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| Allgemeine Grundzüge des Bereinigungsverfahrens | |||
| Auslandsbonds, Begebungsland | § 1 | ||
| Bereinigung der Auslandsbonds | § 2 | ||
| Voraussetzungen der Anerkennung | § 3 | ||
| Feststellungsbescheide | § 4 | ||
| Nebenurkunden | § 5 | ||
| Tilgungsstücke | § 6 | ||
| Anmeldung beim Auslandsbevollmächtigten | § 7 | ||
| Auslandsbevollmächtigte | § 8 | ||
| Auslandsspruchstellen | § 9 | ||
| Anmeldung bei der Prüfstelle | § 10 | ||
| Prüfstellen | § 11 | ||
| Amtliche Liste der anerkannten Auslandsbonds | § 12 | ||
| Sammelanerkennung | § 13 | ||
| Leistungsverbot | § 14 | ||
| Ersatzurkunden | § 15 | ||
| Entzogene Auslandsbonds | § 16 | ||
| Amts- und Rechtshilfe | § 17 | ||
| Entgegennahme von Anmeldungen und Erklärungen | § 18 | ||
| Stichtag | § 19 | ||
| Unterrichtung der Öffentlichkeit | § 20 | ||
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| Anmeldung bei dem Auslandsbevollmächtigten | |||
| Anmeldung, Anmeldefristen | § 21 | ||
| Inhalt der Anmeldung | § 22 | ||
| Vorlage des angemeldeten Auslandsbonds | § 23 | ||
| Beweisführung | § 24 | ||
| Unzuständigkeit des Auslandsbevollmächtigten | § 25 | ||
| Zurücknahme der Anmeldung | § 26 | ||
| Anerkennung des Auslandsbonds | § 27 | ||
| Ablehnung der Anerkennung | § 28 | ||
| Rechtsbehelfe | § 29 | ||
| Antrag auf Überprüfung der Ablehnung | § 30 | ||
| Antrag auf gerichtliche Entscheidung | § 31 | ||
| Wirkung und Durchführung der gerichtlichen Entscheidung | § 32 | ||
| Anrufung eines Gerichts des Begebungslands | § 33 | ||
| Vereinbarte Schiedsgerichte | § 34 | ||
| Gesetzliche Schiedsgerichte | § 35 | ||
| Maßnahmen bei endgültiger Ablehnung | § 36 | ||
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| Anmeldung bei der Prüfstelle | |||
| Anmeldung, Anmeldefristen | § 37 | ||
| Rechtmäßiger Erwerb | § 38 | ||
| Inhalt der Anmeldung | § 39 | ||
| Vorlage des angemeldeten Auslandsbonds | § 40 | ||
| Beweisführung | § 41 | ||
| Unzuständigkeit der Prüfstelle | § 42 | ||
| Zurücknahme der Anmeldung | § 43 | ||
| Anerkennung durch die Prüfstelle | § 44 | ||
| Vorlage an die Kammer für Wertpapierbereinigung | § 45 | ||
| Einspruch des Ausstellers | § 46 | ||
| Verfahren und Entscheidung der Kammer für Wertpapierbereinigung | § 47 | ||
| Durchführung der Entscheidung | § 48 | ||
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| Doppelanmeldungen | § 49 | ||
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| Nicht anerkannte Auslandsbonds, Entschädigungsansprüche | |||
| Kraftlosigkeit nicht anerkannter Auslandsbonds | § 50 | ||
| Nachträgliche Anerkennung | § 51 | ||
| Entschädigungsansprüche für kraftlos gewordene Auslandsbonds | § 52 | ||
| Entschädigungsansprüche aus Feststellungsbescheiden | § 53 | ||
| Entschädigungsansprüche für Tilgungsstücke | § 54 | ||
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| Sammelanerkennung | |||
| Antrag auf Sammelanerkennung | § 55 | ||
| Ermittlungen | § 56 | ||
| Entscheidung über die Sammelanerkennung | § 57 | ||
| Durchführungsvorschriften | § 58 | ||
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| Freigabe von Sicherheiten | |||
| Voraussetzungen der Freigabe | § 59 | ||
| Gerichtliche Geltendmachung des Freigabeverlangens | § 60 | ||
| Wirkung der Freigabeentscheidung | § 61 | ||
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| Kosten | |||
| Verfahrenskosten | § 62 | ||
| Erstattung von Aufwendungen | § 63 | ||
| Verwaltungsabgabe | § 64 | ||
| Durchführungsvorschriften | § 65 | ||
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| Ergänzende Vorschriften | |||
| Bindende Wirkung der Entscheidungen | § 66 | ||
| Ausschließliche Zuständigkeit | § 67 | ||
| Pfandrechte und andere Rechte Dritter an Auslandsbonds | § 68 | ||
| Sinngemäß anzuwendende Vorschriften | § 69 | ||
| Zustellungen | § 70 | ||
| Kammern für Wertpapierbereinigung | § 71 | ||
| Entscheidungsbefugnis des Vorsitzenden der Kammer für Wertpapierbereinigung | § 72 | ||
| Mehrheit von Ausstellern | § 73 | ||
| Auslandsbonds des Deutschen Reiches und des ehemaligen Landes Preußen | § 74 | ||
| Ein- und Ausfuhrvorschriften | § 75 | ||
| Durchführungsvorschriften | § 76 | ||
| Mitwirkung des Begebungslands | § 77 | ||
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| Schlußvorschriften | |||
| Land Berlin | § 78 | ||
| Inkrafttreten | § 79 | ||
(1) Auslandsbonds im Sinne dieses Gesetzes sind Wertpapiere der im anliegenden Verzeichnis (Verzeichnis der Auslandsbonds) aufgeführten Art. Als Begebungsland einer bestimmten Art von Auslandsbonds gilt der in dem Verzeichnis angegebene Staat.
(2) ...
1Auslandsbonds bleiben nur gültig, wenn sie nach diesem Gesetz anerkannt werden.
2Für Auslandsbonds, die nicht anerkannt worden sind, gelten die §§ 50, 52 bis 54.
(1) Ein Auslandsbond wird vorbehaltlich des § 6 im Prüfungsverfahren anerkannt, wenn er nach §§ 7, 10 zur Prüfung angemeldet und nach näherer Vorschrift der §§ 23, 40 vorgelegt wird und wenn
(2) 1Ein Auslandsbond ist ein Auslandsstück, wenn er sich am 1. Januar 1945 außerhalb der Grenzen Deutschlands nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 (Ausland) sowie außerhalb Danzigs, Memels, Österreichs und der am 1. Januar 1945 von Deutschland in seine Verwaltung einbezogenen Teile Polens und der Tschechoslowakei einschließlich des ehemaligen Protektorats Böhmen und Mähren befunden hat.
2Als Auslandsstück gilt ferner ein Auslandsbond der in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Art, wenn die Entscheidung über die Rückgewähr wegen einer im Ausland begangenen Entziehung ergangen ist und der Inhaber seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder seine Hauptniederlassung zur Zeit der Anmeldung im Ausland hat.
1Für einen Auslandsbond, der vernichtet ist oder der aus einem anderen Grunde von keinem Anmeldeberechtigten zur Anerkennung vorgelegt werden kann, wird vorbehaltlich des § 6 im Prüfungsverfahren ein Feststellungsbescheid erteilt, wenn der Auslandsbond nach § 10 angemeldet und wenn festgestellt wird, daß der Anmelder als rechtmäßiger Erwerber im Sinne des § 38 Abs. 3 gilt.
2Der Feststellungsbescheid gewährt die in § 53 bezeichneten Entschädigungsansprüche.
(1) 1Rechtsfolgen, die sich nach diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes ergehenden Vorschriften für einen Auslandsbond ergeben, erstrecken sich sowohl auf die Stammurkunde als auch auf die zu ihr ausgestellten Nebenurkunden.
2Dies gilt auch dann, wenn die Nebenurkunden von der Stammurkunde getrennt worden sind und die Stammurkunde ohne die Nebenurkunden zum Prüfungsverfahren angemeldet wird.
(2) Wenn ein Auslandsbond zusammen mit den zu ihm ausgestellten Nebenurkunden im Prüfungsverfahren vorgelegt wird, genügt es für die Anwendung von § 3 Abs. 1 Nr. 1, daß sich die Nebenurkunden am 1. Januar 1945 im Ausland mit Ausnahme der in § 3 Abs. 2 Satz 1 namentlich bezeichneten Gebiete befunden haben.
(3) 1Die Bundesregierung kann für bestimmte Arten von Auslandsbonds durch Rechtsverordnung zulassen, daß Nebenurkunden selbständig zur Anerkennung angemeldet werden, wenn sie Ansprüche verbriefen, die unabhängig von der Stammurkunde geltend gemacht werden können.
2Nebenurkunden, die hiernach selbständig zur Anerkennung angemeldet werden, gelten als Auslandsbonds im Sinne dieses Gesetzes.
(4) 1Die Bundesregierung kann in einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 auch bestimmen, daß sich eine Entscheidung über die Anerkennung der Stammurkunde nicht oder nur unter gewissen Voraussetzungen auf die Nebenurkunden erstreckt.
2In einer Entscheidung, die auf Grund einer solchen Verordnung ergeht, ist anzugeben, auf welche Nebenurkunden sie sich nicht erstreckt.
(1) 1Auslandsbonds, die
(2) 1Absatz 1 gilt nicht für Auslandsbonds, die bis zum 8. Mai 1945 einschließlich mit Rechten Dritter belastet worden, als Sicherheit für Dritte hinterlegt worden oder sonst wieder in den Verkehr gelangt sind.
2Absatz 1 gilt ferner nicht für Auslandsbonds, die bis zum 8. Mai 1945 einschließlich im Inland oder Ausland entzogen worden sind.
(3) 1Die in Absatz 1 genannten Personen sind verpflichtet, dabei mitzuwirken, daß Auslandsbonds, die nach den Absätzen 1, 2 als kraftlos gelten, als getilgt berücksichtigt werden können.
2Erlangen sie die freie Verfügungsgewalt über die in Absatz 2 genannten Auslandsbonds zurück, so sind sie verpflichtet, diese Bonds alsbald zur Tilgung zu verwenden.
(1) Auslandsbonds, deren Anerkennung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 (Auslandsstücke) beansprucht wird, sind bei dem zuständigen Auslandsbevollmächtigten für die Bereinigung deutscher Auslandsbonds (§ 8) anzumelden.
(2) Für die Anmeldung und das Prüfungsverfahren gelten die §§ 21 bis 36.
(1) 1Das Bundesministerium der Finanzen und das Auswärtige Amt bestellen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie für jedes Begebungsland, nachdem es zugestimmt hat, einen Auslandsbevollmächtigten für die Bereinigung deutscher Auslandsbonds (Auslandsbevollmächtigter).
2Der Auslandsbevollmächtigte ist für alle Auslandsbonds des Begebungslands zuständig, für das er bestellt ist.
3Die Bundesregierung kann die Zuständigkeit für bestimmte Arten von Auslandsbonds durch Rechtsverordnung abweichend regeln.
(2) 1Das Bundesministerium der Finanzen übt die Dienstaufsicht über die Auslandsbevollmächtigten im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Auswärtigen aus.
2Es kann die unmittelbare Dienstaufsicht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Auswärtigen einer anderen Stelle übertragen.
3In ihren sachlichen Entscheidungen über die Anerkennung eines Auslandsbonds sind die Auslandsbevollmächtigten an Weisungen im Dienstaufsichtsweg nicht gebunden.
(3) 1Das Bundesministerium der Finanzen und das Auswärtige Amt können im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die Bestellung eines Auslandsbevollmächtigten aus wichtigen Gründen widerrufen.
2Sie dürfen den Widerruf nur im Benehmen mit dem Begebungsland aussprechen; wenn Gefahr im Verzug ist, können sie dem Auslandsbevollmächtigten die Amtsausübung vorläufig untersagen.
3Die Bestellung eines Auslandsbevollmächtigten ist zu widerrufen, wenn das Begebungsland darum nachsucht.
(4) Die Auslandsbevollmächtigten können sich bei ihrer Tätigkeit des Beistands deutscher und ausländischer Sachverständiger, Banken und anderer geeigneter Stellen bedienen.
(5) Die Bestellung der Auslandsbevollmächtigten und die Beendigung ihres Amtes sind im Bundesanzeiger bekanntzugeben.
(6) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ergänzende Vorschriften über die Bestellung und Abberufung der Auslandsbevollmächtigten sowie ihre dienstlichen Rechte und Pflichten erlassen.
(7) 1Für einen Auslandsbevollmächtigten können ständige Vertreter bestellt werden.
2Ihr Geschäftskreis wird von dem Auslandsbevollmächtigten bestimmt.
3Im übrigen gelten für die ständigen Vertreter die für die Auslandsbevollmächtigten geltenden Vorschriften sinngemäß.
(1) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung die Aufgaben des Auslandsbevollmächtigten ganz oder teilweise einer Auslandsspruchstelle für die Bereinigung deutscher Auslandsbonds (Auslandsspruchstelle) übertragen, die nach Absatz 2 zu bilden ist.
(2) 1Die Auslandsspruchstellen bestehen aus dem Auslandsbevollmächtigten, einem weiteren Auslandsbevollmächtigten und einem Vorsitzer.
2Der weitere Auslandsbevollmächtigte und der Vorsitzer werden nach § 8 Abs. 1 bestellt; sie dürfen nur abberufen werden, nachdem das Begebungsland zugestimmt hat.
3Im übrigen gilt § 8 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4, 5, 7 sinngemäß.
(3) 1Für das Verfahren vor der Auslandsspruchstelle gelten die Vorschriften über das Verfahren vor dem Auslandsbevollmächtigten sinngemäß.
2Die Auslandsspruchstelle entscheidet bei Übereinstimmung der beiden Auslandsbevollmächtigten ohne den Vorsitzer.
3Einigen sich die Auslandsbevollmächtigten nicht, so haben sie die Sache dem Vorsitzer zur Entscheidung vorzulegen.
4Sie sollen sich dabei gutachtlich äußern.
5Die einstimmige Entscheidung der Auslandsbevollmächtigten oder die Entscheidung des Vorsitzers hat dieselbe Wirkung und unterliegt denselben Rechtsbehelfen wie die Entscheidung eines Auslandsbevollmächtigten.
(4) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ergänzende Vorschriften über die Einrichtung und das Verfahren der Auslandsspruchstellen sowie über die Bestellung, die Abberufung und die dienstlichen Rechte und Pflichten ihrer Mitglieder erlassen.
(5) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung die Aufgaben des Auslandsbevollmächtigten ganz oder teilweise auch einer anderen Stelle übertragen, die durch ein Abkommen mit dem Begebungsland eingerichtet worden ist und deren Zusammensetzung der der Auslandsspruchstelle entspricht.
(1) 1Auslandsbonds, deren Anerkennung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 (rechtmäßig erworbene Stücke) oder nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 (Rückerstattungsstücke) beansprucht wird, sind bei der zuständigen Prüfstelle (§ 11) anzumelden.
2Dasselbe gilt, wenn nach § 4 ein Feststellungsbescheid beansprucht wird.
(2) Für die Anmeldung und das Prüfungsverfahren gelten die §§ 37 bis 48.
(1) 1Die Aussteller von Auslandsbonds haben der Bankaufsichtsbehörde, in deren Bezirk sie ihren Sitz haben, innerhalb dreier Monate nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, in den Fällen des § 1
Abs. 2
innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten der das Verzeichnis ergänzenden Verordnung, ein Kreditinstitut im Geltungsbereich dieses Gesetzes als Prüfstelle zu benennen.
2Ist ein Kreditinstitut Aussteller, so kann es sich selbst als Prüfstelle benennen.
(2) Die Prüfstelle bedarf der Bestätigung durch die Bankaufsichtsbehörde.
(3) Die Bankaufsichtsbehörde hat die Prüfstelle alsbald nach der Bestätigung im Bundesanzeiger bekanntzumachen.
(4) 1Im übrigen gelten die §§ 7, 51, 52 des Wertpapierbereinigungsgesetzes vom 19. August 1949 (WiGBl.
2S. 295) sinngemäß.
§ 11 Abs. 1 Satz 1 Kursivdruck: Gegenstandslose Ermächtigung
(1) 1Auslandsbonds, die nach diesem Gesetz anerkannt worden sind, werden unter genauer Bezeichnung ihrer Merkmale, insbesondere der Stücknummer, in eine amtliche Liste aufgenommen.
2Dasselbe gilt für Nebenurkunden, die selbständig anerkannt worden sind (§ 5 Abs. 3).
3Wenn sich die Anerkennung der Stammurkunde nicht auf Nebenurkunden erstreckt (§ 5 Abs. 4), ist auch das anzugeben.
(2) Die amtliche Liste wird vom Amt für Wertpapierbereinigung geführt und in angemessenen Folgen im Bundesanzeiger veröffentlicht.
