print

Gesetz zur Bereinigung von deutschen Schuldverschreibungen, die auf ausländische Währung lauten – AuslWBG

arrow_left arrow_right

1Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz nach näherer Vorschrift der §§ 55 bis 58 alle oder bestimmte Auslandsbonds einer Art anerkennen (Sammelanerkennung).
2Die Sammelanerkennung hat dieselbe Wirkung wie die Anerkennung durch die sonst nach diesem Gesetz zuständigen Stellen.

Zuletzt geändert durch Art. 203 V v. 31.8.2015 I 1474
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25