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Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds – AuslWBG

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1Der Anmelder hat zu beweisen, daß die Voraussetzungen für die Anerkennung des angemeldeten Auslandsbonds oder für die Erteilung eines Feststellungsbescheids gegeben sind.
2Wenn er einen Feststellungsbescheid beansprucht, hat er glaubhaft zu machen, daß und unter welchen Umständen der angemeldete Auslandsbond vernichtet ist oder aus welchen sonstigen Gründen der Bond weder von ihm noch von einem anderen Anmeldeberechtigten im Prüfungsverfahren vorgelegt werden kann.

3Im übrigen gilt § 24 sinngemäß.

Zuletzt geändert durch Art. 203 V v. 31.8.2015 I 1474
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26