(3) Unberührt durch dieses Gesetz bleibt die Befugnis der zuständigen in- und ausländischen Stellen, für ihren Geschäftsbereich anzuordnen, daß anerkannte Auslandsbonds oder selbständig anerkannte Nebenurkunden durch Anlagen, Stempel oder in anderer Weise kenntlich zu machen sind oder daß zum Geschäftsverkehr oder Börsenhandel nur solche Urkunden zugelassen werden, die in die amtliche Liste aufgenommen sind oder deren Anerkennung sonst kenntlich gemacht worden ist.
1Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz nach näherer Vorschrift der §§ 55 bis 58 alle oder bestimmte Auslandsbonds einer Art anerkennen (Sammelanerkennung).
2Die Sammelanerkennung hat dieselbe Wirkung wie die Anerkennung durch die sonst nach diesem Gesetz zuständigen Stellen.
Aussteller, Treuhänder und Zahlungsagenten dürfen auf Grund nicht anerkannter Auslandsbonds nur die Leistungen gewähren, zu denen sie nach diesem Gesetz verpflichtet sind.
(1) Bestimmungen, nach denen ein Auslandsbond für kraftlos erklärt oder die Ausstellung einer Ersatzurkunde verlangt werden kann, bleiben unberührt.
(2) 1Die Ersatzurkunden sind Auslandsbonds im Sinne dieses Gesetzes.
2Für das Prüfungsverfahren gelten der ursprüngliche Auslandsbond und die für ihn ausgestellte Ersatzurkunde als dieselbe Urkunde.
3Eine Ersatzurkunde, die nach dem 1. Januar 1945 ausgegeben worden ist, gilt als Auslandsstück (§ 3 Abs. 1 Nr. 1), wenn sich der ursprüngliche Auslandsbond am 1. Januar 1945 oder, wenn das für die Ausstellung der Ersatzurkunde maßgebende Ereignis schon vorher eingetreten ist, zu diesem Zeitpunkt im Ausland mit Ausnahme der in § 3 Abs. 2 Satz 1 namentlich bezeichneten Gebiete befunden hatte; § 3 Abs. 2 Satz 2 gilt sinngemäß.
(3) 1Ersatzurkunden für solche Auslandsbonds, die bereits nach diesem Gesetz anerkannt worden waren, bedürfen keiner erneuten Anerkennung.
2Sie werden auf Antrag des Inhabers vom Amt für Wertpapierbereinigung in die amtliche Liste (§ 12) aufgenommen; bei der Aufnahme in die Liste ist auf die schon erfolgte Anerkennung zu verweisen.
(1) 1Wer Ansprüche auf Rückgewähr wegen eines im Inland oder Ausland bis zum 8. Mai 1945 einschließlich entzogenen Auslandsbonds bei einer für den Geltungsbereich dieses Gesetzes zuständigen Behörde oder anderen Stelle geltend gemacht hat, ist zur Anmeldung des Bonds im Prüfungsverfahren berechtigt, auch wenn über diese Ansprüche noch nicht entschieden ist.
2Die Anmeldung ist als Anmeldung eines entzogenen Auslandsbonds zu kennzeichnen.
3Das Prüfungsverfahren wird ausgesetzt, bis über die wegen der Entziehung geltend gemachten Ansprüche rechtskräftig entschieden ist.
4Wenn wegen des entzogenen Auslandsbonds weitere Anmeldungen vorliegen, ist auch insoweit das Verfahren bis zur Entscheidung über die wegen der Entziehung geltend gemachten Ansprüche auszusetzen.
(2) Absatz 1 gilt sinngemäß für die Befugnis, einen Feststellungsbescheid zu beanspruchen, wenn ein Auslandsbond nach der Entziehung in Verlust geraten ist.
(3) Endgültige Entscheidungen der für den Geltungsbereich dieses Gesetzes zuständigen Behörden oder anderen Stellen, durch welche die Rückgewähr eines entzogenen Auslandsbonds oder die Übertragung der in Absatz 2 genannten Befugnis angeordnet wird, sind für das Prüfungsverfahren bindend.
(1) 1Die nach diesem Gesetz zuständigen Behörden und anderen Stellen haben sich Amtshilfe zu leisten.
2Gebühren und Auslagen für die Gewährung von Amtshilfe werden nicht erstattet.
(2) 1Die Auslandsbevollmächtigten können die Gerichte um die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen sowie die Erhebung sonstiger Beweise ersuchen.
2Die §§ 157, 158, 159 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, §§ 160, 164,
165
des Gerichtsverfassungsgesetzes gelten sinngemäß; das Ersuchen kann auch an die Kammer für Wertpapierbereinigung gerichtet werden, in deren Bezirk der Aussteller seinen Sitz hat oder die Amtshandlung vorgenommen werden soll.
3Für die Beweisaufnahme gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend; das ersuchte Gericht entscheidet über die Fragen, deren Entscheidung sonst dem ersuchenden Gericht vorbehalten ist.
(3) In einem Verfahren nach diesem Gesetz können die Gerichte Ersuchen um Rechtshilfe auch an die Kammer für Wertpapierbereinigung richten, in deren Bezirk der Aussteller seinen Sitz hat oder die Amtshandlung vorgenommen werden soll.
(1) 1Wenn sich ein Anmelder außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes aufhält, kann er die Anmeldung oder andere Erklärungen, die bei einem Auslandsbevollmächtigten oder einer Prüfstelle einzureichen sind, bei dem Auslandsbevollmächtigten einreichen, der für das Gebiet bestellt ist, in dem sich der Anmelder aufhält.
2Ist für dieses Gebiet kein Auslandsbevollmächtigter bestellt, so kann der Anmelder die Erklärung bei einer für das Gebiet zuständigen konsularischen Behörde der Bundesrepublik Deutschland einreichen.
3Ist auch eine solche Behörde nicht vorhanden, so kann er die Erklärung nach seiner Wahl bei jedem Auslandsbevollmächtigten oder jeder konsularischen Behörde der Bundesrepublik Deutschland oder bei der Prüfstelle einreichen.
(2) 1Die in Absatz 1 genannten Stellen haben die bei ihnen eingegangenen Erklärungen unverzüglich nach den Weisungen des Anmelders weiterzuleiten.
2Fehlt eine solche Weisung, so ist eine bei einer konsularischen Behörde eingegangene Erklärung an den zuständigen Auslandsbevollmächtigten oder die zuständige Prüfstelle weiterzuleiten; eine bei einem unzuständigen Auslandsbevollmächtigten eingegangene Erklärung ist nach § 25, eine bei der Prüfstelle eingegangene Erklärung nach § 42 zu behandeln.
(3) 1Fristen, die der Anmelder bei der Abgabe einer Erklärung gegenüber einem Auslandsbevollmächtigten oder einer Prüfstelle zu beobachten hat, sind gewahrt, wenn sie gegenüber einer nach Absatz 1 zuständigen Stelle eingehalten worden sind.
2Ist eine Anmeldung innerhalb der für sie geltenden Anmeldefristen (§ 21 Abs. 1,
2,
§ 37 Abs. 2) an eine nach Absatz 1 Satz 3 zuständige Stelle abgesandt worden, so sind diese Fristen auch dann gewahrt, wenn die Anmeldung innerhalb dreier Monate nach ihrem Ablauf bei dieser Stelle eingegangen ist.
(4) Absatz 3 gilt nicht für die Einlegung von Rechtsmitteln oder anderen Rechtsbehelfen und für erneute Anmeldungen nach § 21 Abs. 3, 4, § 37 Abs. 3.
§ 18 Abs. 3 Satz 2 Kursivdruck: Gegenstandslose Ermächtigung
(1) Als Stichtag im Sinne dieses Gesetzes gilt für die im Verzeichnis der Auslandsbonds aufgeführten Arten von Auslandsbonds der erste Tag nach dem Ablauf von sechs Monaten seit Inkrafttreten des Gesetzes.
(2) und (3) ...
§ 19 Abs. 1 Kursivdruck: Jetzt der 1. September 1953 gem. § 1 7. AuslWBDV 4139-2-7; vgl. § 1 9. AuslWBDV 4139-2-9
Das Bundesministerium der Finanzen ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um die Öffentlichkeit, insbesondere in Deutschland und den Begebungsländern, in geeigneter Weise auf dieses Gesetz und die sich aus ihm für die Inhaber von Auslandsbonds ergebenden Rechte und Pflichten sowie die Folgen einer Nichtbeachtung der Vorschriften des Gesetzes hinzuweisen.
(1) 1Ein Auslandsbond, dessen Anerkennung mit der Begründung beansprucht wird, daß er ein Auslandsstück (§ 3 Abs. 1 Nr. 1) sei, ist zur Durchführung des Prüfungsverfahrens
innerhalb eines Jahres nach dem Stichtag (§ 19)
bei dem zuständigen Auslandsbevollmächtigten (§ 8 Abs. 1) schriftlich anzumelden.
2Die Anmeldung kann innerhalb weiterer zweier Jahre nach Ablauf der in Satz 1 bezeichneten Frist vorgenommen werden, wenn der Anmelder glaubhaft macht, daß eine frühere Anmeldung ohne eigene grobe Fahrlässigkeit unterblieben ist.
(2) ...
(3) 1Ist die Anerkennung eines Auslandsbonds, der bei einer Prüfstelle angemeldet worden war, durch rechtskräftige Entscheidung abgelehnt worden, so kann dieser Bond bei dem zuständigen Auslandsbevollmächtigten erneut angemeldet werden, wenn die Anerkennung nunmehr nach Absatz 1 Satz 1 beansprucht wird.
2Diese Anmeldung ist nur innerhalb dreier Monate nach dem Zeitpunkt zulässig, in dem die Ablehnung rechtskräftig geworden ist.
3Der Ablauf der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Fristen schließt die erneute Anmeldung nur aus, wenn die Anerkennung in dem früheren Verfahren bereits wegen verspäteter Anmeldung abgelehnt worden war.
(4) 1Absatz 3 gilt sinngemäß, wenn ein Auslandsbevollmächtigter die Anerkennung mit der Begründung abgelehnt hat, daß ein anderer Auslandsbevollmächtigter zuständig sei.
2Der Auslandsbevollmächtigte, bei dem die erneute Anmeldung vorgenommen wird, hat den Auslandsbevollmächtigten, der die Anerkennung abgelehnt hatte, von der erneuten Anmeldung unverzüglich zu benachrichtigen.
§ 21 Abs. 1 Kursivdruck: Jetzt bis zum Ablauf des 31. August 1956 gem. § 1 8. AuslWBDV 4139-2-8, § 1 10. AuslWBDV 4139-2-10 u. § 1 11. AuslWBDV 4139-2-11
(1) In der Anmeldung sind der Name und Vorname (die Firma) sowie die Anschrift des Anmelders anzugeben.
(2) 1Der angemeldete Auslandsbond ist nach seinen Merkmalen, insbesondere der Stücknummer, genau zu bezeichnen.
2Die Tatsachen, die für die Anmeldung erheblich sind, sind unter Angabe oder Beifügung der Beweismittel darzulegen.
(3) 1Eine Anmeldung, die einzelnen Erfordernissen der Absätze 1, 2 nicht oder nicht vollständig entspricht, ist gleichwohl wirksam, wenn sie den Anmelder und den angemeldeten Auslandsbond hinreichend erkennen läßt.
2Die Pflicht des Anmelders, die Anmeldung zu ergänzen oder zu berichtigen, bleibt unberührt.
(4) 1Der Auslandsbevollmächtigte zeigt die Anmeldung des Auslandsbonds unter Angabe seiner Merkmale, insbesondere der Stücknummer, unverzüglich der Prüfstelle, dem Aussteller sowie den Treuhändern und Zahlungsagenten an.
2Der Anmelder soll seiner Anmeldung die erforderlichen Abschriften beifügen.
(1) Der Auslandsbond ist mit der Anmeldung dem Auslandsbevollmächtigten vorzulegen, der ihn in Verwahrung nimmt.
(2) 1Der Auslandsbond kann auch bei einer geeigneten Stelle hinterlegt werden, wenn sichergestellt ist, daß der Bond nur mit Einwilligung des Auslandsbevollmächtigten freigegeben und auf sein Verlangen jederzeit ihm oder nach seiner Bestimmung einem anderen Auslandsbevollmächtigten oder einer Prüfstelle herausgegeben wird.
2Der Anmelder hat mit der Anmeldung eine Bescheinigung über die Hinterlegung und Sicherstellung beizubringen, in welcher der Auslandsbond nach seinen Merkmalen, insbesondere der Stücknummer, genau bezeichnet ist.
(3) 1Wird der Auslandsbond oder die in Absatz 2 vorgesehene Bescheinigung nicht gleichzeitig mit der Anmeldung vorgelegt, so hat der Auslandsbevollmächtigte dem Anmelder eine angemessene Frist für die Vorlage zu setzen.
2Nach Ablauf der Frist ist die Anerkennung abzulehnen, wenn die Vorlage nicht bis zu der Entscheidung nachgeholt worden ist.
(4) 1Der Auslandsbevollmächtigte kann im Einzelfall ein von den Absätzen 1 bis 3 abweichendes Verfahren genehmigen, falls davon eine Gefährdung der Bereinigung nicht zu besorgen ist.
2Er kann die Genehmigung von Bedingungen oder Auflagen abhängig machen.
(5) Die Bundesregierung kann für bestimmte Arten von Auslandsbonds durch Rechtsverordnung nähere Vorschriften zur Durchführung der Absätze 1 bis 4 treffen und dabei insbesondere anordnen, daß eine Hinterlegung nach Absatz 2 nur bei bestimmten Stellen zulässig ist.
(1) 1Der Anmelder hat zu beweisen, daß die Voraussetzungen für die Anerkennung des angemeldeten Auslandsbonds durch den Auslandsbevollmächtigten gegeben sind.
2Er kann sich hierzu jedes Beweismittels, insbesondere öffentlicher Urkunden, Bescheinigungen einer Bank oder eines Maklers sowie eidesstattlicher Versicherungen oder anderer Besteuerungsformen bedienen.
(2) Dem Aussteller sowie den Treuhändern und Zahlungsagenten ist Gelegenheit zu geben, sich zu der Anmeldung zu äußern und Beweismittel beizubringen.
(3) 1Der Auslandsbevollmächtigte kann unbeschadet der Beweispflicht des Anmelders die Ermittlungen anstellen, die er zur Aufklärung des Sachverhalts für erforderlich hält.
2Er kann zu diesem Zweck dem Anmelder die Vorlage bestimmter Urkunden oder die Beibringung anderer geeigneter Beweismittel auferlegen.
3Besteht Grund zu der Annahme, daß ein Auslandsbond nach § 6 nicht anerkannt werden kann, so soll der Auslandsbevollmächtigte den Anmelder über die Tatsachen und Beweismittel, auf welche sich diese Annahme stützt, unterrichten und ihm Gelegenheit geben, diese Annahme zu entkräften.
(4) Die Bundesregierung kann für bestimmte Arten von Auslandsbonds durch Rechtsverordnung bestimmen, daß Tatsachen, die für die Anerkennung wesentlich sind, durch Urkunden oder Belege bestimmter Art bewiesen werden oder nur durch Urkunden oder Belege bestimmter Art bewiesen werden können.
(1) 1Ist der Auslandsbevollmächtigte für eine bei ihm vorgenommene Anmeldung nicht zuständig, so gibt er die Anmeldung an den zuständigen Auslandsbevollmächtigten oder die zuständige Prüfstelle ab.
2Dem Anmelder ist vorher Gelegenheit zu geben, sich zu der beabsichtigten Maßnahme zu äußern.
3Die Abgabe ist unzulässig, wenn der Anmelder ihr innerhalb einer ihm von dem Auslandsbevollmächtigten gesetzten angemessenen Frist widerspricht; in diesem Fall lehnt der Auslandsbevollmächtigte die Anerkennung ab und weist den Anmelder auf die Möglichkeit einer erneuten Anmeldung bei dem zuständigen Auslandsbevollmächtigten (§ 21 Abs. 4) oder bei der Prüfstelle (§ 37 Abs. 3) hin.
(2) 1Die Entscheidung des Auslandsbevollmächtigten über die Abgabe ist unanfechtbar.
2Die Anmeldefrist gilt als gewahrt, wenn sie unter Berücksichtigung des § 18 gegenüber dem Auslandsbevollmächtigten gewahrt war, der sich für unzuständig erklärt hat.
(1) Der Anmelder kann die Anmeldung nur zurücknehmen, solange der Auslandsbevollmächtigte noch nicht über sie entschieden hat.
(2) Der Auslandsbevollmächtigte benachrichtigt die Prüfstelle, den Aussteller sowie die Treuhänder und Zahlungsagenten von der Zurücknahme der Anmeldung und gibt den Auslandsbond zurück oder veranlaßt seine Freigabe.
(1) Der Auslandsbevollmächtigte erkennt den angemeldeten Auslandsbond an, wenn er die Anmeldung nach den sich aus § 3 Abs. 1 Nr. 1 ergebenden Voraussetzungen in freier Würdigung aller erheblichen Umstände für begründet hält.
(2) 1Über die Anerkennung erteilt der Auslandsbevollmächtigte dem Anmelder einen Anerkennungsbescheid, in dem der Auslandsbond nach seinen Merkmalen, insbesondere der Stücknummer, genau zu bezeichnen ist.
