(1) 1In der Anmeldung sind der Name und Vorname (die Firma), die Anschrift sowie der Beruf des Anmelders anzugeben.
2Sind diese Angaben bei Anmeldungen durch einen Vertreter nicht oder nur unter besonderen Schwierigkeiten möglich, so sind die Gründe darzulegen und andere Tatsachen anzugeben, die eine für die Zwecke dieses Gesetzes ausreichende Feststellung des Anmelders ermöglichen.
(2) 1Der angemeldete Auslandsbond ist nach seinen Merkmalen, insbesondere der Stücknummer, genau zu bezeichnen; soweit dies bei einem Auslandsbond, für den ein Feststellungsbescheid beansprucht wird, nicht möglich ist, sind die Gründe anzugeben.
2Die Tatsachen, die für die Anmeldung erheblich sind, sind unter Angabe oder Beifügung der Beweismittel darzulegen.
(3) 1Eine Anmeldung, die einzelnen Erfordernissen der Absätze 1, 2 nicht oder nicht vollständig entspricht, ist gleichwohl wirksam, wenn sie den Anmelder und den angemeldeten Auslandsbond hinreichend erkennen läßt.
2Die Pflicht des Anmelders, die Anmeldung zu ergänzen oder zu berichtigen, bleibt unberührt.
(4) 1Die Prüfstelle zeigt die Anmeldung des Auslandsbonds unter möglichst genauer Angabe seiner Merkmale, insbesondere der Stücknummer, unverzüglich dem Auslandsbevollmächtigten, dem Aussteller sowie den Treuhändern und Zahlungsagenten an.
2Der Anmelder soll seiner Anmeldung die erforderlichen Abschriften beifügen.