelden.

(2) Für die Anmeldung und das Prüfungsverfahren gelten die §§ 21 bis 36.

Zuletzt geändert durch Art. 203 V v. 31.8.2015 I 1474
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26