2Der Auslandsbevollmächtigte benachrichtigt die Prüfstelle, den Aussteller sowie die Treuhänder und Zahlungsagenten von der Anerkennung, veranlaßt die Aufnahme des Auslandsbonds in die amtliche Liste (§ 12) und gibt den Bond zurück oder veranlaßt seine Freigabe.
(1) Der Auslandsbevollmächtigte lehnt vorbehaltlich des § 25 die Anerkennung des angemeldeten Auslandsbonds ab, wenn er die Voraussetzungen für eine Anerkennung durch ihn in freier Würdigung aller erheblichen Umstände nicht für gegeben hält.
(2) Der Auslandsbevollmächtigte hat die ablehnende Entscheidung schriftlich zu begründen.
(3) 1Die Entscheidung des Auslandsbevollmächtigten ist dem Anmelder mit ihrer Begründung durch eingeschriebenen Brief gegen Rückschein oder in einer anderen Form, die den Zeitpunkt des Eingangs beim Anmelder beweist, mitzuteilen; der Anmelder soll über die ihm zustehenden Rechtsbehelfe belehrt werden.
2Die Prüfstelle, der Aussteller sowie die Treuhänder und Zahlungsagenten sind von der Ablehnung zu benachrichtigen.
(1) Die Entscheidung, durch die der Auslandsbevollmächtigte einen angemeldeten Auslandsbond anerkennt, ist unanfechtbar.
(2) 1Gegen eine die Anerkennung ablehnende Entscheidung stehen dem Anmelder Rechtsbehelfe nur nach den Vorschriften dieses Gesetzes (§§ 30, 31, 33 bis 35) zu; unter mehreren zulässigen Rechtsbehelfen hat der Anmelder die Wahl.
2Die ablehnende Entscheidung wird verbindlich, sobald sie unanfechtbar geworden ist.
3§ 21 Abs. 4 und § 37 Abs. 3 bleiben unberührt.
1Der Anmelder kann, wenn er neue Tatsachen oder Beweismittel vorbringt, innerhalb zweier Monate nach Eingang des ablehnenden Bescheids, spätestens aber vier Monate nach seiner Absendung, die Überprüfung der Ablehnung durch den Auslandsbevollmächtigten beantragen, es sei denn, daß die Anerkennung wegen Versäumung der Fristen des § 21 abgelehnt worden ist.
2Für den Antrag auf Überprüfung der Ablehnung gelten die Vorschriften über die Anmeldung und das Prüfungsverfahren sinngemäß.
3Gegen eine Entscheidung, mit welcher der Auslandsbevollmächtigte die Ablehnung der Anerkennung aufrechterhält, stehen dem Anmelder dieselben Rechtsbehelfe wie gegen die ursprüngliche Ablehnung zu; der Antrag auf Überprüfung kann jedoch nicht wiederholt werden.
(1) Der Anmelder kann eine ablehnende Entscheidung des Auslandsbevollmächtigten bei der Kammer für Wertpapierbereinigung, in deren Bezirk der Aussteller seinen Sitz hat, mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung anfechten.
(2) 1Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist innerhalb dreier Monate nach Eingang des ablehnenden Bescheids, spätestens aber sechs Monate nach seiner Absendung bei der Kammer für Wertpapierbereinigung oder bei dem Auslandsbevollmächtigten, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich zu stellen.
2Geht der Antrag bei einer örtlich unzuständigen Kammer ein, so gibt sie ihn an die örtlich zuständige Kammer für Wertpapierbereinigung ab.
3Die Entscheidung über die Abgabe ist unanfechtbar.
4Die Frist für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gilt durch den Eingang bei der örtlich unzuständigen Kammer als gewahrt.
5Für den Inhalt des Antrags gilt § 22 sinngemäß.
6Die Kammer für Wertpapierbereinigung übersendet dem Auslandsbevollmächtigten, der Prüfstelle, dem Aussteller sowie den Treuhändern und Zahlungsagenten eine Abschrift des Antrags.
7Der Anmelder soll seinem Antrag die erforderlichen Abschriften beifügen.
(3) 1Dem Antrag darf nur stattgegeben werden, nachdem dem Aussteller sowie den Treuhändern und Zahlungsagenten Gelegenheit gegeben worden ist, sich zu äußern und Beweismittel beizubringen.
2Im übrigen gelten für das Verfahren die Vorschriften über das Verfahren vor dem Auslandsbevollmächtigten sinngemäß.
(4) 1Hält die Kammer für Wertpapierbereinigung den Antrag des Anmelders für begründet, so stellt sie in ihrer Entscheidung fest, daß die in diesem Gesetz geforderten Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen.
2Die Kammer für Wertpapierbereinigung kann diese Feststellung auch treffen, wenn der Auslandsbond bei einem unzuständigen Auslandsbevollmächtigten angemeldet worden war oder wenn zwar nicht die in § 3 Abs. 1 Nr. 1, wohl aber die in § 3 Abs. 1 Nr. 2, 3 genannten Voraussetzungen für eine Anerkennung des angemeldeten Auslandsbonds vorliegen.
3In allen anderen Fällen weist die Kammer für Wertpapierbereinigung den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurück.
4Wird der Antrag zurückgenommen, so ist das Verfahren einzustellen; der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gilt in diesem Fall als nicht gestellt.
(5) 1Die Entscheidung der Kammer für Wertpapierbereinigung ist schriftlich zu begründen und dem Anmelder sowie dem Aussteller zuzustellen.
2Der Auslandsbevollmächtigte, die Prüfstelle sowie die Treuhänder und Zahlungsagenten sind von der Entscheidung zu benachrichtigen.
3Dem Auslandsbevollmächtigten ist ferner die Rechtskraft der Entscheidung mitzuteilen.
(6) 1Gegen die Entscheidung der Kammer für Wertpapierbereinigung steht dem Anmelder und dem Aussteller die sofortige Beschwerde an das nach § 34 des Wertpapierbereinigungsgesetzes vom 19. August 1949 (WiGBl.
2S. 295) zuständige Oberlandesgericht zu.
3Die sofortige Beschwerde ist bei der Kammer für Wertpapierbereinigung innerhalb dreier Monate schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen.
4Die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung an den Beschwerdeführer; gegen ihre Versäumung findet keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt.
5Bei Einlegung der Beschwerde durch eine Beschwerdeschrift muß diese von einem Rechtsanwalt oder von einem Kreditinstitut im Geltungsbereich dieses Gesetzes unterzeichnet sein.
6Die Beschwerde kann auf neue Tatsachen und Beweismittel gestützt werden.
7Im übrigen gelten für das Beschwerdeverfahren die Vorschriften über das Verfahren vor der Kammer für Wertpapierbereinigung sinngemäß.
8Eine weitere Beschwerde findet nicht statt.
(1) Wird in der Entscheidung über einen nach § 31 Abs. 1 gestellten Antrag festgestellt, daß die in diesem Gesetz geforderten Voraussetzungen für die Anerkennung des angemeldeten Auslandsbonds vorliegen, so hat der Auslandsbevollmächtigte die in § 27 bezeichneten Maßnahmen zu treffen, sobald die Entscheidung rechtskräftig geworden ist.
(2) 1Wird in der Entscheidung die in Absatz 1 bezeichnete Feststellung nicht getroffen, so wird die ablehnende Entscheidung des Auslandsbevollmächtigten mit der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung verbindlich.
2§ 21 Abs. 4 und § 37 Abs. 3 bleiben unberührt.
(1) Kann der Anmelder nach dem anzuwendenden ausländischen Recht ein Gericht des Begebungslandes zur Entscheidung darüber anrufen, ob die in diesem Gesetz geforderten Voraussetzungen für die Anerkennung eines angemeldeten Auslandsbonds durch den Auslandsbevollmächtigten vorliegen, so ist § 32 auf die über diese Frage ergehende Entscheidung anzuwenden, wenn
(2) Der Auslandsbevollmächtigte ist ermächtigt und verpflichtet, in dem Verfahren Zustellungen für den Aussteller entgegenzunehmen, solange dieser keinen Zustellungsbevollmächtigten im Begebungsland bestellt hat.
(3) Weder der Auslandsbevollmächtigte noch der Aussteller kann im Falle des Absatzes 1 der Ausübung der Gerichtsbarkeit des Begebungslands widersprechen.
Für ein schiedsrichterliches Verfahren, dem der Anmelder und der Aussteller sich unterworfen haben, gilt § 33 sinngemäß.
(1) Für die Nachprüfung ablehnender Entscheidungen der Auslandsbevollmächtigten werden Schiedsgerichte errichtet.
(2) 1Die Bundesregierung regelt die Einrichtung, das Verfahren, die Zuständigkeit und die Besetzung der Schiedsgerichte durch Rechtsverordnung.
2Von der Einrichtung kann abgesehen werden, soweit in einem Begebungsland kein Bedürfnis dafür besteht.
(3) 1Der Anmelder kann die Nachprüfung einer ablehnenden Entscheidung des Auslandsbevollmächtigten bei dem nach Absatz 1 errichteten Schiedsgericht innerhalb der in § 31 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Fristen beantragen.
2Die Schiedsgerichte bestimmen ihr Verfahren unter sinngemäßer Anwendung des § 31 nach freiem Ermessen, soweit nicht in einer nach Absatz 2 erlassenen Verordnung etwas anderes bestimmt ist.
3§ 33 Abs. 2 gilt sinngemäß.
4Die Entscheidungen der Schiedsgerichte sind unanfechtbar; § 32 ist auf sie anzuwenden.
(1) 1Der Auslandsbevollmächtigte hat, wenn seine ablehnende Entscheidung verbindlich geworden ist, vorbehaltlich des Absatzes 6 die Ablehnung auf dem angemeldeten Auslandsbond zu vermerken, den Bond durch Lochung zu entwerten und ihn sodann zurückzugeben.
2Ist der Auslandsbond hinterlegt worden, so kann der Auslandsbevollmächtigte die Hinterlegungsstelle um Vornahme der bezeichneten Maßnahmen ersuchen, wenn ihre Durchführung sichergestellt ist.
3Von den getroffenen Maßnahmen benachrichtigt der Auslandsbevollmächtigte die Prüfstelle, den Anmelder, den Aussteller sowie die Treuhänder und Zahlungsagenten.
(2) 1Der Auslandsbevollmächtigte hat nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eingang seiner ablehnenden Entscheidung bei dem Anmelder oder, wenn sich der Eingang nicht nachweisen läßt, nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Absendung den Anmelder aufzufordern, die Einlegung eines in diesem Gesetz bezeichneten Rechtsbehelfs nachzuweisen, es sei denn, daß dem Auslandsbevollmächtigten die Einlegung eines solchen Rechtsbehelfs bereits bekanntgeworden ist.
2Kommt der Anmelder dieser Aufforderung nicht innerhalb weiterer vier Monate nach und ist dem Auslandsbevollmächtigten auch in dieser Zeit nicht bekanntgeworden, daß der Anmelder einen Rechtsbehelf eingelegt hat, so kann der Auslandsbevollmächtigte seine Entscheidung als verbindlich ansehen.
3Bei der Aufforderung, die Einlegung eines Rechtsbehelfs nachzuweisen, ist der Anmelder auf diese Rechtsfolge hinzuweisen.
(3) Der Auslandsbevollmächtigte kann seine ablehnende Entscheidung nach dem Ablauf von sieben Monaten seit ihrem Eingang bei dem Anmelder auch dann als verbindlich ansehen, wenn er den Anmelder bereits bei der Mitteilung der Entscheidung (§ 28 Abs. 3 Satz 1) aufgefordert hatte, die etwaige Einlegung eines in diesem Gesetz bezeichneten Rechtsbehelfs nachzuweisen, und wenn der Anmelder dieser Aufforderung nicht nachgekommen ist, es sei denn, daß dem Auslandsbevollmächtigten die Einlegung eines Rechtsbehelfs sonst bekanntgeworden ist; Absatz 2 Satz 3 gilt sinngemäß.
(4) 1Der Anmelder hat dem Auslandsbevollmächtigten auf Verlangen den Stand des Verfahrens über einen von ihm eingelegten Rechtsbehelf mitzuteilen und ihm das Ergebnis dieses Verfahrens durch Vorlage von Urkunden nachzuweisen.
2Kommt der Anmelder dem Verlangen des Auslandsbevollmächtigten nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nach, so kann der Auslandsbevollmächtigte seine Entscheidung als verbindlich ansehen.
3Bei der Aufforderung, den Stand des Verfahrens mitzuteilen, ist der Anmelder auf diese Rechtsfolge hinzuweisen.
(5) Absatz 4 ist nicht anzuwenden, wenn der Anmelder die Entscheidung der Kammer für Wertpapierbereinigung oder eines gesetzlichen Schiedsgerichts angerufen hat oder der Auslandsbevollmächtigte sonst, insbesondere durch Befragen des Ausstellers, in der Lage ist, sich ohne Mitwirkung des Anmelders über den Stand des Verfahrens zu unterrichten.
(6) 1Der Auslandsbevollmächtigte darf die in Absatz 1 bezeichneten Maßnahmen nicht treffen, wenn der Auslandsbond nach § 21 Abs. 4 oder § 37 Abs. 3 bei einem anderen Auslandsbevollmächtigten oder der Prüfstelle erneut angemeldet worden ist.
2In diesem Fall ist ausschließlich die Stelle, bei der die erneute Anmeldung vorgenommen worden ist, für die Maßnahmen nach Absatz 1 zuständig.
(1) Ein Auslandsbond,
(2) 1Für die Anmeldung gelten die in § 21 Abs. 1,
2
bezeichneten Fristen.
2Eine Fristverlängerung nach
§ 21 Abs. 2
gilt nur für Anmeldungen nach Absatz 1 Nr. 1.
(3) 1Ist die Anerkennung eines Auslandsbonds, der bei einem Auslandsbevollmächtigten angemeldet worden war, durch eine nicht mehr anfechtbare Entscheidung abgelehnt worden, so kann dieser Bond bei der Prüfstelle erneut zur Anerkennung angemeldet werden, wenn nunmehr die Anerkennung nach Absatz 1 Nr. 1 beansprucht wird.
2Diese Anmeldung ist nur innerhalb dreier Monate nach dem Zeitpunkt zulässig, in dem die Ablehnung verbindlich geworden ist.
3Der Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Fristen schließt die erneute Anmeldung nur aus, wenn die Anerkennung in dem früheren Verfahren bereits wegen verspäteter Anmeldung abgelehnt worden war.
§ 37 Abs. 2 Kursivdruck: Gegenstandslose Ermächtigung
(1) Rechtmäßiger Erwerber eines Auslandsbonds, dessen Anerkennung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 beansprucht wird, ist der Eigentümer oder Miteigentümer, wenn er das Eigentum oder Miteigentum an dem Bond erworben hat
(2) 1Als rechtmäßiger Erwerber eines Auslandsbonds, dessen Anerkennung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 beansprucht wird, gilt auch der, für den oder dessen Rechtsvorgänger der Auslandsbond ununterbrochen mindestens seit dem 1. Januar 1945 bis zur Anmeldung bei Kreditinstituten im Geltungsbereich dieses Gesetzes verwahrt worden ist.
2Ist der Auslandsbond für mehrere verwahrt worden, so gilt jeder von ihnen als rechtmäßiger Erwerber.
(3) 1Als rechtmäßiger Erwerber eines Auslandsbonds, für den ein Feststellungsbescheid nach § 4 beansprucht wird, gilt, wer zur Zeit seines Verlustes Eigentümer im Sinne des Absatzes 1 war, es sei denn, daß nach ihm ein anderer das Eigentum an dem Bond nach Absatz 1 rechtmäßig erworben hat.
2Stand der Auslandsbond mehreren als gemeinschaftliches Eigentum zu, so kann jeder Miteigentümer auch für die übrigen Miteigentümer die Anmeldung vornehmen.
(1) 1In der Anmeldung sind der Name und Vorname (die Firma), die Anschrift sowie der Beruf des Anmelders anzugeben.
2Sind diese Angaben bei Anmeldungen durch einen Vertreter nicht oder nur unter besonderen Schwierigkeiten möglich, so sind die Gründe darzulegen und andere Tatsachen anzugeben, die eine für die Zwecke dieses Gesetzes ausreichende Feststellung des Anmelders ermöglichen.
(2) 1Der angemeldete Auslandsbond ist nach seinen Merkmalen, insbesondere der Stücknummer, genau zu bezeichnen; soweit dies bei einem Auslandsbond, für den ein Feststellungsbescheid beansprucht wird, nicht möglich ist, sind die Gründe anzugeben.
2Die Tatsachen, die für die Anmeldung erheblich sind, sind unter Angabe oder Beifügung der Beweismittel darzulegen.
(3) 1Eine Anmeldung, die einzelnen Erfordernissen der Absätze 1, 2 nicht oder nicht vollständig entspricht, ist gleichwohl wirksam, wenn sie den Anmelder und den angemeldeten Auslandsbond hinreichend erkennen läßt.
2Die Pflicht des Anmelders, die Anmeldung zu ergänzen oder zu berichtigen, bleibt unberührt.
