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Gesetz zur Bereinigung von deutschen Schuldverschreibungen, die auf ausländische Währung lauten – AuslWBG

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(1) Auslandsbonds im Sinne dieses Gesetzes sind Wertpapiere der im anliegenden Verzeichnis (Verzeichnis der Auslandsbonds) aufgeführten Art. Als Begebungsland einer bestimmten Art von Auslandsbonds gilt der in dem Verzeichnis angegebene Staat.

(2) ...

Zuletzt geändert durch Art. 203 V v. 31.8.2015 I 1474
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25