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Gesetz zur Bereinigung von deutschen Schuldverschreibungen, die auf ausländische Währung lauten – AuslWBG

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(1) 1Ein Auslandsbond, dessen Anerkennung mit der Begründung beansprucht wird, daß er ein Auslandsstück (§ 3 Abs. 1 Nr. 1) sei, ist zur Durchführung des Prüfungsverfahrens
innerhalb eines Jahres nach dem Stichtag (§ 19)
bei dem zuständigen Auslandsbevollmächtigten (§ 8 Abs. 1) schriftlich anzumelden.
2Die Anmeldung kann innerhalb weiterer zweier Jahre nach Ablauf der in Satz 1 bezeichneten Frist vorgenommen werden, wenn der Anmelder glaubhaft macht, daß eine frühere Anmeldung ohne eigene grobe Fahrlässigkeit unterblieben ist.

(2) ...

(3) 1Ist die Anerkennung eines Auslandsbonds, der bei einer Prüfstelle angemeldet worden war, durch rechtskräftige Entscheidung abgelehnt worden, so kann dieser Bond bei dem zuständigen Auslandsbevollmächtigten erneut angemeldet werden, wenn die Anerkennung nunmehr nach Absatz 1 Satz 1 beansprucht wird.
2Diese Anmeldung ist nur innerhalb dreier Monate nach dem Zeitpunkt zulässig, in dem die Ablehnung rechtskräftig geworden ist.
3Der Ablauf der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Fristen schließt die erneute Anmeldung nur aus, wenn die Anerkennung in dem früheren Verfahren bereits wegen verspäteter Anmeldung abgelehnt worden war.

(4) 1Absatz 3 gilt sinngemäß, wenn ein Auslandsbevollmächtigter die Anerkennung mit der Begründung abgelehnt hat, daß ein anderer Auslandsbevollmächtigter zuständig sei.
2Der Auslandsbevollmächtigte, bei dem die erneute Anmeldung vorgenommen wird, hat den Auslandsbevollmächtigten, der die Anerkennung abgelehnt hatte, von der erneuten Anmeldung unverzüglich zu benachrichtigen.

§ 21 Abs. 1 Kursivdruck: Jetzt bis zum Ablauf des 31. August 1956 gem. § 1 8. AuslWBDV 4139-2-8, § 1 10. AuslWBDV 4139-2-10 u. § 1 11. AuslWBDV 4139-2-11

Zuletzt geändert durch Art. 203 V v. 31.8.2015 I 1474
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25