(4) 1Die Prüfstelle zeigt die Anmeldung des Auslandsbonds unter möglichst genauer Angabe seiner Merkmale, insbesondere der Stücknummer, unverzüglich dem Auslandsbevollmächtigten, dem Aussteller sowie den Treuhändern und Zahlungsagenten an.
2Der Anmelder soll seiner Anmeldung die erforderlichen Abschriften beifügen.
(1) 1Der Auslandsbond ist mit der Anmeldung der Prüfstelle vorzulegen, es sei denn, daß der Anmelder nach § 4 einen Feststellungsbescheid beansprucht.
2Die Prüfstelle nimmt den Auslandsbond in Verwahrung.
(2) 1Der Auslandsbond kann auch bei einer geeigneten Stelle hinterlegt werden, wenn sichergestellt ist, daß der Auslandsbond nur mit Einwilligung der Prüfstelle freigegeben und auf ihr Verlangen jederzeit ihr oder nach ihrer Bestimmung einer anderen Prüfstelle oder einem Auslandsbevollmächtigten herausgegeben wird.
2Der Anmelder hat mit der Anmeldung eine Bescheinigung über die Hinterlegung und Sicherstellung beizubringen, in welcher der Auslandsbond nach seinen Merkmalen, insbesondere der Stücknummer, genau zu bezeichnen ist.
(3) 1Wird der Auslandsbond oder die in Absatz 2 vorgesehene Bescheinigung nicht gleichzeitig mit der Anmeldung vorgelegt, so hat die Prüfstelle dem Anmelder eine angemessene Frist für die Vorlage zu setzen.
2Nach Ablauf der Frist ist die Anmeldung der zuständigen Kammer für Wertpapierbereinigung (§ 45) vorzulegen, welche die Anerkennung ablehnt, wenn die Vorlage nicht bis zu der Entscheidung nachgeholt worden ist.
(4) 1Die Prüfstelle kann im Einzelfall mit Zustimmung der Bankaufsichtsbehörde ein von den Absätzen 1 bis 3 abweichendes Verfahren genehmigen, falls davon eine Gefährdung der Bereinigung nicht zu besorgen ist.
2Sie kann die Genehmigung von Bedingungen oder Auflagen abhängig machen.
(5) § 23 Abs. 5 ist anwendbar.
1Der Anmelder hat zu beweisen, daß die Voraussetzungen für die Anerkennung des angemeldeten Auslandsbonds oder für die Erteilung eines Feststellungsbescheids gegeben sind.
2Wenn er einen Feststellungsbescheid beansprucht, hat er glaubhaft zu machen, daß und unter welchen Umständen der angemeldete Auslandsbond vernichtet ist oder aus welchen sonstigen Gründen der Bond weder von ihm noch von einem anderen Anmeldeberechtigten im Prüfungsverfahren vorgelegt werden kann.
3Im übrigen gilt § 24 sinngemäß.
(1) 1Ist die Prüfstelle für eine bei ihr eingegangene Anmeldung nicht zuständig, so gibt sie die Anmeldung an die zuständige Prüfstelle oder den zuständigen Auslandsbevollmächtigten ab.
2Vor Abgabe an einen Auslandsbevollmächtigten ist dem Anmelder Gelegenheit zu geben, sich zu der beabsichtigten Maßnahme zu äußern.
3Die Abgabe an den Auslandsbevollmächtigten ist unzulässig, wenn der Anmelder ihr innerhalb einer ihm von der Prüfstelle gesetzten angemessenen Frist widerspricht; in diesem Fall legt die Prüfstelle die Anmeldung der zuständigen Kammer für Wertpapierbereinigung (§ 45) vor, welche die Anerkennung vorbehaltlich des § 47 Abs. 4 Satz 2 ablehnt und den Anmelder auf die Möglichkeit einer erneuten Anmeldung bei dem zuständigen Auslandsbevollmächtigten (§ 21 Abs. 3) hinweist.
(2) 1Die Entscheidung der Prüfstelle über die Abgabe ist unanfechtbar.
2Die Anmeldefrist gilt als gewahrt, wenn sie unter Berücksichtigung des § 18 gegenüber der Prüfstelle gewahrt war, die sich für unzuständig erklärt hat.
(1) Der Anmelder kann die Anmeldung nur zurücknehmen, solange weder die Prüfstelle den Auslandsbond anerkannt (§ 44) noch die Kammer für Wertpapierbereinigung über die ihr vorgelegte Anmeldung (§ 45) entschieden hat.
(2) 1Die Prüfstelle benachrichtigt den Auslandsbevollmächtigten, den Aussteller sowie die Treuhänder und Zahlungsagenten von der Zurücknahme der Anmeldung und gibt den Auslandsbond, wenn er vorgelegt worden ist, zurück oder veranlaßt seine Freigabe.
2War die Anmeldung bereits der Kammer für Wertpapierbereinigung vorgelegt worden, so ist ihr die Zurücknahme der Anmeldung unverzüglich zuzuleiten.
(1) 1Die Prüfstelle kann vorbehaltlich des § 45 einen nach § 37 Abs. 1 Nr. 1 angemeldeten Auslandsbond anerkennen, wenn sie die Anmeldung nach den in § 3 Abs. 1 Nr. 2, 3 bezeichneten Voraussetzungen für begründet hält und der dem Anmelder obliegende Beweis durch öffentliche Urkunden aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes oder durch Bescheinigungen von Kreditinstituten im Geltungsbereich dieses Gesetzes erbracht ist; § 25 Abs. 1 Nr. 1 des Wertpapierbereinigungsgesetzes vom 19. August 1949 (WiGBl.
2S. 295) und § 3 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes vom 29. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 211) gelten sinngemäß.
(2) 1Über die Anerkennung erteilt die Prüfstelle dem Anmelder einen Anerkennungsbescheid, in dem der Auslandsbond nach seinen Merkmalen, insbesondere der Stücknummer, genau zu bezeichnen ist.
2Der Bescheid soll ferner angeben, nach welcher Vorschrift und auf Grund welcher Beweismittel die Prüfstelle die Anerkennung für begründet gehalten hat, sowie den Hinweis enthalten, daß der Aussteller gegen den Bescheid innerhalb eines Monats Einspruch (§ 46) einlegen kann.
(3) 1Der Anerkennungsbescheid ist dem Aussteller durch eingeschriebenen Brief gegen Rückschein mitzuteilen.
2Der Auslandsbevollmächtigte sowie die Treuhänder und Zahlungsagenten sind von der Anerkennung zu benachrichtigen.
Die Prüfstelle legt die Anmeldung nach Vornahme der erforderlichen Ermittlungen mit ihrer Stellungnahme der für den Sitz des Ausstellers zuständigen Kammer für Wertpapierbereinigung vor,
(1) 1Hat die Prüfstelle einen Auslandsbond anerkannt, so steht dem Aussteller gegen diese Entscheidung der Einspruch zu.
2Der Einspruch ist innerhalb eines Monats bei der Prüfstelle schriftlich einzulegen; die Frist beginnt mit dem Eingang der Entscheidung beim Aussteller.
(2) 1Die Prüfstelle legt den Einspruch mit den erforderlichen Unterlagen und ihrer Stellungnahme der Kammer für Wertpapierbereinigung (§ 45) vor.
2Der Auslandsbevollmächtigte, der Anmelder sowie die Treuhänder und Zahlungsagenten sind durch die Prüfstelle von der Einlegung des Einspruchs zu benachrichtigen.
3Der Aussteller soll seiner Einspruchsschrift die erforderlichen Abschriften beifügen.
(3) Der Aussteller kann den Einspruch zurücknehmen, solange über ihn noch nicht entschieden worden ist; Absatz 2 Satz 2 und § 43 Abs. 2 Satz 2 gelten sinngemäß.
(1) Die Kammer für Wertpapierbereinigung entscheidet über die Anmeldungen und Einsprüche, die ihr von der Prüfstelle vorgelegt werden.
(2) Die §§ 41, 42 gelten für das Verfahren vor der Kammer für Wertpapierbereinigung sinngemäß.
(3) Nimmt der Anmelder die Anmeldung oder der Aussteller den Einspruch zurück, so stellt die Kammer für Wertpapierbereinigung das Verfahren ein.
(4) 1Wenn die Kammer für Wertpapierbereinigung eine Anmeldung, mit der nach § 37 Abs. 1 Nr. 1 die Anerkennung eines Auslandsbonds beansprucht wird, nach den in § 3 Abs. 1 Nr. 2, 3 bezeichneten Voraussetzungen für begründet hält, erkennt sie den angemeldeten Auslandsbond an.
2Sie kann den angemeldeten Auslandsbond auch anerkennen, wenn zwar nicht die in § 3 Abs. 1 Nr. 2, 3, wohl aber die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Voraussetzungen für eine Anerkennung vorliegen.
3Der anerkannte Auslandsbond ist in der Entscheidung nach seinen Merkmalen, insbesondere der Stücknummer, genau zu bezeichnen.
(5) Wenn die Kammer für Wertpapierbereinigung eine Anmeldung, mit der nach § 37 Abs. 1 Nr. 2 ein Feststellungsbescheid beansprucht wird, nach § 4 für begründet hält, stellt sie fest, daß der Anmelder als rechtmäßiger Erwerber des nach seinen Merkmalen, insbesondere der Stücknummer, so genau wie möglich zu bezeichnenden Auslandsbonds gilt.
(6) Wenn die Kammer für Wertpapierbereinigung die Voraussetzungen für eine Anerkennung oder einen Feststellungsbescheid nicht für gegeben hält, lehnt sie die Anerkennung oder die Erteilung eines Feststellungsbescheids ab.
(7) 1Im Verfahren über den Einspruch des Ausstellers hebt die Kammer für Wertpapierbereinigung, wenn sie die Anerkennung ablehnt (Absatz 6), zugleich den Anerkennungsbescheid der Prüfstelle auf.
2Ein unbegründeter Einspruch ist zurückzuweisen.
(8) 1Die Entscheidung der Kammer für Wertpapierbereinigung ist schriftlich zu begründen; bei einem Feststellungsbescheid soll in der Begründung auch angegeben werden, wann und unter welchen Umständen der Auslandsbond abhanden gekommen ist und wo er sich zur Zeit des Verlustes befunden hat.
2Die Entscheidung ist dem Anmelder und dem Aussteller zuzustellen.
3Der Auslandsbevollmächtigte, die Prüfstelle sowie die Treuhänder und Zahlungsagenten sind von der Entscheidung zu benachrichtigen.
4Der Prüfstelle ist ferner die Rechtskraft der Entscheidung mitzuteilen.
(9) Für die Anfechtung der Entscheidung der Kammer für Wertpapierbereinigung gilt § 31 Abs. 6 sinngemäß.
(1) Ist ein Auslandsbond durch eine nicht mehr anfechtbare Entscheidung anerkannt worden, so veranlaßt die Prüfstelle die Aufnahme des Bonds in die amtliche Liste (§ 12) und gibt den Bond zurück oder veranlaßt seine Freigabe.
(2) Ist die Anerkennung rechtskräftig abgelehnt worden, so trifft die Prüfstelle die in § 36 Abs. 1 bezeichneten Maßnahmen, sobald feststeht, daß der Auslandsbond nicht nach § 21 Abs. 3 erneut angemeldet worden ist und nicht mehr rechtzeitig auf Grund dieser Vorschrift angemeldet werden kann.
(3) Ist das Verfahren vor der Kammer für Wertpapierbereinigung wegen Zurücknahme der Anmeldung rechtskräftig eingestellt worden, so gibt die Prüfstelle den Auslandsbond zurück oder veranlaßt seine Freigabe.
(1) 1Werden für denselben Auslandsbond sowohl die Anerkennung als auch die Erteilung eines Feststellungsbescheides beansprucht, so gilt folgendes:
2
(2) Wird die Entscheidung über eine Anmeldung, mit der ein Feststellungsbescheid beansprucht wird, nach Absatz 1 Nr. 2 ausgesetzt, so ist der Anmelder an dem Verfahren auf Anerkennung zu beteiligen, wenn er dies beantragt.
(3) 1Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß, wenn mehrere Anmeldungen anhängig sind, mit denen Feststellungsbescheide beansprucht werden, die sich auf denselben Auslandsbond beziehen.
2Sind Anmeldungen sowohl bei der Kammer für Wertpapierbereinigung als auch bei dem Rechtsmittelgericht anhängig, so ist zunächst über die bei dem Rechtsmittelgericht schwebenden Anmeldungen zu entscheiden.
3Wenn durch rechtskräftige Entscheidung bereits ein Feststellungsbescheid erteilt worden ist, darf für denselben Auslandsbond kein weiterer mehr erteilt werden.
(4) Unberührt bleiben
(1) Auslandsbonds, die bis zum Ablauf der für sie geltenden Anmeldefristen (§ 21 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, § 37 Abs. 2) nicht zur Anerkennung angemeldet worden sind oder deren Anmeldung zurückgenommen und vor Ablauf der Anmeldefristen nicht wiederholt worden ist, werden zu diesem Zeitpunkt kraftlos.
(2) 1Auslandsbonds, die innerhalb der bezeichneten Fristen zur Anerkennung angemeldet worden sind, deren Anerkennung jedoch endgültig abgelehnt worden ist, werden mit der Entwertung nach § 36 Abs. 1, § 48 Abs. 2 kraftlos.
2Waren die Auslandsbonds nicht nach §§ 23, 40 vorgelegt worden oder läßt sich ihre Entwertung aus einem anderen Grund nicht durchführen, so werden sie zu dem Zeitpunkt kraftlos, zu dem der Auslandsbevollmächtigte oder die Prüfstelle nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften zur Entwertung befugt wäre, jedoch nicht vor Ablauf der für sie geltenden Anmeldefristen (Absatz 1).
(3) § 6 Abs. 1 bleibt unberührt.
(1) Auslandsbonds, die nach § 50 Abs. 1 oder nach § 50 Abs. 2 Satz 2 kraftlos geworden sind, können nach näherer Vorschrift des Absatzes 2 nachträglich zur Anerkennung angemeldet werden, wenn die Anmeldeberechtigten die in den §§ 21, 37 bezeichneten Fristen ohne eigenes Verschulden versäumt haben; ein Feststellungsbescheid kann nicht beansprucht werden.
(2) 1Ein Auslandsbond, dessen Anerkennung nach Absatz 1 beansprucht wird, ist bei der Prüfstelle anzumelden.
2Die Anmeldung ist in jedem Fall der Kammer für Wertpapierbereinigung vorzulegen.
3Der Auslandsbond darf nur anerkannt werden, wenn die Ablehnung der Anerkennung auch unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Ausstellers eine außerordentliche Härte gegenüber dem Eigentümer des Bonds darstellen würde; die Möglichkeit, Entschädigungsansprüche nach § 52 geltend zu machen, steht für sich allein der Annahme einer außerordentlichen Härte nicht entgegen.
4Die Anerkennung ist unzulässig, sobald die Rechte, die zur Sicherung der Ansprüche aus dem Auslandsbond begründet worden sind, nach §§ 59 bis 61 freigegeben worden sind.
5Für die Anmeldung und das Prüfungsverfahren sowie die Anerkennung gelten im übrigen die bei rechtzeitiger Anmeldung anzuwendenden Vorschriften dieses Gesetzes sinngemäß.
(3) Ist ein nachträglich angemeldeter Auslandsbond rechtskräftig anerkannt worden, so gelten die in § 50 Abs. 1, 2 Satz 2 bezeichneten Rechtsfolgen für diesen Auslandsbond als nicht eingetreten.
(1) 1Dem zur Verfügung berechtigten Inhaber eines nach § 50 Abs. 1 oder nach § 50 Abs. 2 Satz 2 kraftlos gewordenen Auslandsbonds steht gegen den Aussteller und solche Dritte, die als Schuldner für die Ansprüche aus Auslandsbonds der betreffenden Art unmittelbar haften, ein Entschädigungsanspruch zu, wenn der Bond bei rechtzeitiger Anmeldung durch den Inhaber oder seine Rechtsvorgänger anerkannt worden wäre und die Versäumung der Anmeldefristen nicht auf eigener grober Fahrlässigkeit beruht.
2Auf Grund des Entschädigungsanspruchs kann der Berechtigte die Leistungen verlangen, zu denen der Aussteller und die Dritten bei Anerkennung des Auslandsbonds verpflichtet wären; jedoch können Rechte, die zur Sicherung der Ansprüche aus dem Auslandsbond begründet worden sind oder für Umtauschstücke begründet werden, wegen des Entschädigungsanspruchs nicht in Anspruch genommen werden.
3Der Entschädigungsanspruch kann nicht geltend gemacht werden, soweit die Ansprüche der Inhaber anerkannter Auslandsbonds beeinträchtigt werden würden.
(2) 1Der Entschädigungsanspruch kann nur geltend gemacht werden, nachdem rechtskräftig festgestellt worden ist, daß seine Voraussetzungen gegeben sind.
2Für die Feststellung ist ausschließlich die Kammer für Wertpapierbereinigung zuständig, in deren Bezirk der Aussteller seinen Sitz hat.
