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Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds – AuslWBG

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(1) In der Anmeldung sind der Name und Vorname (die Firma) sowie die Anschrift des Anmelders anzugeben.

(2) 1Der angemeldete Auslandsbond ist nach seinen Merkmalen, insbesondere der Stücknummer, genau zu bezeichnen.
2Die Tatsachen, die für die Anmeldung erheblich sind, sind unter Angabe oder Beifügung der Beweismittel darzulegen.

(3) 1Eine Anmeldung, die einzelnen Erfordernissen der Absätze 1, 2 nicht oder nicht vollständig entspricht, ist gleichwohl wirksam, wenn sie den Anmelder und den angemeldeten Auslandsbond hinreichend erkennen läßt.
2Die Pflicht des Anmelders, die Anmeldung zu ergänzen oder zu berichtigen, bleibt unberührt.

(4) 1Der Auslandsbevollmächtigte zeigt die Anmeldung des Auslandsbonds unter Angabe seiner Merkmale, insbesondere der Stücknummer, unverzüglich der Prüfstelle, dem Aussteller sowie den Treuhändern und Zahlungsagenten an.
2Der Anmelder soll seiner Anmeldung die erforderlichen Abschriften beifügen.

Zuletzt geändert durch Art. 203 V v. 31.8.2015 I 1474
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26