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Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds – AuslWBG

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Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung Vorschriften zur Durchführung der §§ 63, 64 erlassen, insbesondere Richtsätze für die vom Aussteller zu erstattenden Aufwendungen festsetzen und die Durchführung der vom Aussteller zu leistenden Zahlungen sowie die Erhebung der Verwaltungsabgabe im einzelnen regeln.

Zuletzt geändert durch Art. 203 V v. 31.8.2015 I 1474
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26