3Das Verfahren findet nur auf Antrag statt; die das Verfahren regelnden Vorschriften der §§ 37 bis 48 gelten sinngemäß.
4Soll der Anspruch gegen einen Dritten geltend gemacht werden, so ist dieser in demselben Umfang wie der Aussteller zu beteiligen und zur Einlegung von Rechtsmitteln befugt.
(3) Die Aussteller und die in Absatz 1 bezeichneten Dritten sind zu angemessenen Rückstellungen für den Fall einer Inanspruchnahme nach Absatz 1 verpflichtet.
(1) 1Auf Grund eines Feststellungsbescheides (§§ 4, 47 Abs. 5) steht dem Anmelder gegen den Aussteller und solche Dritte, die als Schuldner für die Ansprüche aus Auslandsbonds der betreffenden Art unmittelbar haften, ein Entschädigungsanspruch zu.
2Für den Entschädigungsanspruch gilt § 52 Abs. 1 Satz 2 und 3. Er kann nur geltend gemacht werden, nachdem der Auslandsbond, auf den sich der Feststellungsbescheid bezieht, nach § 50 kraftlos geworden ist oder, wenn in dem Bescheid kein bestimmter Auslandsbond bezeichnet ist, die für Auslandsbonds der betreffenden Art geltenden Anmeldefristen (§ 21 Abs. 1 Satz 2,
Abs. 2,
§ 37 Abs. 2) abgelaufen sind.
(2) 1Der Aussteller und die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Dritten können verlangen, daß ihre sich aus Absatz 1 ergebenden Verpflichtungen um die Beträge gekürzt werden, die sie an Inhaber von Auslandsbonds zahlen müssen, obwohl für die Bonds Feststellungsbescheide erteilt worden sind.
2Die Kürzungen sind zunächst an Entschädigungsansprüchen aus solchen Feststellungsbescheiden vorzunehmen, in denen der in Verlust geratene Auslandsbond nur nach seinen allgemeinen Merkmalen bezeichnet ist, im übrigen im gleichen Verhältnis.
3Kürzungen sind insoweit unzulässig, als der Aussteller oder die Dritten durch die Auswirkungen dieses Gesetzes bereichert sind.
(3) Die Erteilung eines Feststellungsbescheides schließt die spätere Anerkennung des ihm zugrunde liegenden Auslandsbonds oder die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen nach § 52 nicht aus.
(4) 1Die nähere Regelung der in den Absätzen 1, 2 bezeichneten Ansprüche und Befugnisse bleibt einem besonderen Gesetz vorbehalten.
2Bevor dieses Gesetz erlassen ist, sind der Aussteller und die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Dritten zu Leistungen auf Feststellungsbescheide nicht verpflichtet.
§ 53 Abs. 1 Satz 3 Kursivdruck: Gegenstandslose Ermächtigung
(1) 1Den in § 6 Abs. 1 Nr. 2, 3 bezeichneten Personen, deren Auslandsbonds als kraftlos gelten, stehen gegen den Aussteller und solche Dritte, die als Schuldner für die Ansprüche aus Auslandsbonds der betreffenden Art unmittelbar haften, Entschädigungsansprüche zu, wenn sie nach den sonst anzuwendenden Vorschriften dieses Gesetzes die Anerkennung der Bonds oder einen Feststellungsbescheid hätten beanspruchen können.
2Dies gilt nicht, soweit die Berechtigten den ihnen zustehenden Gegenwert bereits erhalten haben oder die Geltendmachung der Auslandsbonds durch sie aus einem anderen Grunde ausgeschlossen wäre.
(2) 1Für die Entschädigungsansprüche gilt § 53 sinngemäß; sie dürfen auch insoweit nicht geltend gemacht werden, als dies zu einer Beeinträchtigung der Entschädigungsansprüche nach §§ 52, 53 führen würde, und sind insoweit ausgeschlossen, als ihre Berücksichtigung den Aussteller oder die Dritten nach § 53 Abs. 2 zu Kürzungen berechtigen würde.
2Zahlungen in ausländischer Währung dürfen auf die Entschädigungsansprüche nicht geleistet werden.
(3) 1Die nähere Regelung der in den Absätzen 1, 2 bezeichneten Entschädigungsansprüche bleibt dem in § 53 Abs. 4 bezeichneten Gesetz vorbehalten.
2§ 53 Abs. 4 Satz 2 gilt sinngemäß.
(1) 1Die Sammelanerkennung (§ 13) ist nur zulässig, wenn der Aussteller sie beantragt.
2Der Antrag ist innerhalb dreier Monate nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes schriftlich bei dem Bundesministerium der Finanzen zu stellen.
3Nach Ablauf dieser Frist kann der Antrag nur gestellt werden, wenn dem Aussteller ein früherer Antrag nicht zugemutet werden konnte.
4Die Verpflichtung des Ausstellers, nach § 11 eine Prüfstelle zu benennen, bleibt unberührt.
(2) 1Der Antrag nach Absatz 1 ist unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen und Beweismittel zu begründen.
2Dabei ist insbesondere anzugeben, wo sich die Auslandsbonds vermutlich befinden.
(3) 1Das Bundesministerium der Finanzen teilt dem Auslandsbevollmächtigten und der Prüfstelle die Stücknummern der Auslandsbonds mit, deren Sammelanerkennung der Aussteller nach Absatz 1 beantragt hat.
2Solange über den Antrag noch nicht entschieden worden ist, dürfen Anmeldungen, mit denen die Anerkennung dieser Auslandsbonds beansprucht wird, nicht abgelehnt und Feststellungsbescheide für sie nicht erteilt werden.
(1) Das Bundesministerium der Finanzen kann zur Vorbereitung der Entscheidung über den Antrag auf Sammelanerkennung nach seinem Ermessen Ermittlungen anstellen und dem Aussteller die Vorlage von Urkunden oder die Beibringung anderer Beweismittel auferlegen.
(2) 1Das Bundesministerium der Finanzen soll durch öffentliche Bekanntmachungen oder in anderer geeigneter Weise auffordern, in Verlust geratene Auslandsbonds unter möglichst genauer Bezeichnung ihrer Merkmale, namentlich der Stücknummer, innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich anzuzeigen.
2Die Aufforderung kann unterbleiben, wenn sie untunlich erscheint.
(3) 1Bei den Ermittlungen nach Absatz 1 kann das Bundesministerium der Finanzen die Rechts- und Amtshilfe der nach diesem Gesetz zuständigen Stellen in demselben Umfang wie ein Auslandsbevollmächtigter beanspruchen und sich der Hilfe der Prüfstelle bedienen.
2Es kann nachgeordnete Bundesbehörden mit der selbständigen Vorbereitung der Entscheidung beauftragen.
(1) Das Bundesministerium der Finanzen entscheidet im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz über den Antrag auf Sammelanerkennung nach pflichtmäßigem Ermessen.
(2) Auslandsbonds, die auf eine Aufforderung nach § 56 Abs. 2 als in Verlust geraten angezeigt worden sind, sollen in die Sammelanerkennung nicht einbezogen werden, es sei denn, daß die Verlustanzeige offensichtlich unbegründet ist oder die Interessen der Berechtigten in anderer Weise gewahrt sind.
(3) 1Die Entscheidung, durch die dem Antrag auf Sammelanerkennung ganz oder teilweise stattgegeben wird, ist dem Aussteller, dem Auslandsbevollmächtigten und der Prüfstelle sowie den Treuhändern und Zahlungsagenten mitzuteilen.
2Auslandsbonds, die durch die Entscheidung anerkannt worden sind, sind in die amtliche Liste (§ 12) aufzunehmen.
3Das Bundesministerium der Finanzen oder die von ihm bestimmte Stelle veranlaßt die Veröffentlichung.
Die Bundesregierung kann das in den Fällen der §§ 55 bis 57 zu beobachtende Verfahren durch Rechtsverordnung näher regeln.
(1) Kann nach den Bedingungen, die für Auslandsbonds einer bestimmten Art gelten, bei Zahlung oder Hinterlegung des vom Aussteller geschuldeten Betrags oder eines Teilbetrags davon die völlige oder teilweise Freigabe der Rechte verlangt werden, die zur Sicherung der Ansprüche aus den Bonds begründet worden sind, so sind bei der Berechnung des zu zahlenden oder zu hinterlegenden Betrags nicht zu berücksichtigen
(2) 1Absatz 1 gilt insbesondere für die Löschung oder Freigabe von Grund- und Schiffspfandrechten, die Rückübertragung zur Sicherung übereigneter Sachen und die Entlassung von Bürgen.
2Er gilt sinngemäß, wenn sich der Aussteller oder ein Dritter verpflichtet hat, sein Vermögen oder einzelne Vermögensgegenstände vor der völligen oder teilweisen Tilgung der Auslandsbonds nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen zu belasten.
(3) 1Die Freigabe oder Aufhebung der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Rechte und Verbindlichkeiten kann bei Zahlung oder Hinterlegung eines nach Absatz 1 berechneten Betrages nur verlangt werden, wenn die Zahlung oder Hinterlegung im übrigen den Bedingungen, die für die Auslandsbonds gelten, entspricht.
2Die Freigabe oder Aufhebung kann nicht deshalb verweigert werden, weil der Aussteller oder ein Dritter Fristen oder Termine nicht eingehalten hat, wenn dies ausschließlich eine Folge gesetzlicher Vorschriften, des Krieges oder anderer von dem Aussteller oder dem Dritten nicht zu vertretender Umstände war.
(1) Wird einem unter den Voraussetzungen des § 59 gestellten Freigabeverlangen nicht entsprochen, so kann der Aussteller bei der für seinen Sitz zuständigen Kammer für Wertpapierbereinigung die Freigabe oder Aufhebung der in § 59 Abs. 1, 2 bezeichneten Rechte und Verpflichtungen beantragen.
(2) 1Das Gericht hat den Treuhändern und Zahlungsagenten sowie etwaigen Dritten, deren Belange durch die Freigabe beeinträchtigt werden könnten, eine Abschrift des Antrags und seiner Begründung zuzustellen und ihnen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
2Der Aussteller soll seinem Antrag die erforderlichen Abschriften beifügen.
(3) Dem Antrag darf nur insoweit stattgegeben werden, als der Aussteller nachweist, daß die Voraussetzungen für das Freigabeverlangen vorliegen.
(4) 1Die Entscheidung, durch welche einem Antrag nach Absatz 1 ganz oder teilweise stattgegeben wird, darf frühestens drei Monate nach der Zustellung des Antrags an die Treuhänder, Zahlungsagenten und die in Absatz 2 bezeichneten Dritten erlassen werden, es sei denn, daß sie ausdrücklich auf die Einhaltung dieser Frist verzichtet haben.
2In der Entscheidung sind die freizugebenden oder aufzuhebenden Rechte oder Verpflichtungen unter Angabe dessen, der sie bestellt oder übernommen hat, im einzelnen zu bezeichnen.
(5) Die Entscheidung der Kammer für Wertpapierbereinigung ist dem Aussteller sowie den Treuhändern, Zahlungsagenten und den in Absatz 2 bezeichneten Dritten zuzustellen.
(6) 1Gegen die Entscheidung der Kammer für Wertpapierbereinigung steht dem Aussteller sowie den Treuhändern, Zahlungsagenten und den in Absatz 2 bezeichneten Dritten die sofortige Beschwerde an das nach § 34 des Wertpapierbereinigungsgesetzes vom 19. August 1949 (WiGBl.
2S. 295) zuständige Oberlandesgericht zu.
3Die sofortige Beschwerde ist bei der Kammer für Wertpapierbereinigung innerhalb dreier Monate schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen.
4Die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung an den Beschwerdeführer; gegen ihre Versäumung findet keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt.
5Bei Einlegung der Beschwerde durch eine Beschwerdeschrift muß diese von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
6Die Beschwerde kann auf neue Tatsachen und Beweismittel gestützt werden.
7Im übrigen gelten für das Beschwerdeverfahren die Absätze 2 und 3 sinngemäß.
8Eine weitere Beschwerde findet nicht statt.
Wenn einem Antrag nach § 60 ganz oder teilweise stattgegeben worden ist, ersetzt die rechtskräftige Entscheidung die Willenserklärung der Gläubiger, Treuhänder, Zahlungsagenten und anderen Stellen, die sonst für die Freigabe oder Aufhebung der in § 59 bezeichneten Rechte und Verpflichtungen erforderlich ist.
(1) Im Verfahren vor dem Auslandsbevollmächtigten und der Prüfstelle werden keine Kosten erhoben.
(2) Im Verfahren vor der Kammer für Wertpapierbereinigung nach § 31 ist der Anmelder zur Zahlung von Kosten nur verpflichtet, wenn der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen oder das Verfahren wegen Zurücknahme des Antrags eingestellt wird.
(3) Im Verfahren vor der Kammer für Wertpapierbereinigung nach § 47 ist der Anmelder zur Zahlung von Kosten nur verpflichtet,
(4) Absatz 3 Satz 1 Nr. 1, 3 gilt sinngemäß für das Verfahren vor der Kammer für Wertpapierbereinigung nach § 52 Abs. 2.
(5) Für eine kostenpflichtige Entscheidung der Kammer für Wertpapierbereinigung nach den Absätzen 2 bis 4 wird eine Gebühr mit einem Gebührensatz von 1,0 nach Tabelle B des § 34 Absatz 2 des Gerichts- und Notarkostengesetzes erhoben.
(6) Im Verfahren vor der Kammer für Wertpapierbereinigung nach § 60 wird vom Aussteller eine Gebühr mit einem Gebührensatz von 1,0 nach Tabelle B des § 34 Absatz 2 des Gerichts- und Notarkostengesetzes erhoben.
(7) 1Die Gebühren im Beschwerdeverfahren bestimmen sich nach Teil 1 Hauptabschnitt 4 Unterabschnitt 1 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz.
2Jedoch ist in jedem Falle der Wert des den Gegenstand der Beschwerde bildenden Rechts für die Bemessung der Gebühr maßgebend.
(8) Bei Anmeldungen, mit denen die Anerkennung eines Rückerstattungsstücks (§ 3 Abs. 1 Nr. 3) oder ein Feststellungsbescheid für einen bis zum 8. Mai 1945 einschließlich entzogenen Auslandsbond beansprucht wird, ist der Anmelder in keinem Falle zur Zahlung von Kosten verpflichtet.
(9) Der Geschäftswert bestimmt sich nach den Verhältnissen am Stichtag (§ 19), im Verfahren nach § 60 nach den Verhältnissen zur Zeit des Antrags.
(10) Die Vorschriften über die Pflicht zur Leistung von Kostenvorschüssen und zur Sicherheitsleistung von Kosten sind nur im Verfahren nach § 60 anzuwenden.
(1) Der Aussteller hat die Kosten für die Bekanntmachung nach § 11 Abs. 3 sowie für die Veröffentlichungen nach § 12 Abs. 2 zu erstatten.
(2) Der Aussteller hat der Prüfstelle die Aufwendungen, die ihr durch die Erfüllung ihrer Aufgabe entstehen, zu erstatten, soweit sie angemessen sind.
(3) 1Der Aussteller hat dem Anmelder auf Verlangen die Aufwendungen, insbesondere an Bank- und Maklergebühren, zu erstatten, die ihm durch die Anmeldung und das Prüfungsverfahren einschließlich eines Rechtsmittelverfahrens notwendig entstanden sind.
2Die Gebühren eines Rechtsberaters, den der Anmelder im Verfahren vor dem Auslandsbevollmächtigten oder im Verfahren vor der Kammer für Wertpapierbereinigung zugezogen hat, sind jedoch nur zu erstatten, wenn der Auslandsbevollmächtigte oder die Kammer für Wertpapierbereinigung die Erstattungsfähigkeit festgestellt hat; dies soll auf Antrag des Anmelders geschehen, wenn die Zuziehung eines Rechtsberaters nach Lage des Falles notwendig war.
3Aufwendungen, die dem Anmelder dadurch entstanden sind, daß er einen Rechtsbehelf (§ 29 Abs. 2) oder ein Rechtsmittel erfolglos eingelegt hat, braucht der Aussteller nicht zu ersetzen.
(4) Der Anspruch des Anmelders auf Erstattung von Aufwendungen nach Absatz 3 ist ausgeschlossen,
(5) 1Die zuständigen Auslandsbevollmächtigten können Zahlungen, zu denen der Aussteller nach den Absätzen 3, 4 verpflichtet ist, für Rechnung des Ausstellers leisten und von dem Aussteller zu diesem Zweck angemessene Vorschüsse fordern.
2Der Aussteller kann die von dem Auslandsbevollmächtigten geleisteten Zahlungen nicht beanstanden, falls er sich allgemein mit ihrer Höhe einverstanden erklärt hat oder wenn sie Richtsätzen entsprechen, die durch eine nach § 65 erlassene Verordnung festgesetzt worden sind.
(6) 1Der Aussteller ist verpflichtet, den Treuhändern und Zahlungsagenten auf Verlangen alle Aufwendungen zu erstatten, die ihnen durch ein in diesem Gesetz geregeltes Verfahren notwendig entstanden sind.
2Absatz 5 gilt sinngemäß.
(7) Die Aufwendungen sind in der Währung zu erstatten, in der sie entstanden sind.
(1) 1Die Aussteller haben als Beitrag zu den Kosten, die durch die Durchführung dieses Gesetzes entstehen, eine angemessene Verwaltungsabgabe zu zahlen.
2Die Höhe der Abgabe wird von der Bundesregierung durch Rechtsverordnung festgesetzt.
3Sie ist nach dem Nennbetrag der ausgestellten Auslandsbonds zu bemessen; Stücke, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes getilgt waren oder die nach § 6 als kraftlos gelten, sind bei der Bemessung abzuziehen.
(2) 1Die Verwaltungsabgabe wird vom Bundesministerium der Finanzen oder der von ihm bezeichneten Stelle erhoben.
2Sie ist an die Bundeshauptkasse zu zahlen.
3Ein Drittel der von jedem Aussteller gezahlten Abgabe ist an das Land abzuführen, in dem der Aussteller seinen Sitz hat.
(3) Die Verwaltungsabgabe wird nach den Vorschriften der Abgabenordnung und ihrer Durchführungsbestimmungen beigetrieben.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung Vorschriften zur Durchführung der §§ 63, 64 erlassen, insbesondere Richtsätze für die vom Aussteller zu erstattenden Aufwendungen festsetzen und die Durchführung der vom Aussteller zu leistenden Zahlungen sowie die Erhebung der Verwaltungsabgabe im einzelnen regeln.
Die nach diesem Gesetz ergangenen, einer Anfechtung nicht mehr unterliegenden Entscheidungen über die Anerkennung eines Auslandsbonds und die Feststellung des rechtmäßigen Erwerbs an einem Auslandsbond binden Gerichte und Verwaltungsbehörden, soweit sich aus diesem Gesetz nicht etwas anderes ergibt.
Die in diesem Gesetz begründeten Zuständigkeiten sind ausschließlich.
(1) Pfandgläubiger und andere dinglich Berechtigte können einen Auslandsbond für den rechtmäßigen Erwerber (§ 38) anmelden oder sich neben dem Anmelder an dem Prüfungsverfahren beteiligen und selbständig Rechtsmittel einlegen.
(2) Pfandrechte und andere Rechte Dritter an Auslandsbonds setzen sich an den Entschädigungsansprüchen nach §§ 52 bis 54 fort.
(1) Soweit in diesem Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren vor den Gerichten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend anzuwenden.
(2) 1Ferner gelten sinngemäß folgende Vorschriften des Wertpapierbereinigungsgesetzes vom 19. August 1949 (WiGBl.
2S. 295):
3
(1) 1Zustellungen, die nach diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes ergehenden Vorschriften auszuführen sind, können dadurch bewirkt werden, daß das zuzustellende Schriftstück dem Empfänger gegen eine mit Datum und Unterschrift versehene, auf eine Durchschrift des Schriftstücks zu setzende Empfangsbescheinigung ausgehändigt wird.
2Dasselbe gilt für Mitteilungen durch eingeschriebenen Brief gegen Rückschein.
(2) Zustellungen im Ausland können durch eingeschriebenen Brief gegen Rückschein bewirkt werden, falls der Staat, in dem die Zustellung auszuführen ist, damit einverstanden ist.
(1) 1Unter Kammern für Wertpapierbereinigung im Sinne dieses Gesetzes sind die nach § 29 des Wertpapierbereinigungsgesetzes vom 19. August 1949 (WiGBl.
2S. 295) gebildeten Kammern für Wertpapierbereinigung zu verstehen.
(2) Die Landesjustizverwaltung kann für die Bezirke mehrerer Kammern für Wertpapierbereinigung einer von ihnen die Aufgaben und Entscheidungsbefugnisse auf Grund dieses Gesetzes übertragen.
(1) Der Vorsitzende der Kammer für Wertpapierbereinigung kann ohne Zuziehung von Beisitzern
(2) Ob nach Absatz 1 von der Zuziehung der Beisitzer abgesehen werden soll, entscheidet der Vorsitzende nach pflichtmäßigem Ermessen.
(1) Sind Auslandsbonds von mehreren Ausstellern ausgestellt worden, so haben die Aussteller die Prüfstelle (§ 11) gemeinsam zu benennen.
(2) Können sich die Aussteller über die Benennung der Prüfstelle nicht einigen, so wird die Prüfstelle von den beteiligten Bankaufsichtsbehörden bestimmt.
(3) In den Fällen der Absätze 1, 2 richten sich die Zuständigkeiten, die nach diesem Gesetz vom Sitz des Ausstellers abhängen, nach dem Sitz der Prüfstelle.
(1) Als Aussteller der vom ehemaligen Lande Preußen ausgestellten Auslandsbonds gilt für die Zwecke dieses Gesetzes die Bundesrepublik Deutschland, solange nicht etwas anderes bestimmt ist.
(2) 1Prüfstelle für Auslandsbonds, die vom Deutschen Reich oder von dem ehemaligen Lande Preußen ausgestellt worden sind, ist das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen; die Befugnisse der Bankaufsichtsbehörde werden vom Bundesministerium der Finanzen wahrgenommen.
2Die Zuständigkeit der Kammer für Wertpapierbereinigung bestimmt sich nach dem Sitz des Bundesamts für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen.
In- und ausländische Vorschriften, nach denen Zahlungen oder die Einfuhr, Ausfuhr, Übertragung und Einlösung von Wertpapieren untersagt oder nur mit Genehmigung oder unter besonderen Bedingungen zulässig sind, bleiben unberührt.
(1) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung das in diesem Gesetz geregelte Verfahren den Vorschriften, Gewohnheiten und Gebräuchen anpassen, die für Auslandsbonds einer bestimmten Art oder in dem Begebungsland oder in dem Staat gelten, in dem der Anmelder seinen Wohnsitz, Sitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder seine Niederlassung hat.
(2) Durch Vorschriften nach Absatz 1 dürfen weder die Voraussetzungen für die Anerkennung eines Auslandsbonds oder die Erteilung eines Feststellungsbescheides geändert noch die von den Beteiligten nach diesem Gesetz zu ergreifenden Maßnahmen erschwert oder nach diesem Gesetz gegebene Rechtsbehelfe ausgeschlossen oder eingeschränkt werden.
(3) Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 2, § 5 Abs. 3, 4, § 8 Abs. 1 Satz 3, Abs. 6, § 9 Abs. 1, 4 und 5, § 21 Abs. 2, § 23 Abs. 5, § 24 Abs. 4, § 35 Abs. 2, § 58, § 76 Abs. 1 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.
§ 76 Abs. 3 Kursivdruck: Vgl. Fußnoten zu diesen Vorschriften
(1) 1Verordnungen nach § 5 Abs. 3, 4, § 8 Abs. 1 Satz 3, § 9 Abs. 1, 4 und 5,
§ 21 Abs. 2,
§ 23 Abs. 5, § 24 Abs. 4, § 35 Abs. 2, § 76 Abs. 1 sollen nur erlassen werden, nachdem das beteiligte Begebungsland sich mit der beabsichtigten Regelung einverstanden erklärt hat.
2Dasselbe gilt von einer Änderung oder Aufhebung der bezeichneten Verordnungen.
3Weitergehende Verpflichtungen aus einem Abkommen mit dem Begebungsland über den Erlaß und Inhalt der Verordnungen bleiben unberührt.
(2) 1Für Maßnahmen, die nach diesem Gesetz der Mitwirkung des Begebungslandes bedürfen, genügt die Mitwirkung von Vereinigungen des Begebungslandes, welche die Interessen der Gläubiger von deutschen Auslandsbonds wahrnehmen, wenn die Regierung des als Begebungsland geltenden Staates zustimmt.
2Die Zustimmung kann als erteilt angesehen werden, wenn die Regierung innerhalb dreier Monate nach Mitteilung der beabsichtigten Maßnahmen nicht widerspricht.
§ 77 Abs. 1 Satz 1 Kursivdruck: Gegenstandslose Ermächtigung
(1) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe der §§ 13 und 14 des Gesetzes über die Stellung des Landes Berlin im Finanzsystem des Bundes (Drittes Überleitungsgesetz) vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) in Berlin (West).
(2) 1Soweit in diesem Gesetz auf das Wertpapierbereinigungsgesetz vom 19. August 1949 (WiGBl.
2S. 295) und das Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes vom 29. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 211) Bezug genommen wird, treten bei der Anwendung des Gesetzes in Berlin an deren Stelle das Berliner Wertpapierbereinigungsgesetz vom 26. September 1949 (Verordnungsbl. für Groß-Berlin I S. 346) und das Berliner Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes vom 12. Juli 1951 (Gesetz- und Verordnungsbl. für Berlin S. 530).
Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
| A. Schuldverschreibungen des Deutschen Reichs und des ehemaligen Landes Preußen | ||||
| Lfd. Nr. | Bezeichnung | Währung | Begebungsland | |
| 1 | Deutsche äußere Anleihe 1924 (Dawes-Anleihe) - Schuldverschreibungen auf den Inhaber | |||
| a) | Pfund 7%ige Sterling-Schuldverschreibungen des Deutschen Reichs von 1924. -Belgische Ausgabe | Pfund | Belgien | |
| b) | Pfund 7%ige Sterling-Schuldverschreibungen des Deutschen Reichs von 1924. -Holländische Ausgabe | Pfund | Die Niederlande | |
| c) | Pfund 7%ige Sterling-Schuldverschreibungen des Deutschen Reichs von 1924. -Französische Ausgabe | Pfund | Frankreich | |
| d) | 7%ige Lire-Schuldverschreibungen des Deutschen Reichs von 1924. -Italienische Ausgabe | Lire | Italien | |
| e) | Pfund 7%ige Sterling-Schuldverschreibungen des Deutschen Reichs von 1924. -Deutsche Ausgabe | Pfund | Schweiz | |
| f) | Pfund 7%ige Sterling-Schuldverschreibungen des Deutschen Reichs von 1924. -Schweizerische Ausgabe | Pfund | Schweiz | |
| g) | 7%ige Schweizer Franken-Schuldverschreibungen des Deutschen Reichs von 1924. - Schweizerische Ausgabe | sfrs. | Schweiz | |
| h) | Pfund 7%ige Sterling-Schuldverschreibungen des Deutschen Reichs von 1924. -Britische Ausgabe | Pfund | Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland | |
| i) | 7prozentige Goldschuldverschreibungen (Gesamtausgabe in den Vereinigten Staaten von Amerika 110.000.000 Dollar) | $ | Vereinigte Staaten von Amerika | |
| 2 | 6%ige Äußere Anleihe des Deutschen Reichs von 1930 (Kreuger-Anleihe) - Goldschuldverschreibungen mit 50jähriger Laufzeit | $ | Schweden | |
| 3 | Internationale 5 1/2%ige Anleihe des Deutschen Reichs 1930 (Young-Anleihe) - Schuldverschreibungen auf den Inhaber | |||
| a) | Belgische Ausgabe | Belgas oder bfrs. | Belgien | |
| b) | Holländische Ausgabe | hfl. | Die Niederlande | |
| c) | Französische Ausgabe | ffrs. | Frankreich | |
| d) | Italienische Ausgabe | Lire | Italien | |
| e) | Schwedische Ausgabe | skr. | Schweden | |
| f) | Deutsche Ausgabe | RM | Schweiz | |
| g) | Schweizer Tranche | sfrs. | Schweiz | |
| h) | Internationale 5 1/2%ige Sterling-Schuldverschreibungen des Deutschen Reichs 1930 | Pfund | Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland | |
| i) | Fünfeinhalbprozentige Goldschuldverschreibungen (Gesamtbetrag der Ausgabe in den Vereinigten Staaten von Amerika $ 98.250.000) | $ | Vereinigte Staaten von Amerika | |
| 4 | 6 1/2%ige Preußische äußere Anleihe 1926 The Free State of Prussia (Freistaat Preußen) - 6 1/2% Sinking Fund Gold Bonds - External Loan of 1926 | $ | Vereinigte Staaten von Amerika | |
| 5 | 6%ige Preußische äußere Anleihe 1927 The Free State of Prussia (Freistaat Preußen) - 6% Sinking Fund Gold Bonds - External Loan 1927 | $ | Vereinigte Staaten von Amerika | |
| B. | Schuldverschreibungen der Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden | |||
| Lfd. Nr. | Zinssatz | Währung | Nähere Bezeichnung | |
| - 6 1/2% Sinking Fund Gold Bonds - External Loan 1926 | Staaten von Amerika | |||
| 5 | 6%ige Preußische äußere Anleihe 1927 | |||
| The Free State of Prussia (Freistaat Preußen) | $ | Vereinigte Staaten von Amerika | ||
| - 6% Sinking Fund Gold Bonds - External Loan 1927 | ||||
| B. Schuldverschreibungen der Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden | |||||
| Lfd. Nr. | Zinssatz | Währung | Nähere Bezeichnung | Ausgabetag | Begebungsland |
| 1a) | 4% | Pfund | (Serie I | 1. 6.1935) | Vereinigtes |
| 1b) | 4% | Pfund | (Serie II | 1. 8.1936) | Königreich von |
| 1c) | 4% | Pfund | (Serie III | 1. 3.1937) | Großbritannien |
| 1d) | 4% | Pfund | (Serie IV | 1. 8.1937) | Und |
| 1e) | 4% | Pfund | (Serie V | 1. 4.1938) | Nordirland |
| 2 | 4% | hfl. | (Serie I | 1.11.1935) | Die Niederlande |
| 3a) | 4% | skr. | (Serie I | 2. 3.1936) | Schweden |
| 3b) | 4% | skr. | (Serie II | 1. 9.1936) | Schweden |
| 3c) | (Serie III | 1. 3.1937) | |||
| 3d) | (Serie IV | 1. 9.1937) | |||
| 3e) | (Serie V | 1. 4.1938) | |||
| 3f) | (Serie VI | 1.12.1938) | |||
| 4a) | (Serie IA | 1. 7.1935) | |||
| 4b) | 4% | sfrs. | (Serie IB | 1. 7.1935) | |
| 4c) | (Serie IIA | 15. 8.1936) | |||
| 4d) | (Serie IIB | 15. 8.1936) | |||
| 5 | 3% | sfrs. | (Alte Ausgabe) | 1.12.1936 | Schweiz |
| 6 | 3% | sfrs. | Neue Ausgabe | 1. 3.1937 | Schweiz |
| 7 | 3% | sfrs. | (Alte Ausgabe) | 1.12.1936 | Frankreich |
| 8 | 3% | sfrs. | Neue Ausgabe | 1. 3.1937 | Frankreich |
| 9 | 3% | hfl. | (Alte Ausgabe) | 1.12.1936 | Die Niederlande |
| 10 | 3% | hfl. | Neue Ausgabe | 1. 3.1937 | Die Niederlande |
| 11 | 3% | $ | (Alte Ausgabe) | 1. 7.1936 | Vereinigte Staaten von Amerika |
| 12 | 3% | $ | Neue Ausgabe | 1. 6.1937 | Vereinigte Staaten von Amerika |
| 13 | 3% | Pfund | (Alte Ausgabe) | 1.12.1936 | Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland |
| 14 | 3% | Pfund | Neue Ausgabe | 1. 3.1937 | Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland |
| C. Sonstige Wertpapiere *) | ||||||
| I. Begebungsland: Die Niederlande | ||||||
| Lfd. Nr. |
|
Ursprünglicher Zinssatz | Bezeichnung | Ausg.-Jahr | Währung | |
| in deutscher Bezeichnung | in niederländischer Bezeichnung | |||||
| 1 | Deutsche Patent-Wärmeschutz Aktiengesellschaft -Dortmund | 8% | Teilschuldverschreibungen | 1926 | hfl. | |
| 2 | Deutsche Rentenbank-Kreditanstalt (Landwirtschaftliche Zentralbank) | 6 1/2% | Meliorations-Schuldverschreibungen | 1930 | Sfrs. | |
| 3 | Eschweiler Bergwerks-Verein-Kohlscheid bei Aachen | 6% | Teilschuldverschreibungen | 1927 | hfl. | |
| 4 | Hagener Straßenbahn Aktiengesellschaft - Hagen (Westfalen) | Tramwegen der Stadt Hagen - Te Hagen (Westfalen) | 8% | Obligationen | 1930 | hfl. |
| 5 | St. Josefsheim G.m.b.H. -Berlin-Charlottenburg | St. Josef-Stichting - Berlijn-Charlottenburg | 7% | Obligaties aan Toonder | 1928 | hfl. |
| 6 | Landesbank der Rheinprovinz in Düsseldorf (jetzt: Rheinische Girozentrale und Provinzial-Bank, Düsseldorf) | 7% | Teilschuldverschreibungen | 1926 | hfl. | |
| 7 | Neckar-Aktiengesellschaft-Stuttgart | 6% | Teilschuldverschreibungen | 1930 | hfl. | |
| 8 | Ruhrverband - Essen | 6% | Teilschuldverschreibungen | 1927 | hfl. | |
| 9 | Ruhrverband - Essen | 7% | Obligatien I (20-jarige Obligatielening 1930) | 1930 | hfl. | |
| 10 | Ruhrverband - Essen | 7% | Obligatien II (20-jährige (2e) Obligatielening) | 1930 | hfl. | |
| 11 | C. J. Vogel Draht- und Kabelwerke Aktiengesellschaft | 7% | Obligationen | 1928 | hfl. | |
| 12 | Osram Gesellschaft mit beschränkter Haftung Kommanditgesellschaft in Berlin | 7% | Teilschuldverschreibungen | 1925 | $ | |
| 13 | Carl Zeiss-Stiftung in Jena (jetzt: Heidenheim a. d. Brenz | Carl Zeiss-Stichting te Jena | 7% | 20-jarige eerste Hypothecaire Leening Obligatien aan Toonder | 1926 | hfl. |
| 14 | Brüder vom H. Franziskus Katholisches Jünglingsheim G.m.b.H., Aachen | Brüder vom H. Franziskus Rechtspersoon: Katholisches Jünglingsheim G.m.b.H. te Aken | 7% | Eerste Hypothecaire 10-jarige Obligatielening Obligatien aan Toonder | 1926 | hfl. |
| 15 | Brüder vom H. Franziskus Katholisches Jünglingsheim G.m.b.H., Aachen | Brüder vom H. Franziskus Rechtspersoon: Katholisches Jünglingsheim G.m.b.H. te Aken | 7 1/2% | Eerste Hypothecaire 10-jarige Obligatielening Obligatien aan Toonder | 1929 | hfl. |
| 16 | Congregation der Schwestern der christlichen Schulen von der Barmherzigkeit, Menden, Schulverein für das Katholische Lyzeum e.V., Mende, Krs. Iserlohn | Congregatie van de Zusters der Christelijke Scholen van Barmhartigheid te Menden bij Iserlohn (Westfalen) | 8% | Eerste Hypothecaire 15-jarige Obligatielening Obligatien aan Toonder | 1930 | hfl. |
| 17 | Genossenschaft der Brüder vom H. Franziskus zu Waldbreitbach Charitas Gesellschaft m.b.H. - Cochem-Ebernach | Genootschap van de Broeders van den H. Franciscus te Waldbreitbach (Rijnland) | 8% | Eerste Hypothecaire 10-jarige Obligatielening Obligatien | 1925 | hfl. |
| 18 | Genossenschaft der Cellitinnen nach der Regel des Hl. Augustinus zu Köln | Orde der Zusters Augustinessen Moederhuis Kupfergasse te Keulen | 7% | Eerste Hypothecaire 10-jarige Obligatielening Obligatien aan Toonder | 1928 | hfl. |
| 19 | Genossenschaft der Schwestern Unserer Lieben Frau G.m.b.H. in Mülhausen (jetzt: Stadt Köln) | Congregatie der Zusters van Onze Lieve Vrouw te Mülhausen | 7% | Eerste Hypothecaire 10-jarige Geldleening Obligatien | 1928 | hfl. |
| 20 | Genossenschaft der Töchter vom H. Kreuze -Aspel bei Rees (jetzt: Provinzial-Verwaltung der Genossenschaft der Töchter vom Hl. Kreuz, Düsseldorf | Genossenschaft der Töchter vom H. Kreuze -Aspel bij Rees | 7% | Eerste Hypothecaire Obligatielening met 20-jarigen looptijd | 1925 | hfl. |
| 21 | Kath. Kirchengemeinde "Herz Jesu" in Paderborn | R. K. Parochie von het H. Hart van Jezus te Paderborn | 8% | Eerste Hypothecaire 10-jarige Geldleening Obligatien | 1926 | hfl. |
| 22 | Kath. Kirchengemeinde St. Maria Magdalena zu Lütgendortmund bei Dortmund | R.-K. Kerkbestuur der Parochie van de H. Maria Magdalena te Lütgendortmund bij Dortmund | 7% | Obligatielening Obligatien aan Toonder | 1927 | hfl. |
| 23 | Katholisches Kranken- und Armenhaus Dreikönigen-Hospital -Köln-Mülheim | Roomsch Katholiek Ziekenhuis Driekoningen-Hospitaal Keulen-Mülheim | 7% | Eerste Hypothecaire 15-jarige Obligatielening Obligatien aan Toonder | 1929 | hfl. |
| 24 | Katholisches privates Lyzeum in Cleve E.V. | Roomsch-Katholiek Lyceum te Kleef | 6% | Eerste Hypothecaire 20-jarige Obligatielening Obligatien | 1927 | hfl. |
| 25 | KettelerGesellschaft e.V. zu Bad Nauheim | Bisshop von Ketteler-Stichting te Bad-Nauheim | 7% | Eerste Hypothecaire 10-jarige Obligatielening Obligatien aan Toonder | 1929 | hfl. |
| 26 | Kloster der Cellitinnen zur Hl. Gertrud mit dem Mutterhaus in Düren | Orde der Zusters Augustinessen te Düren | 7 1/2% | Eerste Hypothecaire 10-jarige Obligatielening Obligatien aan Toonder | 1927 | hfl. |
| 27 | St. Marien-Hospital in Lünen a.d. Lippe | St. Marien-Hospital te Lünen a/d Lippe | 7% | Eerste Hypothecaire 15-jarige Obligatielening | 1929 | hfl. |
| 28 | Verein für das St. Joseph-Stift, Bremen | St. Jozef Stichting te Bremen | 8% | 10-jarige Geldleening Obligatien | 1929 | hfl. |
| 29 | Westdeutsche Provinz des Ordens der ehrwürdigen Schwestern Carmelitessen des göttlichen Herzen Jesu Theresia Kinderhaus zu Neuss St. Josefsheim, Stiftung für heimatlose Kinder zu Vechta | West-Duitsche Provincie van de Orde der E. E. Zusters Carmelitessen van het goddelijk Hart van Jezus Theresia-Kinderhuis te Neuss | 7% | Eerste Hypothecaire 10-jarige Obligatielening Obligatien aan Toonder | 1930 | hfl. |
| II. Begebungsland: Schweiz | ||||||
| (sämtlich auf sfrs. lautend) | ||||||
| Lfd. Nr. | Aussteller | Ursprünglicher Zinssatz | Bezeichnung | Ausgabe-Jahr | ||
| 1 | Baden, Freistaat | 6 1/2% | Teilschuldverschreibungen (Obligationen) | 1926 | ||
| 2 | Badische Girozentrale, öffentliche Bankanstalt des Badischen Sparkassen-und Giroverbandes in Mannheim (jetzt: Badische Kommunale Landesbank Girozentrale - Mannheim) | 6 1/2% | Teilschuldverschreibungen | 1928 | ||
| 3 | Badische Landeselektrizitätsversorgung Aktiengesellschaft (jetzt: Badenwerk A.G.) in Karlsruhe | 6% | Teilschuldverschreibungen | 1928 | ||
| 4 | Badische Landeselektrizitätsversorgung Aktiengesellschaft (jetzt: Badenwerk A.G.) in Karlsruhe | 6% | Teilschuldverschreibungen | 1930 | ||
| 5 | Berliner Städtische Elektrizitätswerke A.G. (jetzt: Berliner Kraft- und Licht (Bewag)-Aktiengesellschaft) | 7% | Teilschuldverschreibungen (Obligationen) | 1925 | ||
| 6 | Bochum, Stadt | 5% | Teilschuldverschreibungen | 1926 | ||
| 7 | Dortmund, Stadt | 5% | Teilschuldverschreibungen | 1926 | ||
| 8 | Elektrizitäts-Actien-Gesellschaft vorm. W. Lahmeyer & Co. - Frankfurt a.M. | 6% | Teilschuldverschreibungen (Obligationen) | 1927 | ||
| 9 | Felten & Guilleaume Carlswerk Actien-Gesellschaft in Köln-Mülheim | 5 1/2% | Teilschuldverschreibungen | 1927 | ||
| 10 | Freiburg im Breisgau, Stadt | 5% | Teilschuldverschreibungen | 1926 | ||
| 11 | Gewerkschaft des Steinkohlenbergwerks Graf Schwerin zu Castrop-Rauxel, mit dem Verwaltungssitz in Bochum (jetzt: Bergbau-Aktiengesellschaft Lothringen) | 4 1/2% | Verpflichtungsscheine | 1930 | ||
| 12 | Gewerkschaft des Steinkohlenbergwerks Graf Schwerin zu Castrop-Rauxel, mit dem Verwaltungssitz in Bochum (jetzt: Bergbau-Aktiengesellschaft Lothringen) | - | Zinstilgungsscheine | 1930 | ||
| 13 | Heidelberg, Stadt | 5% | Teilschuldverschreibungen | 1926 | ||
| 14 | Hessische Eisenbahn-Aktiengesellschaft (Heag) in Darmstadt (jetzt: Hessische Elektrizitäts-Aktiengesellschaft Darmstadt) | 6 1/2% | Teilschuldverschreibungen | 1929 | ||
| 15 | Karlsruhe, Stadt | 5% | Teilschuldverschreibungen | 1926 | ||
| 16 | Konstanz, Stadt | 6% | Teilschuldverschreibungen (Obligationen) | 1928 | ||
| 17 | Kraftübertragungswerke Rheinfelden | 5% | Obligationen | 1927 | ||
| 18 | Kraftwerk Reckingen Aktiengesellschaft | 4 1/2% | Obligationen | 1930 | ||
| 19 | Krefeld, Stadt | 5% | Teilschuld verschreibungen | 1926 | ||
| 20 | Lech-Elektrizitätswerke Aktien-Gesellschaft, Augsburg | 7% | Obligationen | 1926 | ||
| 21 | Lech-Elektrizitätswerke Aktien-Gesellschaft, Augsburg | 7% | Obligationen | 1929 | ||
| 22 | Nordwestdeutsche Kraftwerke Aktiengesellschaft: siehe "Siemens" Elektrische Betriebe Aktiengesellschaft | |||||
| 23 | Nürnberg, Stadt | 5% | Teilschuldverschreibungen | 1926 | ||
| 24 | Rheinkraftwerk Albbruck-Dogern Aktiengesellschaft | 5 1/2% | Obligationen | 1930 | ||
| 25 | Schluchseewerk Aktiengesellschaft | 6% | Obligationen | 1929 | ||
| 26 | "Siemens" Elektrische Betriebe Aktiengesellschaft (jetzt: Nordwestdeutsche Kraftwerke Aktiengesellschaft) | 4 1/2% | Teilschuldverschreibungen | 1908/ 36/41 | ||
| 27 | "Siemens" Elektrische Betriebe Aktiengesellschaft (jetzt: Nordwestdeutsche Kraftwerke Aktiengesellschaft) | 4 1/2% | Teilschuldverschreibungen | 1912 | ||
| 28 | "Siemens" Elektrische Betriebe Aktiengesellschaft (jetzt: Nordwestdeutsche Kraftwerke Aktiengesellschaft) | 5% | Teilschuldverschreibungen | 1913 | ||
| 29 | Tuchfabrik Lörrach Aktiengesellschaft | 5% | Teilschuldverschreibungen | 1931 | ||
| 30 | Untere Iller Aktiengesellschaft in München | 6 1/2% | Obligationen | 1928 | ||
| 31 | Wintershall Aktiengesellschaft in Berlin (Kali-Industrie-AG.) | 4 1/2% | Inhaber-Teilschuldverschreibungen | 1924 | ||
| 32 | Württemberg, Freistaat | 6 1/2% | Teilschuldverschreibungen | 1931 | ||
| 33 | Steinkohlenbergwerk Friedrich Heinrich Aktiengesellschaft - Lintfort, Kreis Mörs | 6% | Inhaber-Teilschuldverschreibungen, Serie A | 1928 | ||
| III. Begebungsland: Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland | ||||||
| (sämtlich auf Pfund lautend) | ||||||
| Lfd. Nr. |
|
Zinssatz | Bezeichnung | Ausgabe-Jahr | ||
| in deutscher Bezeichnung | in englischer Bezeichnung | |||||
| 1 | Berlin, Stadt | City of Berlin | 6% | Sterling Bonds | 1927 | |
| 2 | Hamburg, Hansestadt | State of Hamburg | 6% | Sterling Bonds | 1926 | |
| 3 | Köln, Stadt | City of Cologne | 6% | Sterling Bonds | 1928 | |
| 4 | Metallgesellschaft Aktiengesellschaft, Frankfurt a.M. | 6 1/2% | Sterling Bonds | 1928 | ||
| 5 | München, Stadt | City of Munich | 6% | Sterling Bonds | 1928 | |
| 6 | Preußische ElektrizitätsAktiengesellschaft | Prussian Electric Company | 6% | Sterling Bonds | 1928 | |
| 7 | Provinzialverband der Provinz Westfalen | Province of Westphalia | 7% | Sterling Bonds | 1926 | |
| 8 | Deutsches Kalisyndikat G.m.b.H., Berlin | The Potash Syndicate of Germany | 7% | 25-Year Sinking Fund Gold Loan Series "A" Sterling Bonds | 1925 | |
| 9 | Deutsches Kalisyndikat G.m.b.H., Berlin | The Potash Syndicate of Germany | 7% | 25-Year Sinking Fund Gold Loan Series "B" Sterling Bonds | 1926 | |
| 10 | Deutsches Kalisyndikat G.m.b.H., Berlin | The Potash Syndicate of Germany | 6 1/2% | 25-Year Sinking Fund Gold Loan Series "C" Sterling Bonds | 1929 | |
| 11 | Hamburger Wasserwerke G.m.b.H. | Hamburg Waterworks | 6% | Sterling Loan | 1928 | |
| IV. Begebungsland: Vereinigte Staaten von Amerika | ||||||
| (sämtlich auf $ lautend) | ||||||
| Lfd. Nr. |
|
Ursprünglicher Zinssatz | Bezeichnung | Ausgabe-Jahr | ||
| in deutscher Bezeichnung | in amerikanischer Bezeichnung | |||||
| 1 | Allgemeine Elektricitäts-Gesellschaft (AEG) | General Electric Company, Germany | 7% | Twenty-Year Sinking Fund Gold Debentures -Due January 15, 1945 | 1925 | |
| 2 | Allgemeine Elektricitäts-Gesellschaft (AEG) | General Electric Company, Germany | 6 1/2% | Fifteen-Year Gold Sinking Fund Debentures - Due December 1, 1940 | 1925 | |
| 3 | Allgemeine Elektricitäts-Gesellschaft (AEG) | General Electric Company, Germany | 6% | Twenty-Years Sinking Fund Gold Debentures - Due May 1, 1948 | 1928 | |
| 4 | BayerischPfälzische Städte | Bavarian Palatinate Consolidated Cities, Germany | 7% | External Serial Gold Bonds | 1926 | |
| 5 | Bayern, Freistaat | Free State of Bavaria | 6 1/2% | Serial Gold Bonds | 1925 | |
| 6 | Bayern, Freistaat | Free State of Bavaria | 6 1/2% | External Twenty Year Sinking Fund Gold Bonds - Due August 1, 1945 | 1925 | |
| 7 | Berlin, Stadt | City of Berlin | 6 1/2% | Twenty-five Year Sinking Fund Gold Bonds - Due April First, 1950 | 1925 | |
| 8 | Berlin, Stadt | City of Berlin | 6% | Thirty Year External Sinking Fund Gold Bonds - Due June 15, 1958 | 1928 | |
| 9 | Berliner Städtische Elektrizitätswerke Akt.-Ges. (jetzt: Berliner Kraft- und Licht (Bewag)-Aktiengesellschaft) | Berlin City Electric Company, Incorporated | 6 1/2% | Twenty-five Year Sinking Fund Debentures - Due December 1, 1951 | 1926 | |
| 10 | Berliner Städtische Elektrizitätswerke Akt.-Ges. (jetzt: Berliner Kraft- und Licht (Bewag)-Aktiengesellschaft) | Berlin City Electric Company, Incorporated | 6 1/2% | Thirty-Year Sinking Fund Debentures - Due February 1, 1959 | 1929 | |
| 11 | Berliner Städtische Elektrizitätswerke Akt.-Ges. (jetzt: Berliner Kraft- und Licht (Bewag)-Aktiengesellschaft) | Berlin City Electric Company, Incorporated | 6% | Twenty-five Year Debentures - Due April 1, 1955 | 1930 | |
| 12 | Bezirksverband Oberschwäbische Elektrizitätswerke | Consolidated Hydro-Electric Works of Upper Wurttemberg | 7% | First Mortgage Thirty-Year Sinking Fund Gold Bonds - Due January 15, 1956 | 1926 | |
| 13 | BraunkohlenIndustrie-Aktien-gesellschaft "Zukunft" | Brown Coal Industrial Corporation "Zukunft" | 6 1/2% | Sinking Fund Mortgage Gold Bonds Series A -Due April 1, 1953 | 1928 | |
| 14 | Bremen, Freie Hansestadt | State of Bremen (Free Hanseatic City of Bremen) | 7% | Ten-Year External Loan Gold Bonds - Due September 1, 1935 | 1925 | |
| 15 | Central-Ausschuß für die Innere Mission der Deutschen Evangelischen Kirche | (Protestant Church in Germany Welfare Institutions Loan) | 7% | Twenty Year Secured Sinking Fund Gold Bonds | 1926 | |
| 16 | Deutsch-Atlantische Telegraphengesellschaft | German Atlantic Cable Company | 7% | First Mortgage Twenty-Year Sinking Fund Gold Dollar Bonds - Due April 1, 1945 | 1925 | |
| 17 | Deutsche Landesbankenzentrale Aktiengesellschaft | Central Bank of German State & Provincial Banks, Inc. | 6% | First Mortgage Secured Gold Sinking Fund Bonds Series A - Due August 1, 1952 | 1927 | |
| 18 | Deutsche Landesbankenzentrale Aktiengesellschaft | Central Bank of German State & Provincial Banks, Inc. | 6% | Mortgage Secured Gold Sinking Fund Bonds Series B - Due October 1, 1951 | 1927 | |
| 19 | Deutsche Landesbankenzentrale Aktiengesellschaft als Zentralagent für: Hannoversche Landeskreditanstalt, Landesbank der Provinz Schleswig-Holstein, Brandenburgische Provinzialbank und Giro-Zentrale, Landesbank der Rheinprovinz, Landesbank der Provinz Westfalen, Nassauische Landesbank, Badischen Sparkassen- und Giroverband, Badische Girozentrale, Württembergischen Sparkassen- und Giroverband und andere Kommunalbanken, Mittel- und Ost-deutschlands | Central Bank of German State & Provincial Banks, Inc. | 6 1/2% | German Provincial and Communal Banks Consolidated Agricultural Loan -Secured Sinking Fund Gold Bonds Series A -Due June 1, 1958 | 1928 | |
| 20 | Deutsche Rentenbank-Kreditanstalt Landwirtschaftliche Zentralbank | German Central Bank for Agriculture | 7% | First Lien Gold Farm Loan Sinking Fund Bonds - Due September 15, 1950 | 1925 | |
| 21 | Deutsche Rentenbank-Kreditanstalt Landwirtschaftliche Zentralbank | German Central Bank for Agriculture | 6% | Farm Loan Secured Gold Sinking Fund Bonds - Due July 15, 1960 | 1927 | |
| 22 | Deutsche Rentenbank-Kreditanstalt Landwirtschaftliche Zentralbank | German Central Bank for Agriculture | 6% | Farm Loan Secured Gold Sinking Fund Bonds - Second Series of 1927 - Due October 15, 1960 | 1927 | |
| 23 | Deutsche Rentenbank-Kreditanstalt Landwirtschaftliche Zentralbank | German Central Bank for Agriculture | 6% | Farm Loan Secured Gold Sinking Fund Bonds - Series A of 1928 - Due April 15, 1938 | 1928 | |
| 24 | Deutscher Sparkassen- und Giroverband | German Savings Banks and Clearing Association | 7% | German Consolidated Municipal Loan -Sinking Fund Secured Gold Bonds - Series of 1926 due 1947 - Due February 1, 1947 | 1926 | |
| 25 | Deutscher Sparkassen- und Giroverband | German Savings Banks and Clearing Association | 6% | German Consolidated Municipal Loan -Sinking Fund Secured Gold Bonds - Series due 1947 | 1928 | |
| 26 | Dortmunder Wasserwerksgesellschaft m.b.H., Dortmunder Aktiengesellschaft für Gasbeleuchtung, Dortmunder Straßenbahnen G.m.b.H. (jetzt: Dortmunder Stadtwerke Aktiengesellschaft) | Dortmund Municipal Utilities | 6 1/2% | Twenty-Year Sinking Fund Mortgage Gold Bonds - Due October 1, 1948 | 1928 | |
| 27 | Düsseldorf, Stadt | City of Duesseldorf | 7% | External Serial Gold Bonds | 1925 | |
| 28 | Duisburg, Stadt | City of Duisburg | 7% | Serial Gold Bonds | 1925 | |
| 29 | Elektrizitätswerk Unterelbe, Aktiengesellschaft | Unterelbe Power & Light Company | 6% | Twenty-five Year Sinking Fund Mortgage Gold Bonds, Series A -Due April 1, 1953 | 1928 | |
| 30 | Elektrowerke Aktiengesellschaft | Electric Power Corporation | 6 1/2% | First Mortgage Sinking Fund Gold Bonds -Series Due 1950 | 1925 | |
| 31 | Elektrowerke Aktiengesellschaft | Electric Power Corporation | 6 1/2% | First Mortgage Sinking Fund Gold Bonds -Series Due 1953 | 1928 | |
| 32 | Frankfurt am Main, Stadt | City of Frankfort-on-Main | 7% | Serial Gold Bonds External Loan of 1925 | 1925 | |
| 33 | Frankfurt am Main, Stadt | City of Frankfort-on-Main | 6 1/2% | Twenty-five-Year Sinking Fund Gold Bonds Municipal External Loan of 1928 - Due May 1, 1953 | 1928 | |
| 34 | Gas- und Eltwerke kommunale Aktiengesellschaft Recklinghausen | Municipal Gas and Electric Corporation of Recklinghausen | 7% | First Mortgage Twenty-Year Sinking Fund Gold Bonds - Due December 1, 1947 | 1927 | |
| 35 | Gesamtverband der acht bayerischen Diözesen | Roman Catholic Church in Bavaria | 6 1/2% | Twenty-Year Sinking Fund Gold Bonds Series A - Due March 1, 1946 | 1926 | |
| 36 | Gesellschaft für elektrische Hoch-und Untergrundbahnen in Berlin -(jetzt: Berliner Verkehrs-Betriebe (BVG)) | Berlin Electric Elevated and Underground Railways Company | 6 1/2% | Thirty-Year First Mortgage Sinking Fund Gold Bonds - Due October 1, 1956 | 1926 | |
| 37 | Gesfürel (Gesellschaft für Elektrische Unternehmungen) | Gesfürel | 6% | Sinking Fund Gold Debentures - Due June 1, 1953 | 1928 | |
| 38 | Großkraftwerk Mannheim AktienGesellschaft, Pfalzwerke Aktiengesellschaft | Mannheim and Palatinate Electric Companies | 7% | Fifteen-Year Sinking Fund Mortgage Gold Bonds - Due June 1, 1941 | 1926 | |
| 39 | Gutehoffnungshütte, Aktienverein für Bergbau und Hüttenbetrieb; Gutehoffnungshütte Oberhausen Aktiengesellschaft | "Good Hope Steel and Iron Works" | 7% | Twenty-Year Sinking Fund Mortgage Gold Bonds - Due October 15, 1945 | 1925 | |
| 40 | Hamburger Hochbahn Aktiengesellschaft | Hamburg Elevated Underground and Street Railways Co. | 5 1/2% | Ten-Year Gold Loan -Due June 1, 1938 | 1928 | |
| 41 | Hamburger Staat (Freie und Hansestadt Hamburg) | State of Hamburg (Free and Hanseatic City of Hamburg) | 6% | Twenty-Year Gold Bonds - Due October 1, 1946 | 1926 | |
| 42 | Hannover, Stadt | City of Hanover | 7% | Ten Year External Convertible Gold Bonds - Due November 1, 1939 | 1929 | |
| 43 | Hannover, Stadt | City of Hanover | 7% | External Sinking Fund Gold Bonds - Due November 1, 1959 | 1929 | |
| 44 | Harpener BergbauAktien-Gesellschaft | Harpen Mining Corporation | 6% | Gold Mortgage Bonds, Series of 1929 - Due January 1, 1949 | 1929 | |
| 45 | Harzwasserwerke der Provinz Hannover | Province of Hanover Harz Water Works | 6% | Sinking Fund Gold Bonds, First Series -Due August 1, 1957 | 1927 | |
| 46 | Harzwasserwerke der Provinz Hannover | Province of Hanover Harz Water Works | 6 1/2% | Sinking Fund Gold Bonds, Second Series -Due February 1, 1949 | 1929 | |
| 47 | Ilseder Hütte | Ilseder Steel Corporation | 6% | Gold Mortgage Bonds -Series of 1928 - Due August 1, 1948 | 1928 | |
| 48 | Rudolph Karstadt Aktiengesellschaft | Rudolph Karstadt, Incorporated | 6% | First Mortgage Collateral Sinking Fund Bonds - Due November 1, 1943 | 1928 | |
| 49 | Köln, Stadt | City of Cologne | 6 1/2% | Twenty-five Year Sinking Fund Gold Bonds - Due March 15, 1950 | 1925 | |
| 50 | Königsberger Zellstoff-Fabriken und Chemische Werke Koholyt Aktiengesellschaft | Koholyt Corporation | 6 1/2% | First (Closed) Mortgage Sinking Fund Gold Bonds | 1928 | |
| 51 | Kommunale Landesbank in Darmstadt | Municipal Bank of the State of Hessen | 7% | Serial Gold Bonds | 1925 | |
| 52 | Lüneburger Kraft-, Licht- und Wasserwerke Gesellschaft mit beschränkter Haftung | Luneburg Power, Light and Waterworks, Ltd. | 7% | First Mortgage Twenty-Year Sinking Fund Gold Bonds - Due May 1, 1948 | 1928 | |
| 53 | Mansfeld Aktiengesellschaft für Bergbau und Hüttenbetrieb | Mansfeld Mining and Smelting Company | 7% | Fifteen Year (closed) Mortgage Sinking Fund Gold Bonds - Due May 1, 1941 | 1926 | |
| 54 | "Miag" Mühlenbau und IndustrieAktiengesellschaft (jetzt: G.m.b.H.) | Miag Mill Machinery Company | 7% | Closed First Mortgage Thirty-Year Sinking Fund Gold Bonds - Due June 1, 1956 | 1926 | |
| 55 | München, Stadt | City of Munich | 7% | Serial Gold Bonds | 1925 | |
| 56 | Norddeutscher Lloyd (Bremen) | North German Lloyd Bremen | 6% | Twenty-Year Sinking Fund Gold Bonds - Due November 1, 1947 | 1927 | |
| 57 | Norddeutscher Lloyd (Bremen) | North German Lloyd Bremen | 4% | Sinking Fund Bonds of 1933 - Due November 1, 1947 | 1933 | |
| 58 | Nürnberg, Stadt | City of Nuremberg | 6% | External Twenty-five Year Sinking Fund Gold Bonds - Due August 1, 1952 | 1927 | |
| 59 | Oberpfalzwerke Aktiengesellschaft für Elektrizitätsversorgung (jetzt: Energieversorgung Ostbayern Aktiengesellschaft) | Oberpfalz Electric Power Corporation | 7% | First Mortgage Sinking Fund Gold Bonds | 1926 | |
| 60 | Oldenburg, Freistaat | Free State of Oldenburg | 7% | External Serial Gold Bonds | 1925 | |
| 61 | Pfälzische Städte: siehe BayerischPfälzische Städte | |||||
| 62 | Pfalzwerke Aktiengesellschaft: siehe Großkraftwerk Mannheim | |||||
| 63 | Preußische ElektrizitätsAktiengesellschaft (Preußenelektra) | Prussian Electric Company | 6% | Sinking Fund Gold Debentures - Due February 1, 1954 | 1929 | |
| 64 | Rhein-Elbe Union | Rheinelbe Union | 7% | Twenty-Year Sinking Fund Mortgage Gold Bonds - Due January 1, 1946 | 1926 | |
| 65 | RheinischWestfälisches Elektrizitätswerk Aktien-Gesellschaft | Rhine-Westphalia Electric Power Corporation | 7% | Direct Mortgage Gold Bonds - Due November 1, 1950 | 1925 | |
| 66 | RheinischWestfälisches Elektrizitätswerk Aktien-Gesellschaft | Rhine-Westphalia Electric Power Corporation | 6% | Direct Mortgage Gold Bonds - Due May 1, 1952 | 1927 | |
| 67 | RheinischWestfälisches Elektrizitätswerk Aktien-Gesellschaft | Rhine-Westphalia Electric Power Corporation | 6% | Consolidated Mortgage Gold Bonds - Due August 1, 1953 | 1928 | |
| 68 | RheinischWestfälisches Elektrizitätswerk Aktien-Gesellschaft | Rhine-Westphalia Electric Power Corporation | 6% | Consolidated Mortgage Gold Bonds - Due April 1, 1955 | 1930 | |
| 69 | Rhein-Main-Donau Aktiengesellschaft | Rhine-Main-Danube Corporation | 7% | Sinking Fund Gold Debentures, Series A -Due September 1, 1950 | 1925 | |
| 70 | Römisch-Katholische kirchliche Wohlfahrtseinrichtungen in Deutschland (Der Deutsche Caritasverband Eingetragener Verein, Die Katholische Schulorganisation Deutschlands (Landesausschuß Preußen) Eingetragener Verein und Der Reichsverband der Katholischen Gesellenhäuser, Lehrlings- und Ledigenheime Eingetragener Verein) | Roman Catholic Church Welfare Institutions in Germany | 7% | Twenty-Year Secured Sinking Fund Gold Bonds | 1926/28 | |
| 71 | Ruhrchemie Aktiengesellschaft | Ruhr Chemical Corporation | 6% | Sinking Fund Mortgage Bonds, Series A - Due April 1, 1948 | 1928 | |
| 72 | Ruhrgas Aktiengesellschaft | Ruhr Gas Corporation | 6 1/2% | Secured Sinking Fund Bonds, Series A - Due October 1, 1953 | 1928 | |
| 73 | RuhrwohnungsbauAktiengesellschaft | Ruhr Housing Corporation | 6 1/2% | First Mortgage Sinking Fund Bonds - Due November 1, 1958 | 1928 | |
| 74 | Leonhard Tietz Aktiengesellschaft (jetzt: Westdeutsche Kaufhof Aktiengesellschaft) | Leonhard Tietz, Incorporated | 7 1/2% | Twenty-Year Mortgage Gold Bonds | 1926 | |
| 75 | Vereinigte Badische Städte | Consolidated Municipalities of Baden | 7% | External Sinking Fund Gold Bonds - Due January 1, 1951 | 1926 | |
| 76 | Vereinigte Elektrizitätswerke Westfalen G.m.b.H. (jetzt: Aktiengesellschaft) | Westphalia United Electric Power Corporation | 6% | First Mortgage Sinking Fund Gold Bonds, Series A - Due January 1, 1953 | 1928 | |
| 77 | Vereinigte Industrieunternehmungen Aktiengesellschaft (Viag) | United Industrial Corporation (Viag) | 6% | Hydro-Electric First (Closed) Mortgage Sinking Fund Gold Bonds | 1925 | |
| 78 | Vereinigte Industrieunternehmungen Aktiengesellschaft (Viag) | United Industrial Corporation (Viag) | 6 1/2% | Sinking Fund Gold Debentures | 1926 | |
| 79 | Vereinigte Stahlwerke Aktiengesellschaft | United Steel Works Corporation | 6 1/2% | 25-Year Sinking Fund Mortgage Gold Bonds, Series A - Due June 1, 1951 | 1926 | |
| 80 | Vereinigte Stahlwerke Aktiengesellschaft | United Steel Works Corporation | 6 1/2% | 25-Year Sinking Fund Mortgage Gold Bonds, Series C - Due June 1, 1951 | 1926 | |
| 81 | Vereinigte Stahlwerke Aktiengesellschaft | United Steel Works Corporation | 6 1/2% | 20-Year Sinking Fund Debentures, Series A -Due July 1, 1947 | 1927 | |
| 82 | Vestische Kleinbahnen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Vestische Straßenbahn G.m.b.H.) | Vesten Electric Railways Company | 7% | First Mortgage Twenty Year Sinking Fund Gold Bonds - Due December 1, 1947 | 1927 | |
| 83 | Wasserwirtschaft im RheinischWestfälischen Industriegebiet (Ruhrkohlenbezirk), G.m.b.H. | Rhine-Ruhr Water Service Union | 6% | Twenty-five Year Sinking Fund External Gold Debentures - Due January 1, 1953 | 1928 | |
| 84 | WohnhausGrundstücks-Verwertungs-Aktiengesellschaft am Lehniner Platz | Housing and Realty Improvement Company, Berlin | 7% | First (Closed) Mortgage Twenty Year Sinking Fund Gold Bonds | 1926 | |
| 85 | Württembergische Städte und Gemeinden | (State of Wurttemberg Consolidated Municipal External Loan of 1925) | 7% | Serial Gold Bonds | 1925 | |
| 86 | Heidelberg, Stadt | City of Heidelberg | 7 1/2% | External Twenty-five Year Sinking Fund Gold Bonds - Due July 1, 1950 | 1925 | |
| 87 | Siemens & Halske Aktiengesellschaft; Siemens-Schuckertwerke, Gesellschaft mit beschränkter Haftung (jetzt: Aktiengesellschaft) | Siemens & Halske Stock Corporation; Siemens-Schuckertwerke Company, Limited | 6 1/2% | Twenty-five Year Sinking Fund Gold Debentures - Due September 1, 1951 | 1926 | |
| 88 | Siemens & Halske Aktiengesellschaft | Siemens & Halske Stock Corporation | 6% | Participating Debentures, Series A -Due January 15, 1930 | 1930 | |